International Tax Internationale Steuern

Alle natürlichen Personen oder Unternehmen, die in einem Land steuerlich ansässig sind, unterliegen der Einkommensteuer in diesem Land. Solange der Staat, in dem das Einkommen erzielt wird, und der Staat, in dem der Steuerpflichtige aufgrund seiner steuerlichen Ansässigkeit steuerpflichtig ist, identisch sind, stellt dieses Besteuerungssystem weder für den Staat, der die Steuer erhebt, noch für den steuerpflichtigen Bürger ein Problem dar. Anders verhält es sich jedoch, wenn in einem Staat Einkünfte besteuert werden, die der inländische Steuerpflichtige ausschließlich im Ausland erzielt hat (z.B. Vermietung eines Ferienhauses in Florida durch einen deutschen Eigentümer), und sowohl der Wohnsitzstaat (Deutschland) als auch der Staat, aus dem die Einkünfte stammen (Quellenstaat - hier: USA), dieselben Einkünfte besteuern wollen. Hier kommt der sachliche Anwendungsbereich des internationalen Steuerrechts ins Spiel: Die steuerliche Regelung von grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Auf der Grundlage des Völkerrechts kann ein Staat aufgrund seiner territorialen Souveränität alle öffentlich-rechtlichen Anordnungen, wie z. B. Steuerbescheide, innerhalb seines Staatsgebiets durchsetzen. Außerhalb seines Staatsgebietes ist er verpflichtet, die Souveränität der anderen Staaten zu respektieren. Hier kann er den seiner Personalhoheit Unterworfenen kraft seiner Personalhoheit nur Regelungen auferlegen, aber nicht durchsetzen. Wenn die beiden Grundrechte der Staaten miteinander in Konflikt geraten, wird in der Regel eine Lösung zugunsten der territorialen Souveränität gefunden.

Wendet man die oben beschriebenen völkerrechtlichen Grundsätze auf das Steuererhebungsrecht an, so ist jeder Staat aufgrund seiner territorialen Souveränität berechtigt, alle auf seinem Territorium verwirklichten Sachverhalte zum Anlass für eine Besteuerung zu nehmen (Territorialitätsprinzip).

Darüber hinaus wird aus dem Prinzip der Gebietshoheit abgeleitet, dass ein Staat grundsätzlich auch außerhalb seines Staatsgebietes verwirklichte Sachverhalte der Besteuerung unterwerfen darf (Welteinkommensprinzip), solange der Anknüpfungspunkt der Besteuerung außerhalb des eigenen Staatsgebietes keine Wirkungen entfaltet, die die Gebietshoheit eines anderen Staates berühren.

Im Rahmen der Einkommens- und Vermögensbesteuerung ist hiervon der Gegenstand der Besteuerung zu unterscheiden. Hier hat ein Staat grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

Zugang nur zu den auf dem Staatsgebiet gelegenen Einkommens- und Vermögensquellen: Besteuerung an der Quelle (z. B. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von auf dem Staatsgebiet gelegenen Immobilien ohne Ansehen der Person);

Zugang zu den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen: Wohnsitzbesteuerung (z. B. Besteuerung aller im Inland ansässigen Personen auf alle Einkünfte, unabhängig davon, ob sie aus dem In- oder Ausland stammen).

Während bei der Quellensteuer nach allgemeiner Auffassung das Vorhandensein der Einkommensquelle ausreicht, um das Einkommen der Besteuerung zu unterwerfen, muss bei der Wohnsitzbesteuerung ein weiteres Merkmal hinzukommen: Würden alle Personen, die sich auf dem Staatsgebiet aufhalten, der Wohnsitzbesteuerung unterliegen, würden auch Personen, die sich nur vorübergehend dort aufhalten, besteuert werden (z.B. Touristen, Monteure bei vorübergehenden Montagen). Dies ist jedoch nicht wünschenswert, zumal die Gefahr besteht, dass die Personalhoheit des anderen Staates verletzt wird.

Für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen haben sich weltweit zwei spezifische Grundsätze herausgebildet:

Wohnsitzbesteuerung: Unbeschränkte, allumfassende Steuerpflicht des Welteinkommens;

Quellenbesteuerung: Beschränkte Steuerpflicht mit dem territorialen Einkommen.

Natürlich steht es jedem Staat frei, auf bestimmte Einkünfte oder Steuerquellen zu verzichten (z. B. verzichtet Monaco auf die Einkommensbesteuerung von in Monaco ansässigen natürlichen Personen, ausgenommen französische Staatsangehörige) oder Zugeständnisse zu machen.

Entstehung von Doppelbesteuerung

In einer grenzüberschreitenden Situation führt die Konkurrenz zwischen dem Prinzip der Wohnsitzbesteuerung und dem der Quellenbesteuerung fast zwangsläufig zu einer Konkurrenz zwischen Steueransprüchen zweier Staaten.
Dieser Besteuerungskonflikt kann zu einer "internationalen Doppelbesteuerung" führen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Bei natürlichen Personen ergibt sich die internationale Doppelbesteuerung in der Regel aus dem Zusammentreffen von Wohnsitz- und Quellenbesteuerung. Ein in der Praxis seltener vorkommender Fall ist das Zusammentreffen von Wohnsitzbesteuerung und Sitzbesteuerung.

Vermeidung von Doppelbesteuerung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Doppelbesteuerung zu beseitigen oder abzuschwächen. Im Allgemeinen sind die folgenden Maßnahmen üblich, möglicherweise auch zusätzlich zueinander:

Einseitige Maßnahmen: Der jeweilige Staat versucht, eine bereits eingetretene Doppelbesteuerung durch Regelungen in seinem nationalen Steuerrecht zu beseitigen oder abzumildern.

Bilaterale oder zweiseitige Maßnahmen: Durch den Abschluss eines so genannten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) wird die Besteuerung zwischen den beiden beteiligten Staaten durch die Zuweisung von Besteuerungsrechten geregelt; damit soll bereits das Entstehen einer Doppelbesteuerung verhindert werden. In diesen Bereich fallen auch andere internationale Abkommen, die sich mit Steuern befassen, z.B. Kapitalschutzabkommen, Luftverkehrsabkommen, Schifffahrtsabkommen, etc.

Multilateral measures: Multilateral international law treaties and intergovernmental agreements, e.g., on the establishment of international organizations (Ex: Vienna Convention on Diplomatic and Consular Relations).

Supranationale Maßnahmen: Steuerharmonisierung innerhalb der Europäischen Union.