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Basel-Landschaft Einkommenssteuerabzüge

Einkommenssteuer Basel-Landschaft - Abzüge | Schweizer Einkommenssteuer nach Kantonen | TaxRep

Abzüge sind ein zentrales Element des Einkommenssteuersystems im Kanton Basel-Landschaft. Ausgehend vom Bruttoeinkommen können die Steuerpflichtigen eine Reihe von Abzügen geltend machen, die das Einkommen reduzieren das der Einkommenssteuer von Bund, Kanton und Gemeinden unterliegt.

Diese Seite gibt einen Überblick über die wichtigsten Abzugskategorien in Basel-Landschaft und wie sie mit den bundesrechtlichen Vorschriften zusammenwirken. Die genauen Abzugsbeträge, Pauschalbeträge und Obergrenzen hängen vom Steuerjahr und der geltenden kantonalen Gesetzgebung ab.

Grundsätze der Abzüge in Basel-Landschaft

Basel-Landschaft folgt bei den Abzügen weitgehend dem Schweizer Standardansatz. In der Praxis erkennt das System an:

  • Beschäftigungsbedingte und berufliche Ausgaben,
  • Obligatorische Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung,
  • Steuerbegünstigtes privates Vorsorgesparen (Säule 3a),
  • Versicherungsprämien und zinsbedingte Abzüge innerhalb bestimmter Grenzen,
  • Familienbezogene Abzüge und Sozialzulagen,
  • Immobilienbezogene Abzüge für Hauseigentümer und Vermieter,
  • Außergewöhnliche, unvermeidbare Ausgaben (z. B. hohe medizinische Kosten).

Während viele Kategorien die Bundesregelungen widerspiegeln, verwendet Basel-Landschaft seine eigenen Pauschalbeträge, Schwellenwerte und spezielle Abzüge.

Beschäftigungsbedingte Abzüge

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Basel-Landschaft können Aufwendungen für die Erzielung von Erwerbseinkommen abziehen. Dazu gehören typischerweise:

  • Berufliche Aufwendungen - in der Regel entweder ein Pauschalbetrag auf der Grundlage eines Prozentsatzes des Gehalts oder nachgewiesene tatsächliche Kosten, wenn diese höher sind und von den Steuerbehörden anerkannt werden.
  • Pendelkosten - Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, in der Regel auf der Grundlage der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel; der Abzug für die Nutzung des privaten Pkw unterliegt restriktiven Bedingungen und Obergrenzen.
  • Sonstige arbeitsplatzbezogene Kosten - wie z. B. obligatorische Berufsmitgliedschaften, spezielle Werkzeuge und Arbeitsmittel, sofern sie steuerlich anerkannt sind.

Wie in anderen Kantonen gilt auch in Basel-Landschaft eine detaillierte Verwaltungspraxis, wann die tatsächlichen Kosten anstelle der Pauschale geltend gemacht werden können.

Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung sind im Allgemeinen voll absetzbar. Dies schließt ein:

  • AHV/IV/EO-Beiträge,
  • ALV (Arbeitslosenversicherung),
  • Obligatorische Beiträge zur beruflichen Vorsorge (2. Säule),
  • Anerkannte freiwillige Einzahlungen in die 2. Säule innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

Diese Beträge werden normalerweise an der Quelle abgezogen und auf dem Schweizer Lohnausweis ausgewiesen, die die wichtigste Referenz für die Steuererklärung ist.

Privates Vorsorgesparen (Säule 3a)

Beiträge an die steuerbegünstigte private Vorsorge (Säule 3a) sind bis zum dem jährlichen Höchstbetrag des Bundes abzugsfähig. Basel-Landschaft folgt dem bundesrechtlichen Rahmen ohne ohne wesentliche kantonale Abweichungen.

  • Für Steuerpflichtige, die in der 2. Säule versichert sind, gilt eine einheitliche Jahreslimite,
  • Selbstständige Steuerpflichtige ohne 2. Säule profitieren von einer höheren Limite.

Versicherungsprämien und Zinsen auf Ersparnisse

Basel-Landschaft gewährt Abzüge für bestimmte Versicherungsprämien und, wo anwendbar, Zinsen auf Sparguthaben und ähnliche Erträge im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Typische Positionen sind:

  • Anrechenbare Kranken- und Lebensversicherungsprämien,
  • Kombinierte Versicherungs-/Zinsabzüge, für die es je nach Familienstand und Familiensituation Obergrenzen gibt.

Die genauen Grenzen sind im kantonalen Steuergesetz festgelegt und können sich im Laufe der Zeit ändern.

Familienbezogene Abzüge und Freibeträge

Steuerzahler mit unterhaltsberechtigten Personen kommen in den Genuss einer Reihe von familienbezogenen Abzügen, wie z. B.:

  • Kinderabzüge für jedes unterhaltsberechtigte Kind,
  • Abzüge für unterhaltsberechtigte Personen, die finanzielle Unterstützung benötigen,
  • Besondere Abzüge oder Sozialleistungen für Alleinerziehende.

Basel-Landschaft wendet bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes auch das Einkommenssplitting (Vollsplitting) für gemeinsam besteuerte Paare und bestimmten Alleinerziehendenhaushalten bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes, der mit dem mit dem Abzugssystem.

Zweitverdienerabzug

Sind beide Ehegatten oder eingetragenen Partner erwerbstätig, gewährt Basel-Landschaft eine besondere Zweitverdienerabsetzbetrag. Für kantonale Steuerzwecke wird das steuerbare kombinierte Einkommen um das niedrigere Einkommen bis zu einem kantonalen Maximum reduziert. Für die Bundessteuer, gilt ein separater Zweitverdienerabzug, der auf einem Prozentsatz des unteren Einkommens basiert, Für die Bundessteuer gilt ein separater Zweitverdienerabzug, der auf einem Prozentsatz des niedrigeren Einkommens basiert.

Dieser Abzug verringert die Steuerlast von Haushalten mit zwei Einkommen und sollte beim Ausfüllen der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Kinderbetreuungskosten

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, insbesondere wenn sie notwendig sind, um zu ermöglichen:

  • Erwerbstätigkeit eines oder beider Elternteile, oder
  • Erziehung oder Ausbildung der Eltern.

Typischerweise:

  • Die Ausgaben müssen durch Rechnungen oder Verträge belegt werden,
  • Nur anerkannte Formen der Kinderbetreuung (z. B. Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horte) sind förderfähig,
  • Es gelten die kantonalen Höchstbeträge pro Kind und pro Jahr.

Kosten für Bildung und Ausbildung

Basel-Landschaft erlaubt im Allgemeinen Abzüge für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die in engem die in engem Zusammenhang mit dem aktuellen Beruf oder der beruflichen Entwicklung des Steuerpflichtigen stehen. Beispiele hierfür sind:

  • Berufliche Entwicklung und Weiterbildungskurse,
  • Postgraduiertenstudiengänge, die sich auf den bestehenden Beruf beziehen,
  • Fachseminare zur Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten.

Die Erstausbildung, die zu einem ersten Beruf führt, ist in der Regel nicht abzugsfähig, was der Bundespraxis.

Vermögensbezogene Abzüge

Steuerpflichtige, die in Basel-Landschaft Liegenschaften besitzen, müssen Mieteinnahmen oder Eigenmietwerte deklarieren. Mietwert deklarieren, können aber im Gegenzug immobilienbezogene Abzüge geltend machen, darunter:

  • Hypothekenzinsen für Darlehen, die durch die Immobilie gesichert sind,
  • Unterhalts- und Reparaturkosten (entweder die effektiven Kosten oder ein Pauschalbetrag, basierend auf den kantonalen Vorschriften),
  • Anerkannte Renovierungskosten, die den Wert der Immobilie erhalten, aber nicht erhöhen.

Wertsteigernde Investitionen sind im Allgemeinen nicht sofort abzugsfähig und werden als Kapitalverbesserungen behandelt.

Außergewöhnliche Ausgaben und medizinische Kosten

Gewisse außerordentliche Ausgaben können abgezogen werden, wenn sie unvermeidbar sind und einen bestimmten Anteil des Einkommens übersteigen. Typische Beispiele sind:

  • Hohe medizinische und zahnmedizinische Kosten, die von der Versicherung nicht erstattet werden,
  • Behinderungsbedingte Ausgaben und notwendige Unterstützung,
  • Unterstützungsleistungen für Personen in finanzieller Not, die über die normalen Lebenshaltungskosten hinausgehen.

Ob eine Ausgabe als ausserordentlich gilt, hängt von den kantonalen Grenzwerten und der Praxis ab; eine detaillierte Dokumentation ist entscheidend.

Grenzüberschreitende Sachverhalte und Zuteilungsregeln

Steuerpflichtige mit Einkommen oder Vermögen ausserhalb von Basel-Landschaft oder im Ausland können davon betroffen sein:

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA),
  • Einseitige Entlastungsbestimmungen,
  • Interkantonale Zuteilung und Ausnahmeregelungen mit Progression.

Diese Mechanismen sind keine “Abzüge” im engeren Sinne, aber sie können den Anteil des Einkommens oder der Steuern, die auf Basel-Landschaft entfallen, reduzieren.

Wechselwirkung zwischen eidgenössischen und kantonalen Abzügen

Viele Ausgaben sind sowohl für die Bundessteuer als auch für die kantonale Steuer relevant, aber:

  • Die eidgenössischen und kantonalen Höchstbeträge können voneinander abweichen,
  • Einige Abzüge gibt es nur auf einer Ebene,
  • Ein und derselbe Aufwand kann in den Berechnungen des Bundes und der Kantone unterschiedlich behandelt werden.

Beim Ausfüllen der Steuererklärung ist es wichtig, die korrekten Regeln getrennt für den Bund und Basel-Landschaft getrennt anzuwenden.

Dokumentation und Beweise

Die Möglichkeit, in Basel-Landschaft Abzüge geltend zu machen, hängt weitgehend von einer ordnungsgemäßen Dokumentation ab. Die Steuerpflichtigen sollten diese aufbewahren:

  • Gehaltsbescheinigungen und Rentenbeitragsnachweise,
  • Fahrscheine und Rechnungen für Fahrtkosten und berufsbedingte Ausgaben,
  • Verträge und Rechnungen für Kinderbetreuung, Bildung und Ausbildung,
  • Abrechnungen von Versicherungsprämien,
  • Bank- und Hypothekenauszüge,
  • Belege für erhebliche medizinische oder außergewöhnliche Ausgaben.

Praktische Überlegungen

Der Gesamteffekt der Abzüge in Basel-Landschaft hängt davon ab:

  • Die Art und Höhe des Einkommens,
  • Die familiäre Situation des Steuerpflichtigen,
  • Wohnsituation und Eigentumsverhältnisse,
  • Das Zusammenspiel von Bundesvorschriften und kantonaler Praxis.

Um Ihre spezifische Steuersituation zu verstehen, sollten Sie diesen Abschnitt über Abzüge zusammen mit folgenden Seiten lesen den Seiten über Preise, Anforderungen an die Einreichung, Besondere Regeln und Beispiele im Leitfaden Basel-Landschaft Leitfaden Einkommenssteuer.