Berner Einkommenssteuerabzüge
Die Abzüge sind ein Schlüsselelement bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens im Kanton Bern. Während das Bruttoeinkommen den Das Bruttoeinkommen bildet zwar den Ausgangspunkt, aber eine Reihe von Abzügen kann das steuerpflichtige Einkommen erheblich reduzieren, kantonalen und kommunalen Einkommenssteuer erheblich reduzieren.
Diese Seite gibt einen Überblick über die wichtigsten Abzugskategorien des Berner Einkommenssteuerrechts und deren mit den Bundesvorschriften zusammenhängen. Die genauen Abzugsbeträge, Pauschalbeträge und Obergrenzen hängen vom Steuerjahr und der geltenden kantonalen Gesetzgebung ab.
Grundsätze der Abzüge in Bern
Bern folgt im Großen und Ganzen dem allgemeinen Schweizer Ansatz für Abzüge. In der Praxis wird das System anerkannt:
- Beschäftigungsbedingte und berufliche Ausgaben,
- Obligatorische Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung,
- Steuerbegünstigtes privates Vorsorgesparen (Säule 3a),
- Versicherungsprämien und zinsbedingte Abzüge innerhalb bestimmter Grenzen,
- Familienbezogene Abzüge und Sozialzulagen,
- Immobilienbezogene Abzüge für Hauseigentümer und Vermieter,
- Außergewöhnliche und unvermeidbare Ausgaben (z. B. hohe medizinische Kosten).
Viele Kategorien spiegeln die Bundesvorschriften wider, aber Bern verwendet eigene Pauschalbeträge, Schwellenwerte und Verwaltungspraktiken.
Beschäftigungsbedingte Abzüge
Arbeitnehmer können Ausgaben absetzen, die unmittelbar mit der Erzielung ihres Arbeitseinkommens zusammenhängen. Typische Kategorien sind:
- Berufliche Aufwendungen - in der Regel als Pauschalbetrag auf der Grundlage eines Prozentsatzes des Gehalts oder als nachgewiesene tatsächliche Kosten, wenn diese höher sind und von den Steuerbehörden anerkannt werden.
- Pendelkosten - Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, in der Regel auf der Grundlage der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel; Abzüge für die Nutzung des Privatwagens sind an Bedingungen geknüpft und unterliegen kantonalen Obergrenzen.
- Sonstige arbeitsplatzbezogene Kosten - wie beispielsweise obligatorische Berufsmitgliedschaften, bestimmte Lizenzen oder berufsspezifische Instrumente.
Ob ein Steuerpflichtiger von der Pauschale zu den effektiven Kosten wechseln kann, hängt von der kantonalen Praxis und einer ausreichenden Dokumentation ab.
Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung sind im Allgemeinen voll absetzbar. Dies schließt ein:
- AHV/IV/EO-Beiträge,
- ALV (Arbeitslosenversicherung),
- Obligatorische Beiträge zur beruflichen Vorsorge (2. Säule),
- Anerkannte freiwillige Buy-ins der 2. Säule innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Diese Beträge werden in der Regel an der Quelle abgezogen und im Schweizer Lohnausweis dokumentiert, der die Grundlage für den Abzug in der Steuererklärung bildet.
Privates Vorsorgesparen (Säule 3a)
Beiträge an die steuerbegünstigte private Vorsorge (Säule 3a) sind bis zum jährlichen Höchstbetrag des Bundes abzugsfähig. Bern folgt dem Bundesrahmen ohne grössere kantonale Abweichungen.
- Für Steuerpflichtige, die in der 2. Säule versichert sind, gilt eine einheitliche Jahreslimite,
- Steuerpflichtige ohne 2. Säule (z.B. Selbständigerwerbende) profitieren von einer höheren Säule 3a-Limite.
Versicherungsprämien und Zinsen auf Ersparnisse
Bern gewährt Abzüge für bestimmte Versicherungsprämien und in einigen Fällen für Zinsen auf Sparguthaben und ähnliche Erträge, im Rahmen kombinierter eidgenössischer und kantonaler Vorschriften. Typischerweise:
- Krankenversicherungsprämien und Prämien für qualifizierte Lebensversicherungen,
- Zinsen auf Ersparnisse im Rahmen des umfassenderen Versicherungs-/Zinsabzugs,
- Gesamthöchstbeträge, die vom Familienstand und dem Vorhandensein von unterhaltsberechtigten Kindern abhängen können.
Die genaue Höhe des Freibetrags richtet sich nach den kantonalen Grenzwerten für das jeweilige Steuerjahr.
Familienbezogene Abzüge und Freibeträge
Steuerzahler mit unterhaltsberechtigten Personen kommen beispielsweise in den Genuss einer Reihe von familienbezogenen Abzügen:
- Kinderabzüge für jedes unterhaltsberechtigte Kind,
- Abzüge für unterstützungsbedürftige Angehörige (z. B. ältere Eltern),
- Besondere Abzüge oder Sozialleistungen für Alleinerziehende.
Die Abzugsbeträge sind in der Berner Steuergesetzgebung festgelegt und können von den Beträgen des Bundes und der anderen Kantone abweichen.
Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können abzugsfähig sein, wenn sie notwendig sind, um die Erwerbstätigkeit zu ermöglichen:
- Erwerbstätigkeit eines oder beider Elternteile, oder
- Erziehung oder Ausbildung der Eltern.
Typische Bedingungen sind:
- Belegte Ausgaben (Rechnungen, Verträge),
- Anerkannte Formen der Kinderbetreuung (z. B. Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horte),
- Kantonale Höchstbeträge pro Kind und pro Jahr.
Kosten für Bildung und Ausbildung
Bern erlaubt in der Regel den Abzug von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die in engem Zusammenhang die in engem Zusammenhang mit dem aktuellen Beruf oder der beruflichen Entwicklung des Steuerpflichtigen stehen. Beispiele sind:
- Berufliche Entwicklung und Weiterbildungskurse,
- Postgraduiertenstudiengänge, die sich auf den bestehenden Beruf beziehen,
- Fachseminare und Kurse zur Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten.
Die Erstausbildung für einen ersten Beruf ist in der Regel nicht abzugsfähig, wie es die Bundespraxis vorsieht.
Vermögensbezogene Abzüge
Immobilienbesitzer in Bern müssen Mieteinnahmen oder Eigenmietwerte deklarieren, können aber Sie können jedoch von immobilienbezogenen Abzügen profitieren, wie z.B.:
- Hypothekenzinsen für Darlehen, die durch die Immobilie gesichert sind,
- Unterhalts- und Reparaturkosten, entweder in tatsächlicher Höhe oder als Pauschalbetrag nach kantonalen Vorschriften,
- Anerkannte Renovierungskosten, die den Wert der Immobilie erhalten, aber nicht erhöhen.
Wertsteigernde Investitionen sind in der Regel nicht sofort abzugsfähig und werden als Kapitalverbesserungen behandelt.
Außergewöhnliche Ausgaben und medizinische Kosten
Gewisse außerordentliche Ausgaben können abgezogen werden, wenn sie unvermeidbar sind und einen einen bestimmten Anteil des Einkommens übersteigen. Typische Beispiele sind:
- Hohe medizinische und zahnmedizinische Kosten, die von der Versicherung nicht erstattet werden,
- Behinderungsbedingte Ausgaben und notwendige Unterstützung,
- Unterhaltszahlungen an Personen in finanzieller Notlage, die über die normalen Lebenshaltungskosten hinausgehen.
Die Schwellenwerte und Qualifikationskriterien sind in der kantonalen Gesetzgebung und Verwaltungspraxis festgelegt; eine detaillierte Dokumentation ist unerlässlich.
Grenzüberschreitende Sachverhalte und Zuteilungsregeln
Für Steuerpflichtige mit Einkünften oder Vermögen ausserhalb von Bern oder im Ausland können Abzüge und Entlastungsmechanismen können sich im Zusammenhang mit:
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA),
- Einseitige Entlastungsbestimmungen,
- Interkantonale Zuteilung und Ausnahmeregelungen mit Progression.
Diese Mechanismen sind zwar keine “Abzüge” im engeren Sinne, aber sie können den Anteil des Einkommens oder der Steuern, die auf Bern entfallen, reduzieren.
Wechselwirkung zwischen eidgenössischen und kantonalen Abzügen
Viele Ausgaben sind sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene relevant, aber:
- Die Obergrenzen auf Bundes- und Kantonsebene können unterschiedlich sein,
- Bestimmte Abzüge können nur auf einer Ebene bestehen,
- Ein und derselbe Aufwand kann in den eidgenössischen und kantonalen Berechnungen unterschiedlich behandelt werden.
Beim Ausfüllen der Steuererklärung müssen die Steuerpflichtigen die korrekten Regeln getrennt in den Abschnitten des Bundes und Berner Teil anwenden.
Dokumentation und Beweise
Die Möglichkeit, Abzüge in Bern geltend zu machen, hängt stark von der richtigen Dokumentation ab. Die Steuerpflichtigen sollten sie aufbewahren:
- Gehaltsbescheinigungen und Rentenbeitragsnachweise,
- Fahrscheine und Rechnungen für Fahrtkosten und berufsbedingte Ausgaben,
- Verträge und Rechnungen für Kinderbetreuung, Bildung und Ausbildung,
- Abrechnungen von Versicherungsprämien,
- Bank- und Hypothekenauszüge,
- Belege für erhebliche medizinische oder außergewöhnliche Ausgaben.
Praktische Überlegungen
Der Gesamteffekt der Abzüge in Bern hängt davon ab:
- Die Art und Höhe des Einkommens,
- Die Familien- und Wohnsituation des Steuerpflichtigen,
- Verfügbarkeit und Umfang der abzugsfähigen Ausgaben,
- Das Zusammenspiel von Bundesvorschriften und kantonaler Praxis.
Um Ihre spezifische Steuersituation zu verstehen, sollten Sie diesen Abschnitt über Abzüge zusammen mit den Seiten über Steuerfuss, Anforderungen an die Einreichung, Besondere Regeln und Beispiele im Leitfaden zur Berner Einkommenssteuer.
