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Thurgauer Einkommenssteuer-Sonderregelung

Thurgauer Einkommenssteuer - Sonderregelungen | Schweizer Einkommenssteuer nach Kantonen | TaxRep

Neben den allgemeinen schweizerischen Vorschriften zur Einkommensbesteuerung wendet der Kanton Thurgau (TG) spezifische kantonale und kommunale Gepflogenheiten an, die die Gesamtsituation des Steuerpflichtigen wesentlich beeinflussen können. Diese Seite werden Situationen aufgezeigt, in denen besondere Regeln oder Zuweisungsmechanismen besonders relevant sind, insbesondere für mobile Personen, kantons- oder grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer, selbständig erwerbende Steuerpflichtige und Immobilienbesitzer.

Die nachfolgenden Informationen sind beschreibend und ersetzen nicht den Wortlaut der Thurgauer Steuergesetzgebung, Bundesrechts, der Doppelbesteuerungsabkommen oder einzelner Rulings. Die richtige steuerliche Behandlung im Einzelfall hängt von den anwendbaren Regeln und dem konkreten Sachverhalt des Steuerpflichtigen im betreffenden Steuerjahr ab.

Neuankömmlinge und Abgänge

Ein Umzug in den Thurgau oder aus dem Thurgau während des Steuerjahres wirft Fragen der steuerlichen Ansässigkeit und der Zuweisung von Einkommen und Vermögen:

  • Ankunft im Thurgau: Die steuerliche Ansässigkeit beginnt im Allgemeinen, wenn eine Person den Hauptwohnsitz im Kanton begründet (Mittelpunkt der Lebensinteressen), auch wenn Bindungen zu einem anderen Kanton oder Land bestehen bleiben.
  • Abreise aus dem Thurgau: Der steuerliche Wohnsitz endet in der Regel mit der Verlegung des Lebensmittelpunkts in einen anderen Kanton oder ins Ausland verlegt wird. Der Thurgau kann ein beschränktes Besteuerungsrecht an Thurgauer Vermögenswerten behalten, insbesondere bei im Kanton gelegenen Liegenschaften.
  • Interkantonale Zuweisung: Für das Jahr des Zu- oder Wegzugs müssen Einkommen und Vermögen zwischen dem Thurgau und anderen Kantonen nach den Regeln des Bundes aufgeteilt werden.

Eine genaue Meldung der An- und Abreisedaten, des früheren Wohnsitzes und des Zeitpunkts der Einkünfte ist ist unerlässlich, um interkantonale Doppelbesteuerung und Streitigkeiten zwischen Steuerbehörden zu vermeiden.

Kantonsübergreifende und grenzüberschreitende Sachverhalte

Der Thurgau grenzt an mehrere Kantone und liegt in der Bodenseeregion mit Verbindungen nach Deutschland. sind kantonsübergreifende und grenzüberschreitende Situationen üblich:

  • Thurgauerinnen und Thurgauer, die in anderen Kantonen oder im Ausland arbeiten müssen berücksichtigen interkantonale Anrechnungsvorschriften und gegebenenfalls Doppelbesteuerungsabkommen für Einkünfte aus unselbständiger und Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
  • Beschränkt steuerpflichtige Nichtansässige im Thurgau - zum Beispiel wegen Thurgau Liegenschaften, einer Betriebsstätte oder einer lokalen selbständigen Erwerbstätigkeit - nur mit Einkommen und Vermögen aus dem Thurgau besteuert werden. Einkommen und Vermögen aus dem Thurgau besteuert, wobei das weltweite Einkommen für die Bemessung des Steuersatzes noch relevant sein kann. Zwecke relevant sein kann.
  • Grenzüberschreitende Pendler (z.B. mit Wohnsitz in Deutschland, aber Beschäftigung im Thurgau) müssen insbesondere das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen und allfällige spezifische Grenzgängerregelungen Pendlerregelungen.
  • Grenzüberschreitende Pensionen, Direktorenhonorare und Kapitalerträge können fallen unter spezifische Abkommensregeln, die bestimmen, wo das Einkommen zu versteuern ist und wie die Entlastung im anderen Staat gewährt wird Staat.

Das endgültige Ergebnis hängt von dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, der Art des Einkommens und den tatsächlichen Elementen wie Wohnsitz, Arbeitsort, Standort des Arbeitgebers und geleistete Arbeitstage in jedem Land.

Quellensteuer und nachträgliche ordentliche Veranlagung

Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung, die im Thurgau arbeiten, können an der Quelle besteuert werden auf Arbeitseinkommen besteuert werden. Die wichtigsten Aspekte sind:

  • Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung wenn Einkommens-, Vermögens- oder andere gesetzliche Schwellenwerte überschritten werden oder wenn neben dem Arbeitseinkommen ein zusätzliches steuerpflichtiges Einkommen besteht.
  • Die Möglichkeit einer freiwillige ordentliche Veranlagung Abzüge geltend zu machen, die nicht Abzüge geltend machen, die im Quellensteuertarif nicht voll berücksichtigt sind (z.B. hohe Säule 3a-Beiträge, Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten, erhebliche Berufsauslagen).
  • Änderungen der persönlichen Umstände - wie Heirat, Scheidung, Erwerb von Erwerb von Eigentum im Thurgau oder ein Wohnsitz- oder Bewilligungswechsel - können einen Wechsel von der reinen Quellensteuer zur ordentlichen Besteuerung für einen Teil oder das ganze Jahr führen.

Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung werden die Bundes- und Kantons-/Gemeindesteuern neu berechnet, als ob als ob die ordentliche Besteuerung für das ganze Jahr gegolten hätte, wobei die Quellensteuer auf die endgültige Steuerschuld angerechnet wird. Schuld angerechnet.

Kapitalerträge, Dividenden und Kapitalgewinne

Der Thurgau hält sich weitgehend an den allgemeinen schweizerischen Rahmen für Kapitalerträge:

  • Zinsen und Dividenden sind in der Regel als Einkommen zu versteuern. Entlastungsmechanismen wie Teilbesteuerung oder Beteiligungserleichterungen können in bestimmten Fällen für qualifizierte Beteiligungen verfügbar sein. Fällen.
  • Private Kapitalerträge aus beweglichem Vermögen (z. B. Gewinne aus privat gehaltenen Aktien oder Fonds) sind für nicht-professionelle Anleger im Allgemeinen steuerfrei.
  • Steuerzahler, die als professionelle Wertpapierhändler können ihre Gewinne besteuert werden Kriterien wie Handelshäufigkeit, Einsatz von Hebeleffekten, kurze Haltedauer und das Verhältnis zwischen Anlagetätigkeit und Hauptberuf.
  • Kapitalgewinne auf Immobilien im Thurgau unterliegen in der Regel einer separaten kantonalen Grundstücksgewinnsteuer, deren Sätze in der Regel sowohl von der Höhe des Gewinns als auch von der der Haltedauer abhängen.

Die Unterscheidung zwischen privater und professioneller Anlagetätigkeit und die Klassifizierung bestimmte Instrumente können erhebliche steuerliche Folgen haben und erfordern eine Einzelfallprüfung.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Partnerschaften

Für im Thurgau tätige Selbstständige und Partner von Personengesellschaften:

  • Unternehmensgewinne werden besteuert als ordentliche Erträge auf eidgenössischer und kantonaler/kommunaler Ebene in den Händen des Eigentümers oder der Partner.
  • Nur geschäftsbedingte Ausgaben sind abzugsfähig; private Lebenshaltungskosten bleiben nicht abzugsfähig, auch wenn sie von Geschäftskonten bezahlt werden.
  • Gemischt genutzte Vermögenswerte (z. B. Fahrzeuge, Immobilien oder Ausrüstungen, die sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden) müssen auf einer angemessenen und kohärenten Grundlage zwischen privater und geschäftlicher Nutzung aufgeteilt werden. Basis aufgeteilt werden.
  • Verluste können in der Regel vorgetragen und mit künftigen Unternehmenseinkünften verrechnet werden innerhalb der gesetzlichen Fristen.

Bei komplexeren Strukturen - zum Beispiel konzerninterne Dienstleistungen, Vereinbarungen über geistiges Eigentum oder grenzüberschreitende Aktivitäten - kann eine Vorabklärung mit den Steuerbehörden oder ein förmliches Rulings angemessen sein.

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, Boni und Abfindungen

Im Thurgau gibt es einen Mix aus lokalen Unternehmen, Industriekonzernen und Dienstleistungsunternehmen. Besondere Vergütungs strukturen können besonderen Regeln unterliegen:

  • Aktien- und Optionspläne für Mitarbeiter werden nach den Regeln des Bundes und der kantonalen Bewertung und Zeitpunkt (Besteuerung bei Zuteilung, Unverfallbarkeit oder Ausübung, je nach Ausgestaltung des Plans).
  • Langfristige Anreizpläne (LTIs), RSUs und andere aktienbasierte Vergütungen, insbesondere wenn sie von ausländischen Konzerngesellschaften gewährt werden und die Arbeit in mehreren Rechtsordnungen ausgeführt wird, erfordern oft eine Aufteilung der Einkünfte zwischen der Schweiz und anderen Staaten erforderlich.
  • Boni und Abfindungen können unter bestimmten Umständen anders behandelt werden anders behandelt werden als das reguläre Gehalt, insbesondere wenn sie den Verlust des Arbeitsplatzes oder künftiger Einkünfte ausgleichen.

Bei internationalen Einsätzen, geteilter Gehaltsabrechnung und Grenzgängern kann eine arbeitstägliche eine arbeitstägliche Zuteilung von Aktien- und Bonuseinkünften sowie eine sorgfältige Anwendung von Abkommensbestimmungen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Renten und Ruhestandseinkommen

Für Thurgauerinnen und Thurgauer sind Renten und andere altersbedingte Einkünfte oft mit besonderen besondere Überlegungen, vor allem wenn mehrere Vorsorgeeinrichtungen oder ausländische Renten betroffen sind:

  • Vorteile aus dem Zweite Säule (Betriebsrenten) und Säule 3a werden unterschiedlich besteuert, je nachdem, ob sie als Rente oder als Einmalzahlung bezogen werden.
  • Abhebungen in Form von Pauschalbeträgen aus Vorsorgeeinrichtungen werden in der Regel separat zu auf Bundes- und Kantonsebene zu Vorzugssätzen besteuert.
  • Ausländische Renteneinkünfte können je nach Doppelbesteuerungsabkommen in der Schweiz, im Ausland oder in beiden Ländern steuerpflichtig sein. je nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen in der Schweiz oder im Ausland besteuert werden, wobei in der Regel eine Befreiung mit Progression oder Steueranrechnungsmechanismen.

Für Personen mit Rentenansprüchen in mehreren Ländern kann der Zeitpunkt, die Reihenfolge und die Form der Auszahlungen einen grossen Einfluss auf die Gesamtsteuerbelastung im Thurgau haben.

Immobilien im Thurgau

Der Besitz und die Übertragung von Immobilien im Thurgau unterliegen besonderen Steuervorschriften:

  • Die Eigenmietwert von selbst genutztem Eigentum oder tatsächliche Mieteinnahmen für vermieteten Immobilien müssen in der Regel als Einkommen angegeben werden. Abzüge für Hypothekenzinsen und Unterhaltskosten sind in der Regel nach kantonalen Richtlinien möglich.
  • Grundstücksgewinnsteuer wird auf Gewinne erhoben, die beim Verkauf von Immobilien im Thurgau, wobei die Sätze in der Regel je nach Haltedauer und Höhe des Gewinns variieren.
  • A Grunderwerbsteuer und Notar-/Grundbuchgebühren können anfallen, wenn eine Immobilie und diese Transaktionskosten sollten bei der Planung von Erwerb und Veräußerung berücksichtigt werden. Planung berücksichtigen.
  • Nicht gebietsansässige Immobilieneigentümer unterliegen in der Regel der beschränkten Steuerpflicht und können sind im Thurgau meldepflichtig, auch wenn sie in einem anderen Kanton oder im Ausland wohnen.

Bei größeren Immobilieninvestitionen oder -veräußerungen sind Vorabschätzungen der Steuerbehörden und eine sorgfältige Dokumentation der Anschaffungskosten, Verbesserungen und Haltedauer ratsam.

Internationale Doppelbesteuerung und Entlastung

Verfügen Steuerpflichtige über Einkommen oder Vermögen in mehreren Ländern, ist das Zusammenspiel von Thurgauer Steuerrecht Thurgauer Steuerrecht, Bundesrecht und Doppelbesteuerungsabkommen entscheidend. Häufige Konstellationen sind:

  • Wohnsitz im Thurgau mit Arbeits- oder Geschäftstätigkeiten im Ausland,
  • Ausländische Kapitalerträge oder ausländischer Grundbesitz,
  • Renten und andere Alterseinkünfte aus mehreren Ländern.

Entlastungsmechanismen können sein:

  • Freistellung mit Progression,
  • Methoden der Steuergutschrift, und
  • Vertragsspezifische Rückstellungen für Arbeitseinkommen, Pensionen, Geschäftsführergehälter und andere Posten.

Die tatsächlich gewährten Erleichterungen hängen vom Wortlaut des Abkommens und den Umständen des Steuerpflichtigen ab, einschließlich Wohnsitzstatus, Einkommensquellen und die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten.

Praktischer Leitfaden

Die auf dieser Seite besprochenen Sonderregelungen zeigen, dass die Thurgauer Einkommensbesteuerung deutlich komplexer werden kann komplexer werden kann, wenn es um Folgendes geht:

  • Bewegt sich in den oder aus dem Kanton,
  • Kantonsübergreifende oder grenzüberschreitende Arbeit und Aufenthalt,
  • Quellensteuer und nachträgliche ordentliche Veranlagung,
  • Selbstständige, Personengesellschaften und Familienunternehmen,
  • Grundeigentums- und Grundstücksgewinnsteuer im Thurgau, und
  • Ausländische Renten und Investmentstrukturen mit mehreren Rechtsordnungen.

In solchen Fällen ist es oft ratsam, sich persönlich beraten zu lassen und gegebenenfalls die Behandlung mit den Steuerbehörden vorab zu klären. Steuerbehörden im Vorfeld abzuklären. Die weiteren Kapitel des Thurgauer Einkommenssteuerleitfadens - Preise, Abzüge, Anforderungen an die Einreichung und Beispiele - bilden den allgemeinen Rahmen, in dem sich diese besonderen Vorschriften bewegen.