St. Galler Einkommenssteuerabzüge
Abzüge sind ein zentrales Element bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens im Kanton St. Gallen. Wie in anderen Schweizer Kantonen geht die Besteuerung vom Bruttoeinkommen aus, aber eine breite Palette von Abzügen können den Betrag, der der Einkommenssteuer auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene unterliegt, erheblich reduzieren.
Diese Seite gibt einen Überblick über die wichtigsten Abzugskategorien im St. Galler Einkommenssteuerrecht und deren Zusammenspiel mit den Bundesvorschriften. Die genauen Abzugsbeträge, Pauschalbeträge und Höchstgrenzen hängen vom Steuerjahr und der geltenden kantonalen Gesetzgebung ab.
Grundsätze der Abzüge in St. Gallen
St. Gallen folgt weitgehend dem schweizerischen Standardansatz für Abzüge und erkennt u.a. an:
- Beschäftigungsbedingte und berufliche Ausgaben,
- Obligatorische Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung,
- Steuerbegünstigtes privates Vorsorgesparen (Säule 3a),
- Versicherungsprämien und in einigen Fällen zinsbedingte Abzüge,
- Familienbezogene Abzüge und Sozialzulagen,
- Immobilienbezogene Abzüge für Hauseigentümer und Vermieter,
- Außergewöhnliche und unvermeidbare Ausgaben (z. B. hohe medizinische Kosten).
Während der allgemeine Rahmen dem anderer Kantone ähnelt, wendet St. Gallen seine eigenen Abzugsbeträge, Höchstgrenzen und eine eigene Verwaltungspraxis.
Beschäftigungsbedingte Abzüge
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in St. Gallen können Ausgaben abziehen, die in direktem Zusammenhang mit der Erzielung ihres Arbeitseinkommens stehen. Dazu gehören in der Regel:
- Berufliche Aufwendungen - in der Regel als Pauschalbetrag auf der Grundlage des Arbeitseinkommens geltend gemacht. Die Steuerpflichtigen können stattdessen die tatsächlich entstandenen Kosten abziehen, wenn diese höher sind und ausreichend belegt sind, vorbehaltlich der kantonalen Praxis.
- Pendelkosten - Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, im Allgemeinen mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Abzüge für die Nutzung des privaten Pkw sind nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. Fehlen eines angemessenen öffentlichen Verkehrsmittels, unregelmäßige Arbeitszeiten) und sind unterliegen kantonalen Obergrenzen.
- Sonstige arbeitsplatzbezogene Kosten - wie z. B. obligatorische Berufsmitgliedschaften, erforderliche Lizenzen oder berufsspezifische Werkzeuge und Ausrüstungen.
Die Wahl zwischen Pauschalbeträgen und tatsächlichen Kosten hängt von der Situation des Steuerpflichtigen und der Höhe der nachgewiesenen Kosten ab.
Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung sind im Allgemeinen voll absetzbar. Dies schließt ein:
- AHV/IV/EO-Beiträge,
- ALV (Arbeitslosenversicherung),
- Obligatorische Beiträge zur beruflichen Vorsorge (2. Säule),
- Anerkannte freiwillige Buy-ins der 2. Säule innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Diese Beiträge werden normalerweise an der Quelle abgezogen und auf dem Schweizer Lohnausweis ausgewiesen, die die Grundlage für den Abzug in der Steuererklärung bildet.
Privates Vorsorgesparen (Säule 3a)
Beiträge zur steuerbegünstigten privaten Vorsorge (Säule 3a) sind bis zum jährlichen Bundesmaximum abzugsfähig. St. Gallen folgt diesem Bundesrahmen ohne grössere kantonale Abweichungen.
- Steuerpflichtige, die einer 2. Säule angeschlossen sind, können bis zur Standardgrenze abziehen,
- Selbstständige Steuerpflichtige ohne 2. Säule können einen höheren Betrag abziehen.
Die Abzüge der Säule 3a sind sowohl auf Bundes- als auch auf St. Galler Kantons-/Gemeindeebene relevant.
Versicherungsprämien und Zinsen auf Ersparnisse
St. Gallen gewährt Abzüge für bestimmte Versicherungsprämien und in einigen Fällen für Zinsen auf Sparguthaben und ähnliche Erträge innerhalb der kombinierten Grenzen von Bund und Kanton. Dazu gehören in der Regel:
- Krankenversicherungsprämien und Prämien für qualifizierte Lebensversicherungen,
- Kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und Sparzinsen bis zu bestimmten Höchstbeträgen die je nach Familienstand und Familiensituation variieren.
Die genauen Grenzen und Bedingungen sind in der kantonalen Gesetzgebung festgelegt und können im Laufe der Zeit angepasst werden.
Familienbezogene Abzüge und Freibeträge
Steuerpflichtige mit unterhaltsberechtigten Personen kommen beispielsweise in den Genuss einer Reihe von familienbezogenen Abzügen und Sozialzulagen:
- Kinderabzüge für jedes unterhaltsberechtigte Kind,
- Abzüge für unterstützungsbedürftige Personen (z. B. Eltern oder Verwandte),
- Besondere Abzüge oder Freibeträge für Alleinerziehende.
Für Haushalte mit bescheidenem Einkommen kann St. Gallen zusätzliche Entlastungen gewähren. Die genauen Beträge hängen von der Höhe des Einkommens, dem Zivilstand und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ab.
Zwei-Einkommens-Haushalte und Zweitverdiener-Entlastung
Haushalte, in denen beide Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner erwerbstätig sind, können in den Genuss spezifischen Entlastungsmechanismen profitieren. Im Besonderen:
- Auf Bundesebene verringert ein Zweitverdienerabzug die Steuerlast für das niedrigere Einkommen eines Paares.
- Auf kantonaler Ebene berücksichtigt St. Gallen die Situation von Doppelverdienern in seiner Tarifstruktur und seinem Abzugssystem, um die zusätzliche Belastung von Haushalten mit zwei Einkommen zu mildern.
Diese Vorschriften stehen in Wechselwirkung mit Kinderbetreuungskosten und anderen familienbezogenen Abzügen und sollten beim Ausfüllen der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Kinderbetreuungskosten
Fremdbetreuungskosten können abzugsfähig sein, wenn sie notwendig sind, um die Kinderbetreuung zu ermöglichen:
- Erwerbstätigkeit eines oder beider Elternteile, oder
- Erziehung oder Ausbildung der Eltern.
Typische Bedingungen sind:
- Belegte Ausgaben (Verträge, Rechnungen),
- Anerkannte Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horte, registrierte Tagesmütter),
- Jährliche Höchstbeträge pro Kind entsprechend den kantonalen Grenzen.
Kosten für Bildung und Ausbildung
St. Gallen erlaubt generell den Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten, die in direktem die in direktem Zusammenhang mit dem aktuellen Beruf oder dem beruflichen Fortkommen des Steuerpflichtigen stehen, wie z.B.:
- Berufliche Entwicklung und Weiterbildungskurse,
- Postgraduiertenstudiengänge, die an den bestehenden Beruf anknüpfen,
- Fachseminare und Kurse zur Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten.
Die Erstausbildung, die zu einem ersten Beruf führt, ist in der Regel nicht abzugsfähig, was der Bundespraxis.
Vermögensbezogene Abzüge
Immobilienbesitzer in St. Gallen müssen Mieteinnahmen oder Eigenmietwerte deklarieren, können aber im Gegenzug können sie eine Reihe von immobilienbezogenen Abzügen geltend machen, darunter:
- Hypothekenzinsen für Kredite, die durch Immobilien gesichert sind,
- Unterhalts- und Reparaturkosten für Liegenschaften, entweder als tatsächliche Ausgaben oder als Pauschalbeträge nach kantonalen Vorschriften,
- Anerkannte Renovierungskosten, die den Wert der Immobilie erhalten, aber nicht erhöhen.
Wertsteigernde Investitionen sind im Allgemeinen nicht sofort abzugsfähig und werden als Investitionsausgaben behandelt.
Außergewöhnliche Ausgaben und medizinische Kosten
Gewisse außerordentliche Ausgaben können abgezogen werden, wenn sie unvermeidbar sind und einen bestimmten Anteil des Einkommens übersteigen. Typische Beispiele sind:
- Hohe medizinische und zahnmedizinische Kosten, die von der Versicherung nicht erstattet werden,
- Behinderungsbedingte Ausgaben und notwendige Unterstützung,
- Unterstützungszahlungen an Personen in finanzieller Notlage, die über die normalen Lebenshaltungskosten hinausgehen.
Die Schwellenwerte und Kriterien sind im kantonalen Recht und in der Verwaltungspraxis definiert; detaillierte sind detaillierte Unterlagen erforderlich, um solche Ansprüche zu belegen.
Kantonsübergreifende und internationale Aspekte
Für Steuerpflichtige mit Einkommen oder Vermögen ausserhalb von St. Gallen oder im Ausland können sich Abzüge und Entlastungsmechanismen können sich im Zusammenhang mit:
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA),
- Einseitige Entlastungsbestimmungen für Einkünfte aus ausländischen Quellen,
- Interkantonale Zuteilung und Ausnahmeregelungen mit Progression.
Diese Regeln wirken nicht immer als “Abzüge” im engeren Sinne, aber sie können das Einkommen oder die Steuer, die St. Gallen zugewiesen wird, reduzieren.
Wechselwirkung zwischen eidgenössischen und kantonalen Abzügen
Viele Abzugspositionen sind sowohl für die Bundes- als auch für die St. Galler Kantons-/Gemeindesteuer relevant, aber:
- Die eidgenössischen und kantonalen Höchstbeträge können voneinander abweichen,
- Einige Abzüge gibt es nur auf einer Ebene,
- Ein und derselbe Aufwand kann sich in den Berechnungen des Bundes und der Kantone unterschiedlich auswirken.
Bei der Erstellung der Steuererklärung müssen die Steuerpflichtigen die korrekten Regeln getrennt für den Bundes- und St. Galler Teil anwenden.
Dokumentation und Beweise
Die Möglichkeit, in St. Gallen Abzüge geltend zu machen, hängt stark von der richtigen Dokumentation ab. Es ist ratsam, diese aufzubewahren:
- Gehaltsbescheinigungen und Rentenbeitragsnachweise,
- Fahrscheine und Rechnungen für Fahrtkosten und berufsbedingte Ausgaben,
- Verträge und Rechnungen für Kinderbetreuung, Bildung und Ausbildung,
- Abrechnungen von Versicherungsprämien,
- Bank- und Hypothekenauszüge,
- Belege für erhebliche medizinische oder außergewöhnliche Ausgaben.
Praktische Überlegungen
Die Gesamtwirkung der Abzüge in St. Gallen hängt davon ab:
- Die Art und Höhe des Einkommens,
- Die Familien- und Wohnsituation des Steuerpflichtigen,
- Verfügbarkeit und Umfang der abzugsfähigen Ausgaben,
- Das Zusammenspiel von bundesrechtlichen Vorschriften und kantonaler Praxis in St. Gallen.
Um Ihre spezifische Steuersituation zu verstehen, sollten Sie diesen Abschnitt über Abzüge zusammen mit zusammen mit den Seiten über Steuerfuss, Anforderungen an die Einreichung, Besondere Regeln und Beispiele im St. Galler Lohnsteuerleitfaden.
