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Walliser Einkommenssteuer Sonderregelungen

Walliser Einkommenssteuer - Sonderregelungen | Schweizer Einkommenssteuer nach Kanton | TaxRep

Neben den allgemeinen schweizerischen Vorschriften zur Einkommensbesteuerung wendet der Kanton Wallis (VS, Wallis) spezifische kantonale und kommunale Praktiken an, die die Gesamtposition eines Steuerpflichtigen wesentlich beeinflussen können. Auf dieser Seite werden Situationen aufgezeigt, in denen besondere Regeln oder Zuweisungsmechanismen besonders relevant sind besonders relevant sind, vor allem für mobile Personen, kantons- und grenzüberschreitende Arbeitnehmer, Selbstständige Steuerpflichtige und Immobilienbesitzer.

Die folgenden Informationen sind beschreibend und ersetzen nicht den Wortlaut der Walliser Steuergesetzgebung, Bundesrechts, der Doppelbesteuerungsabkommen oder der individuellen Steuerbescheide. Die richtige steuerliche Behandlung in jedem Die korrekte steuerliche Behandlung im Einzelfall hängt von den anwendbaren Regeln und dem konkreten Sachverhalt des Steuerpflichtigen im betreffenden Steuerjahr ab.

Neuankömmlinge und Abgänge

Ein Umzug ins oder aus dem Wallis während des Steuerjahres wirft Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit und zur Zuweisung von Einkommen und Vermögen:

  • Ankunft im Wallis: Die steuerliche Ansässigkeit beginnt im Allgemeinen, wenn eine Person den Hauptwohnsitz im Kanton begründet (Mittelpunkt der Lebensinteressen), auch wenn Verbindungen zu einem anderen Kanton oder Land bestehen bleiben.
  • Abreise aus dem Wallis: Der steuerliche Wohnsitz endet in der Regel mit der Verlegung des Lebensmittelpunkts in einen anderen Kanton oder ins Ausland verlegt wird. Das Wallis kann ein begrenztes Besteuerungsrecht für im Wallis gelegene Vermögenswerte behalten, insbesondere bei im Kanton gelegenen Immobilien.
  • Interkantonale Zuweisung: Für das Jahr der Zu- oder Abreise müssen Einkommen und Vermögen zwischen dem Wallis und anderen Kantonen nach den Regeln des Bundes aufgeteilt werden.

Eine genaue Meldung der An- und Abreisedaten, des früheren Wohnsitzes und des Zeitpunkts der Einkünfte ist ist unerlässlich, um interkantonale Doppelbesteuerung und Streitigkeiten zwischen Steuerbehörden zu vermeiden.

Kantonsübergreifende und grenzüberschreitende Sachverhalte

Das Wallis grenzt an mehrere Schweizer Kantone sowie an Frankreich und Italien und umfasst wichtige touristische und alpine Regionen. Daher sind kantonsübergreifende und grenzüberschreitende Situationen keine Seltenheit:

  • Walliser Bürgerinnen und Bürger, die in anderen Kantonen oder im Ausland arbeiten müssen die interkantonalen Zuweisungsregeln und ggf. Doppelbesteuerungsabkommen für Einkünfte aus unselbständiger und Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
  • Grenzüberschreitende Pendler mit Wohnsitz in Frankreich oder Italien und Beschäftigung im Wallis (oder umgekehrt), müssen das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen und allfällige spezielle Pendlerregelungen berücksichtigen Pendlerregelung, die die Besteuerung an der Quelle und die Entlastung im Wohnsitzstaat regelt.
  • Nichtansässige mit beschränkter Steuerpflicht im Wallis - zum Beispiel aufgrund von Walliser Immobilien, einer Betriebsstätte oder einer lokalen selbständigen Erwerbstätigkeit - werden nur die Einkünfte und Vermögenswerten, die im Wallis erzielt werden, besteuert, obwohl das weltweite Einkommen für die Bemessung der Zwecke relevant sein kann.
  • Grenzüberschreitende Pensionen, Direktorenhonorare und Kapitalerträge können fallen unter spezifische Abkommensregeln, die bestimmen, wo das Einkommen zu versteuern ist und wie die Entlastung im anderen Staat gewährt wird. anderen Staat.

Das endgültige Ergebnis hängt von dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, der Art des Einkommens und den tatsächlichen Elementen wie Wohnsitz, Arbeitsort, Standort des Arbeitgebers und geleistete Arbeitstage in jedem Land.

Quellensteuer und nachträgliche ordentliche Veranlagung

Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung, die im Wallis arbeiten, können an der Quelle besteuert werden auf ihrem Arbeitseinkommen besteuert werden. Die wichtigsten Aspekte sind:

  • Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung wenn Einkommens-, Vermögens- oder andere gesetzliche Schwellenwerte überschritten werden oder wenn neben dem Arbeitseinkommen ein zusätzliches steuerpflichtiges Einkommen besteht.
  • Die Möglichkeit einer freiwillige ordentliche Veranlagung Abzüge geltend zu machen, die nicht Abzüge geltend machen, die im Quellensteuertarif nicht voll berücksichtigt sind (z.B. hohe Säule 3a-Beiträge, Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten, erhebliche Berufsauslagen).
  • Änderungen der persönlichen Umstände - wie Heirat, Scheidung, Erwerb von Wohnsitz- oder Bewilligungswechsel - können einen Wechsel von der reinen Quellensteuer Quellensteuer zur ordentlichen Besteuerung für einen Teil oder das ganze Jahr führen.

Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung werden die Bundes- und Kantons-/Gemeindesteuern neu berechnet, als ob als ob die ordentliche Besteuerung für das ganze Jahr gegolten hätte, wobei die Quellensteuer auf die endgültige Steuerschuld angerechnet wird. Schuld angerechnet.

Kapitalerträge, Dividenden und Kapitalgewinne

Das Wallis hält sich weitgehend an den allgemeinen schweizerischen Rahmen für Kapitalerträge:

  • Zinsen und Dividenden sind in der Regel als Einkommen zu versteuern. Entlastungsmechanismen wie Teilbesteuerung oder Beteiligungserleichterungen können in bestimmten Fällen für qualifizierte Beteiligungen verfügbar sein. Fällen.
  • Private Kapitalerträge aus beweglichem Vermögen (z. B. Gewinne aus privat gehaltenen Aktien oder Fonds) sind für nicht-professionelle Anleger im Allgemeinen steuerfrei.
  • Steuerzahler, die als professionelle Wertpapierhändler können ihre Gewinne besteuert werden Kriterien wie Handelshäufigkeit, Einsatz von Hebeleffekten, kurze Haltedauer und das Verhältnis zwischen Anlagetätigkeit und Hauptberuf.
  • Kapitalgewinne auf im Wallis gelegenen Immobilien unterliegen in der Regel einer separaten kantonalen Grundstücksgewinnsteuer, deren Sätze in der Regel sowohl von der Höhe des Gewinns als auch von der der Haltedauer abhängen.

Die Unterscheidung zwischen privater und professioneller Anlagetätigkeit und die Klassifizierung bestimmte Instrumente können erhebliche steuerliche Folgen haben und erfordern eine Einzelfallprüfung.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Partnerschaften

Für Selbstständige und Partner von Partnerschaften, die im Wallis tätig sind - zum Beispiel im Tourismus, Landwirtschaft, Handel, Energie oder Bauwesen:

  • Unternehmensgewinne werden besteuert als ordentliche Erträge auf eidgenössischer und kantonaler/kommunaler Ebene in den Händen des Eigentümers oder der Partner.
  • Nur geschäftsbedingte Ausgaben sind abzugsfähig; private Lebenshaltungskosten bleiben nicht abzugsfähig, auch wenn sie von Geschäftskonten bezahlt werden.
  • Gemischt genutzte Vermögenswerte (z. B. Fahrzeuge, Chalets oder Wohnungen, die sowohl privat als auch geschäftlich genutzte Fahrzeuge oder Ausrüstungsgegenstände, die sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden) müssen zwischen privater und geschäftlicher Nutzung auf einer angemessenen und kohärenten Grundlage aufgeteilt werden.
  • Verluste können in der Regel vorgetragen und mit künftigen Unternehmenseinkünften verrechnet werden innerhalb der gesetzlichen Fristen.

Bei komplexeren Strukturen - zum Beispiel konzerninterne Dienstleistungen, Vereinbarungen über geistiges Eigentum oder grenzüberschreitende Aktivitäten mit Unternehmen in Frankreich oder Italien - kann eine vorherige Klärung mit den Steuerbehörden oder förmliche Bescheide angebracht sein.

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, Boni und Abfindungen

Wallis umfasst sowohl lokale Unternehmen als auch internationale Konzerne (u.a. in den Bereichen Energie und Tourismus). Sektoren). Moderne Vergütungsstrukturen können besonderen Regeln unterliegen:

  • Aktien- und Optionspläne für Mitarbeiter werden nach den Regeln des Bundes und der kantonalen Bewertung und Zeitpunkt (Besteuerung bei Zuteilung, Unverfallbarkeit oder Ausübung, je nach Ausgestaltung des Plans).
  • Langfristige Anreizpläne (LTIs), RSUs und andere aktienbasierte Vergütungen, insbesondere wenn sie von ausländischen Konzerngesellschaften gewährt werden und die Arbeit in mehreren Rechtsordnungen ausgeführt wird, erfordern oft eine Aufteilung der Einkünfte zwischen der Schweiz und anderen Staaten erforderlich.
  • Boni und Abfindungen können unter bestimmten Umständen anders behandelt werden anders behandelt werden als das reguläre Gehalt, insbesondere wenn sie den Verlust des Arbeitsplatzes oder künftiger Einkünfte ausgleichen.

Bei internationalen Einsätzen, geteilter Gehaltsabrechnung und Grenzgängern kann eine arbeitstägliche eine arbeitstägliche Zuteilung von Aktien- und Bonuseinkünften sowie eine sorgfältige Anwendung von Abkommensbestimmungen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Renten und Ruhestandseinkommen

Für im Wallis wohnhafte Personen sind Renten und andere Alterseinkünfte oft mit besonderen besondere Überlegungen, insbesondere wenn es sich um mehrere Vorsorgeeinrichtungen oder ausländische Renten handelt:

  • Vorteile aus dem Zweite Säule (Betriebsrenten) und Säule 3a werden unterschiedlich besteuert, je nachdem, ob sie als Rente oder als Einmalzahlung bezogen werden.
  • Abhebungen in Form von Pauschalbeträgen aus Vorsorgeeinrichtungen werden in der Regel separat zu auf Bundes- und Kantonsebene zu Vorzugssätzen besteuert.
  • Ausländische Renteneinkünfte (zum Beispiel aus Frankreich oder Italien) können in der in der Schweiz, im Ausland oder beides besteuert werden, je nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen, wobei in der Regel Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt oder Steueranrechnungsmechanismen.

Für Personen mit Rentenansprüchen in mehreren Ländern können der Zeitpunkt, die Reihenfolge und die Form der können sich stark auf die Gesamtsteuerbelastung im Wallis auswirken.

Immobilien im Wallis

Der Besitz und die Übertragung von Immobilien im Wallis - einschliesslich Erstwohnsitze, Ferienhäuser und Anlageimmobilien - unterliegen besonderen Steuervorschriften:

  • Die Eigenmietwert von selbst genutztem Eigentum oder tatsächliche Mieteinnahmen für vermieteten Immobilien (einschließlich Vermietungen in touristischen Gebieten) müssen in der Regel als Einkommen deklariert werden. Abzüge für Hypothekenzinsen und Unterhaltskosten sind in der Regel nach kantonalen Richtlinien.
  • Grundstücksgewinnsteuer wird auf Gewinne erhoben, die beim Verkauf von Immobilien im Die Steuersätze richten sich normalerweise nach der Haltedauer und der Höhe des Gewinns.
  • A Grunderwerbsteuer und Notar-/Grundbuchgebühren können anfallen, wenn eine Immobilie Diese Transaktionskosten sollten bei der Planung von Erwerb und Veräußerung berücksichtigt werden. Diese Transaktionskosten sollten bei der Planung von Erwerb und Veräußerung berücksichtigt werden, insbesondere bei Zweitwohnungen oder Anlageimmobilien.
  • Nicht gebietsansässige Immobilieneigentümer unterliegen in der Regel der beschränkten Steuerpflicht und können können im Wallis steuerpflichtig sein, auch wenn sie in einem anderen Kanton oder im Ausland wohnen.

Bei größeren Immobilieninvestitionen oder -veräußerungen sind Vorabschätzungen der Steuerbehörden und eine sorgfältige Dokumentation der Anschaffungskosten, Verbesserungen und Haltedauer ratsam.

Internationale Doppelbesteuerung und Entlastung

Verfügen Steuerpflichtige über Einkünfte oder Vermögenswerte in mehreren Ländern, ist das Zusammenspiel von Walliser Steuerrecht Walliser Steuerrecht, Bundesrecht und Doppelbesteuerungsabkommen entscheidend. Häufige Konstellationen sind:

  • Wohnsitz im Wallis mit Arbeits- oder Geschäftstätigkeiten im Ausland (z.B. in Frankreich oder Italien),
  • Ausländische Kapitalerträge oder ausländischer Grundbesitz,
  • Renten und andere Alterseinkünfte aus mehreren Ländern.

Entlastungsmechanismen können sein:

  • Freistellung mit Progression,
  • Methoden der Steuergutschrift, und
  • Vertragsspezifische Rückstellungen für Arbeitseinkommen, Pensionen, Geschäftsführergehälter und andere Posten.

Die tatsächlich gewährten Erleichterungen hängen vom Wortlaut des Abkommens und den Umständen des Steuerpflichtigen ab, einschließlich Wohnsitzstatus, Einkommensquellen und die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten.

Praktischer Leitfaden

Die auf dieser Seite erläuterten Sonderregeln zeigen, dass die Walliser Einkommensbesteuerung in folgenden Fällen deutlich komplexer werden kann komplexer werden kann, wenn es sich um folgende Situationen handelt:

  • Bewegt sich in den oder aus dem Kanton,
  • Kantonsübergreifende oder grenzüberschreitende Arbeit und Aufenthalt (insbesondere mit Frankreich und Italien),
  • Quellensteuer und nachträgliche ordentliche Veranlagung,
  • Selbstständige, Personengesellschaften und Familienunternehmen,
  • Grundbesitz- und Grundstücksgewinnsteuer im Wallis und
  • Ausländische Renten und Investmentstrukturen mit mehreren Rechtsordnungen.

In solchen Fällen ist es oft ratsam, sich persönlich beraten zu lassen und gegebenenfalls die Behandlung mit den Steuerbehörden vorab zu klären. Steuerbehörden im Voraus zu klären, ist oft ratsam. Die anderen Abschnitte des Leitfadens zur Walliser Einkommenssteuer - Steuerfuss, Abzüge, Anforderungen an die Einreichung und Beispiele - bilden den allgemeinen Rahmen, in dem sich diese besonderen Vorschriften bewegen.