Basel-Landschaft Anforderungen an die Einkommenssteuererklärung
Personen mit Wohnsitz in Basel-Landschaft müssen in der Regel eine jährliche Einkommens- und Vermögenssteuererklärung abgeben, die eine jährliche Einkommens- und Vermögenssteuererklärung einzureichen, die ihr weltweites Einkommen und Vermögen umfasst (vorbehaltlich abkommensrechtlicher Erleichterungen und Aufteilungsregeln zwischen Kantonen und Ländern). Auf dieser Seite wird erklärt, wer eine Steuererklärung abgeben muss, welche Fristen gelten, wie die Abgabe funktioniert und wie die Quellensteuer (Quellensteuer) für ausländische Staatsangehörige mit der ordentlichen Veranlagung interagiert.
Wer muss in Basel-Landschaft eine Einkommenssteuererklärung abgeben?
Sie müssen eine Steuererklärung in Basel-Landschaft abgeben, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Sie sind wohnhaft in Basel-Landschaft am Ende des Steuerjahres.
- Sie sind im Laufe des Jahres nach Basel-Landschaft umgezogen und haben einen Teil des Jahres dort gewohnt.
- Sie sind Selbstständige oder ein Unternehmen in Basel-Landschaft führen.
- Sie halten eine ständige Niederlassung oder Partnerschaftsanteil in Basel-Landschaft.
- Sie besitzen Liegenschaften in Basel-Landschaft (es gilt die beschränkte Steuerpflicht).
- Sie unterliegen Verrechnungssteuer aber für eine spätere ordentliche Veranlagung in Frage kommen (z. B. weil Ihr Einkommen/Vermögen über bestimmten Schwellenwerten liegt oder Sie Abzüge geltend machen wollen die nicht durch die Quellensteuer abgedeckt sind).
Wenn sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, reichen die Partner in der Regel eine gemeinsame Steuererklärung, einschließlich des Einkommens/Vermögens beider Partner und aller unterhaltsberechtigten Personen.
Gebietsansässige vs. Nicht-Gebietsansässige
Die Meldepflicht hängt von Ihrem Steuerstatus ab:
- Anwohner Erklärung des weltweiten Einkommens und Vermögens, ggf. mit Entlastung bei ausländischen Steuern.
- Nicht-Einwohner mit beschränkter Steuerpflicht deklarieren nur die in Basel-Landschaft steuerbaren Einkünfte/Vermögenswerte (z.B. Liegenschaften im Kanton oder ein dort ansässiges Unternehmen).
Interaktion mit der Quellensteuer (Quellensteuer)
Ausländische Staatsangehörige, die der Quellensteuer unterliegen, benötigen möglicherweise noch eine vollständige Veranlagung oder haben Anspruch auf eine solche. In Basel-Landschaft:
- Ihr Arbeitgeber zieht die Quellensteuer auf der Grundlage des geltenden Tarifs ab.
- A nachträgliche ordentliche Veranlagung kann erforderlich oder vorteilhaft sein, wenn:
- Ihr Gesamteinkommen übersteigt die von den Steuerbehörden festgelegten Schwellenwerte,
- Sie haben ein erhebliches zusätzliches Einkommen oder Vermögen,
- Sie möchten Abzüge geltend machen, die bei der Berechnung der Quellensteuer nicht berücksichtigt wurden.
Die bereits gezahlte Quellensteuer wird auf die endgültige Steuerschuld angerechnet; dies kann je nach Ihren Verhältnissen zu einer zusätzlichen Steuerschuld oder einer Erstattung führen.
Einreichungsfristen
In Basel-Landschaft gelten jährliche Fristen für die Steuererklärung. In der Regel:
- Die Rücksendung umfasst jedes Kalenderjahr.
- Die übliche Frist für die Einreichung liegt mehrere Monate nach Jahresende.
- Die Fristen können für natürliche und juristische Personen unterschiedlich sein.
Die genauen Daten können sich jedes Jahr ändern. Auch die Fristen für papiergebundene und elektronische Anmeldungen können unterschiedlich sein. Im Allgemeinen können die Steuerzahler bei Bedarf eine Fristverlängerung beantragen.
Zeitverlängerungen
Wenn Sie die Standardfrist nicht einhalten können, können Sie eine Verlängerung beantragen:
- Ersuchen sollten gestellt werden vor die ursprüngliche Frist abläuft.
- Verlängerungen werden in der Regel für einen begrenzten zusätzlichen Zeitraum gewährt.
- In begründeten Fällen (Krankheit, fehlende Unterlagen, komplexe finanzielle Situationen) sind weitere Verlängerungen möglich.
Erforderliche Dokumente und Informationen
In der Regel benötigen Sie (nicht erschöpfende Liste):
- Gehaltsbescheinigungen (Lohnausweise) für alle Beschäftigungen,
- Einkommen und Konten aus selbständiger Tätigkeit oder Unternehmen (falls zutreffend),
- Bank- und Anlageauszüge zum Jahresende,
- Informationen über Immobilien (in der Schweiz oder im Ausland),
- Belege für abzugsfähige Ausgaben (Fahrtkosten, Berufskosten usw.),
- Rentenbeitrags- und Sozialversicherungsnachweise,
- Dokumentation der Versicherungsprämie bei Selbstbeteiligung,
- Angaben zu unterhaltsberechtigten Personen (Kinder, Partner),
- Angaben zu ausländischen Einkünften und gezahlten ausländischen Steuern (für vertragliche oder einseitige Entlastung).
Je nach Ihrer Situation können weitere Dokumente erforderlich sein, z. B. Geschäftsunterlagen, ausländisches Vermögen, grenzüberschreitende Beschäftigungsnachweise usw.
Neuankömmlinge und Abgänge
Besondere Regeln gelten, wenn Sie während des Jahres in Basel-Landschaft zu- oder wegziehen:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz verlegen oder den Kanton verlassen, müssen Sie das Einkommen/Vermögen für die Zeit des Wohnsitzes oder der beschränkten Haftung angeben.
- Genaue Aufzeichnung der Ankunfts- und Abfahrtsdaten.
- Bei einem Umzug in einen anderen Kanton oder ins Ausland müssen Einkommen und Vermögen korrekt zwischen den Gerichtsbarkeiten aufgeteilt werden.
Selbstständige und Geschäftsinhaber
Wenn Sie selbständig erwerbend sind oder ein Unternehmen in Basel-Landschaft betreiben:
- Sie müssen eine vollständige Steuererklärung einreichen, in der Sie auch Ihr Geschäftseinkommen und Ihr Vermögen angeben,
- Vorlage von Jahresabschlüssen (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz),
- Sie unterliegen der Einkommensteuer und gegebenenfalls der Kapitalsteuer auf Betriebsvermögen.
Immobilieneigentümer
Wenn Sie Immobilien in Basel-Landschaft besitzen:
- Geben Sie die Mieteinnahmen oder den Eigenmietwert an,
- Geben Sie Hypothekenzinsen und alle in Frage kommenden immobilienbezogenen Abzüge an,
- Geben Sie den steuerpflichtigen Wert der Immobilie für die Vermögenssteuerveranlagung an.
Gebietsfremde, die Immobilien im Kanton besitzen, müssen unter Umständen einen Antrag auf beschränkte Haftung stellen.
Folgen einer verspäteten oder nicht erfolgten Einreichung
Eine unterlassene oder verspätete Einreichung kann zur Folge haben:
- Mahnbescheide und Verwaltungsgebühren,
- Geschätzte Veranlagungen durch die Steuerbehörden,
- Bußgelder oder Zinsen für überfällige Steuern.
Praktische Überlegungen
Dazu neigen viele Steuerpflichtige in Basel-Landschaft:
- Verwenden Sie die offizielle kantonale Steuersoftware oder das Online-Portal (falls vorhanden),
- Führen Sie das ganze Jahr über einen Ordner für steuerlich relevante Dokumente,
- Wenden Sie sich an einen Steuerberater, wenn Sie grenzüberschreitend tätig sind, ein ausländisches Einkommen erzielen oder komplexe Vermögenswerte haben.
Die Anmeldungsanforderungen sollten immer in Verbindung mit den geltenden Preise, Abzüge, besondere Vorschriften und Beispiele um sich ein vollständiges Bild von Ihrer steuerlichen Situation zu machen.
