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St. Galler Einkommensteuer Sonderregelungen

St. Galler Einkommenssteuer - Sonderregelungen | Schweizer Einkommenssteuer nach Kantonen | TaxRep

Neben den allgemeinen schweizerischen Vorschriften zur Einkommensbesteuerung wendet der Kanton St. Gallen (SG) spezifische kantonale und kommunale Praktiken, die die Gesamtsteuerbelastung wesentlich beeinflussen können. Auf dieser Seite werden Situationen aufgezeigt, in denen spezielle Regeln oder Zuweisungsmechanismen besonders relevant sind besonders relevant sind, insbesondere für mobile Personen, kantons- oder grenzüberschreitend tätige Steuerpflichtige und Immobilienbesitzer.

Die nachfolgenden Informationen sind beschreibend und ersetzen nicht den Wortlaut der St. Galler Steuergesetzgebung der St. Galler Steuergesetzgebung, des Bundesrechts, der Doppelbesteuerungsabkommen oder einzelner Steuerrulings. Die richtige steuerliche Behandlung Die richtige steuerliche Behandlung im Einzelfall hängt von den anwendbaren Regeln und dem konkreten Sachverhalt des Steuerpflichtigen im jeweiligen Steuerjahr ab.

Neuankömmlinge und Abgänge

Der Zu- oder Wegzug nach St. Gallen während des Steuerjahres wirft Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit und die Zuordnung von Einkommen und Vermögen:

  • Ankunft in St. Gallen: Die steuerliche Ansässigkeit beginnt im Allgemeinen, wenn eine Person den Hauptwohnsitz im Kanton begründet (Mittelpunkt der Lebensinteressen), auch wenn Bindungen zu einem anderen Kanton oder Land bestehen bleiben.
  • Abreise aus St. Gallen: Der steuerliche Wohnsitz endet in der Regel, wenn der Lebensmittelpunkt in einen anderen Kanton oder ins Ausland verlegt wird. St. Gallen kann ein beschränktes Besteuerungsrecht behalten für St. Galler Vermögen, insbesondere auf im Kanton gelegene Immobilien.
  • Interkantonale Zuweisung: Für das Jahr der Zu- oder Abreise müssen Einkommen und Einkommen und Vermögen zwischen St. Gallen und anderen Kantonen gemäss den eidgenössischen Verteilungsregeln.

Eine genaue Meldung der An- und Abreisedaten, des früheren Wohnsitzes und des Zeitpunkts der Einkünfte ist ist unerlässlich, um interkantonale Doppelbesteuerung und Streitigkeiten zwischen Steuerbehörden zu vermeiden.

Kantonsübergreifende und grenzüberschreitende Sachverhalte

St. Gallen grenzt an mehrere Kantone und liegt in der Bodenseeregion mit Verbindungen zu Deutschland, Österreich und Liechtenstein, so dass kantonsübergreifende und grenzüberschreitende Situationen keine Seltenheit sind:

  • St. Gallerinnen und St. Galler, die in anderen Kantonen oder im Ausland arbeiten muss berücksichtigen interkantonale Anrechnungsregeln und gegebenenfalls Doppelbesteuerungsabkommen für Einkünfte aus unselbständiger Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit.
  • Beschränkt steuerpflichtige Nichtansässige in St. Gallen - zum Beispiel aufgrund von St. Galler Liegenschaften, einer Betriebsstätte oder einer lokalen selbständigen Erwerbstätigkeit - werden nur auf Einkünfte und Vermögen aus St. Gallen besteuert, wobei das weltweite Einkommen für die Tarifbestimmung relevant sein kann. für die Bestimmung des Steuersatzes relevant sein kann.
  • Grenzüberschreitende Pendler (z.B. mit Wohnsitz in angrenzenden Ländern, aber Beschäftigung in St. Gallen) müssen besonders auf Doppelbesteuerungsabkommen und allfällige Grenzgängerabkommen, die die Besteuerungsrechte zwischen den Staaten aufteilen.
  • Grenzüberschreitende Pensionen, Direktorenhonorare und Kapitalerträge können fallen unter spezifische Abkommensregeln, die bestimmen, wo das Einkommen zu versteuern ist und wie die Entlastung im anderen Staat gewährt wird. dem anderen Staat.

Das endgültige Ergebnis hängt von dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, der Art der Einkünfte und den faktischen wie Wohnsitz, Arbeitsort, Standort des Arbeitgebers und Arbeitstage in jedem Gerichtsbarkeit.

Quellensteuer und nachträgliche ordentliche Veranlagung

Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, die in St. Gallen arbeiten, können mit ihrem Arbeitseinkommen an der Quelle besteuert werden. Die wichtigsten Aspekte sind:

  • Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung wenn Einkommen, Vermögen oder andere Schwellenwerte überschritten werden oder wenn neben dem Arbeitseinkommen ein zusätzliches steuerpflichtiges Einkommen besteht. Arbeitseinkommen.
  • Die Möglichkeit einer freiwillige ordentliche Veranlagung Abzüge geltend zu machen, die die nicht vollständig im Quellensteuertarif enthalten sind (z.B. hohe Säule 3a Beiträge, Kinderbetreuungskosten, erhebliche Berufsauslagen).
  • Änderungen der persönlichen Umstände - wie Heirat, Scheidung, Erwerb von Erwerb von Liegenschaften in St. Gallen oder ein Wechsel des Wohnsitzes oder der Bewilligung - können einen Wechsel von der reinen Quellensteuerbehandlung zur ordentlichen Besteuerung für einen Teil oder das ganze Jahr führen.

Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung werden die Bundes- und Kantons-/Gemeindesteuern neu berechnet, als ob als ob die ordentliche Besteuerung für das ganze Jahr gegolten hätte, wobei die Quellensteuer an die endgültige Schuld angerechnet wird. Endschuld angerechnet.

Kapitalerträge, Dividenden und Kapitalgewinne

St. Gallen hält sich weitgehend an den allgemeinen schweizerischen Rahmen für Kapitalerträge:

  • Zinsen und Dividenden sind in der Regel als Einkommen zu versteuern. Entlastungsmechanismen wie Teilbesteuerung oder Beteiligungserleichterungen können in bestimmten Fällen für qualifizierte Beteiligungen in bestimmten Fällen möglich.
  • Private Kapitalerträge aus beweglichem Vermögen (z. B. Gewinne aus privat gehaltenen Aktien oder Fonds) sind für nicht-professionelle Anleger im Allgemeinen steuerfrei.
  • Steuerzahler, die als professionelle Wertpapierhändler können ihre Gewinne als gewerbliche Einkünfte besteuert werden, wobei Kriterien wie die Häufigkeit des Handels, der Einsatz von Hebeleffekten usw. eine Rolle spielen, kurze Haltedauer und das Verhältnis zwischen Anlagetätigkeit und Hauptberuf.
  • Kapitalgewinne auf in St. Gallen gelegenen Liegenschaften unterliegen in der Regel einer einer separaten kantonalen Grundstücksgewinnsteuer, deren Sätze in der Regel sowohl von der Höhe des Höhe des Gewinns und der Haltedauer abhängen.

Die Unterscheidung zwischen privater und professioneller Anlagetätigkeit und die Einstufung von bestimmter Instrumente kann erhebliche steuerliche Folgen haben und erfordert unter Umständen eine Einzelfall Analyse erfordern.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Partnerschaften

Für Selbständigerwerbende und Partner von in St. Gallen tätigen Personengesellschaften:

  • Unternehmensgewinne werden besteuert als ordentliche Erträge auf Bundes- und kantonaler/kommunaler Ebene in den Händen des Eigentümers oder der Partner.
  • Nur geschäftsbedingte Ausgaben sind abzugsfähig; private Lebenshaltungskosten bleiben nicht abzugsfähig, auch wenn sie von Geschäftskonten bezahlt werden.
  • Gemischt genutzte Vermögenswerte (z. B. Fahrzeuge, Immobilien oder Ausrüstungen, die sowohl die sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden) müssen auf einer vernünftigen und kohärenten Basis aufgeteilt werden.
  • Verluste können in der Regel vorgetragen und innerhalb der gesetzlichen Fristen mit künftigen betrieblichen Einkommen innerhalb der gesetzlichen Fristen verrechnet werden.

Bei komplexeren Strukturen - z. B. konzerninterne Dienstleistungen, geistiges Eigentum geistiges Eigentum oder grenzüberschreitende Aktivitäten - kann eine vorherige Klärung mit den Steuerbehörden oder förmliche Bescheide angebracht sein.

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, Boni und Abfindungen

St. Gallen hat einen Mix aus lokalen Unternehmen, Industriekonzernen und Dienstleistungsunternehmen. Besondere Vergütungsstrukturen können besonderen Regeln unterworfen sein:

  • Aktien- und Optionspläne für Mitarbeiter werden nach den Regeln des Bundes und der kantonalen Praxis der Bewertung und des Zeitpunkts (Besteuerung bei Zuteilung, Unverfallbarkeit oder Ausübung, je nach je nach Ausgestaltung des Plans).
  • Langfristige Anreizpläne (LTIs), RSUs und andere aktienbasierte Vergütungen, insbesondere wenn sie von ausländischen Konzerngesellschaften gewährt werden und die Arbeit in mehreren Die Aufteilung der Einkünfte zwischen der Schweiz und anderen Staaten ist oft erforderlich.
  • Boni und Abfindungen können unter bestimmten Umständen anders behandelt werden anders behandelt werden als das reguläre Gehalt, insbesondere wenn sie den Verlust des Arbeitsplatzes oder zukünftiges Einkommen.

Bei internationalen Einsätzen, geteilter Gehaltsabrechnung und Grenzgängern kann es erforderlich sein eine arbeitstägliche Zuteilung von Aktien- und Bonuseinkünften sowie eine sorgfältige Anwendung der vertraglichen um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Renten und Ruhestandseinkommen

Für St. Gallerinnen und St. Galler sind bei Renten und anderen Alterseinkünften oft besondere Überlegungen, vor allem wenn es sich um mehrere Vorsorgeeinrichtungen oder ausländische Renten beteiligt sind:

  • Vorteile aus dem Zweite Säule (Betriebsrenten) und Säule 3a werden unterschiedlich besteuert, je nachdem, ob sie als Rente oder als Einmalzahlung erhalten werden.
  • Abhebungen in Form von Pauschalbeträgen aus Vorsorgeeinrichtungen werden in der Regel separat zu auf Bundes- und Kantonsebene zu Vorzugssätzen besteuert.
  • Ausländische Renteneinkünfte können in der Schweiz, im Ausland oder in beiden Ländern steuerpflichtig sein, je nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen, wobei die Steuerbefreiung in der Regel mit Progression oder Steuergutschriften.

Für Personen mit Rentenansprüchen in mehreren Ländern kann der Zeitpunkt, die Reihenfolge und die Form der Vorbezüge einen grossen Einfluss auf die Gesamtsteuerbelastung in St. Gallen haben.

Immobilien in St. Gallen

Der Besitz und die Übertragung von Grundstücken in St. Gallen unterliegen besonderen steuerlichen Regeln:

  • Die Eigenmietwert von selbst genutztem Wohneigentum oder tatsächliche Mieteinnahmen für vermietete Immobilien müssen in der Regel als Einkommen angegeben werden. Abzüge für Hypothekenzinsen und Unterhaltskosten sind in der Regel nach kantonalen Richtlinien möglich.
  • Grundstücksgewinnsteuer wird auf den Gewinn aus der Veräusserung von Liegenschaften erhoben in St. Gallen, wobei die Sätze normalerweise je nach Haltedauer und Höhe des Gewinns.
  • A Grunderwerbsteuer und Notar-/Grundbuchgebühren können anfallen, wenn Diese Transaktionskosten sollten bei der Planung von Erwerb und Veräußerung berücksichtigt werden. und Veräußerungsplanung berücksichtigt werden.
  • Nicht gebietsansässige Immobilieneigentümer unterliegen in der Regel der beschränkten Steuerpflicht und können in St. Gallen meldepflichtig sein, auch wenn sie in einem anderen Kanton oder im Ausland wohnen.

Bei wesentlichen Immobilieninvestitionen oder -veräußerungen werden Vorabschätzungen der Steuerbehörden und eine sorgfältige Dokumentation der Anschaffungskosten, Verbesserungen und Haltedauer sind ratsam.

Internationale Doppelbesteuerung und Entlastung

Verfügen Steuerpflichtige über Einkünfte oder Vermögen in mehreren Ländern, ist das Zusammenspiel von St. Galler Steuerrecht, Bundesrecht und Doppelbesteuerungsabkommen entscheidend. Gängige Konstellationen sind:

  • Wohnsitz in St. Gallen mit Arbeits- oder Geschäftstätigkeiten im Ausland,
  • Ausländische Kapitalerträge oder ausländischer Grundbesitz,
  • Renten und andere Alterseinkünfte aus mehreren Ländern.

Entlastungsmechanismen können sein:

  • Freistellung mit Progression,
  • Methoden der Steuergutschrift, und
  • Vertragsspezifische Rückstellungen für Arbeitseinkommen, Pensionen, Geschäftsführergehälter und andere Posten.

Welche Erleichterung tatsächlich gewährt wird, hängt vom Wortlaut des Abkommens und von den Umständen des Steuerpflichtigen ab, einschließlich des Wohnsitzes, der Einkommensquellen und der Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Staaten.

Praktischer Leitfaden

Die auf dieser Seite besprochenen Sonderregelungen zeigen, dass die St. Galler Einkommensbesteuerung deutlich komplexer werden kann erheblich komplexer werden kann, wenn es um Folgendes geht:

  • Bewegt sich in den oder aus dem Kanton,
  • Kantonsübergreifende oder grenzüberschreitende Arbeit und Aufenthalt,
  • Quellensteuer und nachträgliche ordentliche Veranlagung,
  • Selbstständige, Personengesellschaften und Familienunternehmen,
  • Grundeigentum und Grundstücksgewinnsteuer in St. Gallen und
  • Ausländische Renten und Investmentstrukturen mit mehreren Rechtsordnungen.

In solchen Fällen ist es oft ratsam, sich persönlich beraten zu lassen und gegebenenfalls die Behandlung mit den Steuerbehörden vorab zu klären. mit den Steuerbehörden im Voraus zu klären. Die weiteren Kapitel des St. Galler Leitfaden Einkommenssteuer - Steuerfuss, Abzüge, Anforderungen an die Einreichung und Beispiele - bilden den allgemeinen den Rahmen, in dem sich diese besonderen Vorschriften bewegen.