Appenzell Ausserrhoden Vermögenssteuerschätzung
Appenzell Ausserrhoden Vermögenssteuer: Bewertungsregeln
Appenzell Ausserrhoden bewertet Vermögenswerte in erster Linie zum Verkehrswert, wobei für Immobilien, Geschäftsvermögen, Wertschriften, Mitarbeiterbeteiligungen und Versicherungen besondere Regeln gelten.
Die Vermögenssteuer in Appenzell Ausserrhoden wird auf dem Nettovermögen des Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode erhoben (normalerweise 31. Dezember). Das kantonale Steuergesetz enthält detaillierte Bewertungsregeln im Abschnitt Bewertung (Art. 44-50) und bindet die Vermögenssteuer an die gleichen Fristenregelungen wie die Einkommensteuer (Art. 53-55).
Diese Seite fasst zusammen, wie der Kanton erwartet, dass Sie Vermögen und Schulden für die Vermögenssteuer bewerten, und wie diese mit den Freibeträgen und Sätzen zusammenhängen (Steuerfreibeträge und Steuersätze sind in Art. 50-52 und werden auf der Seite Zulagen und Abzüge und Steuerfuss Seiten).
1. Allgemeiner Grundsatz (Art. 44)
Das ist der Ausgangspunkt, alle Vermögenswerte werden zum Marktwert bewertet (Verkehrswert), es sei denn, eine besondere Bestimmung sieht etwas anderes vor. Dies gilt für bewegliches und unbewegliches Vermögen, Finanzanlagen und sonstige Rechte.
2. Grundbesitz (Art. 47-48)
Für Immobilien gelten besondere Regeln, die den allgemeinen Grundsatz des “fairen Marktwerts” ersetzen:
- Standard-Eigenschaften: Für gewöhnliche Eigenschaften ist die amtliche Marktwertermittlung (amtlicher Verkehrswert) ist für die Vermögensteuer verbindlich (Art. 47(1)).
- Neubauten und wertsteigernde Investitionen: Wenn neue Bauten, Erweiterungen oder andere wertsteigernde Investitionen noch nicht in die amtliche Bewertung eingeflossen sind, wird eine vorläufige Aufschlag von 80% auf die tatsächlichen Kosten zum bestehenden amtlichen Wert hinzugezählt (Art. 47(2)).
2.1 Landwirtschaftliches Eigentum (Art. 48)
- Landwirtschaftliche Grundstücke, die unter die Bundes bäuerliches Bodenrecht und überwiegend für land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden mit ihrem Einkommenswert (Ertragswert) (Art. 48(1)).
- Für wertsteigernde Investitionen in solche landwirtschaftlichen Grundstücke, die sich noch nicht in der amtlichen Ertragswertermittlung widerspiegeln, wird ein 20% Erhöhung der Kosten wird zum bestehenden Einkommenswert hinzugerechnet (Art. 48(2)).
3. Betriebsvermögen und immaterielle Vermögensgegenstände (Art. 44(2))
Immaterielle Vermögensgegenstände und zum Betriebsvermögen gehörende bewegliche Vermögensgegenstände werden nicht zum allgemeinen Marktwert, sondern zum Einkommenssteuerwert (Einkommenssteuerwert) (Art. 44(2)). Damit ist die Vermögensteuer direkt an den für die Einkommensteuer Ansatz, der für die Einkommensteuer verwendet wird.
- Verwenden Sie die Werte, die in den der Einkommensteuererklärung zugrunde liegenden Geschäftsbüchern angegeben sind.
- Sicherstellen, dass stille Reserven und Abschreibungsstrategien konsistent und vertretbar sind.
- Bei komplexen Sachverhalten (z. B. selbst geschaffene immaterielle Güter, IP-Strukturen) sollten Sie die Bewertungsgrundlage in einem kurzen Vermerk erläutern.
4. Lebens- und Rentenversicherung (Art. 45)
Lebensversicherungspolicen und vergleichbare Rentenprodukte unterliegen der Vermögenssteuer auf der Grundlage:
- Rückkaufswert: Lebensversicherungspolicen werden zu ihrem Wert besteuert. Rückkaufswert (Rückkaufswert) (Art. 45(1)).
- Äquivalente Behandlung: Erstattungsfähige Rentenversicherung (rückkaufsfähige Rentenversicherungen) werden bei der Vermögenssteuer wie Lebensversicherungen behandelt.
Nicht rückzahlbare reine Risikopolicen (ohne Rückkaufswert) sind im Allgemeinen nicht Teil des steuerpflichtigen Vermögens.
5. Wertpapiere und Forderungen (Art. 46)
Bei Wertpapieren und Forderungen unterscheidet das Gesetz zwischen marktgehandelten Positionen und illiquiden oder unsicheren Rechten:
- Börsennotierte Wertpapiere: Bewertet mit Marktpreis (Kurswert) (Art. 46(1)).
- Kein Marktpreis: Wenn es keinen Marktpreis gibt, erfolgt die Bewertung auf der Grundlage des innerer Wert (innerer Wert) (Art. 46(2)).
- Strittige oder ungewisse Forderungen: Bei bestrittenen oder nachweislich ungewissen Forderungen ist die die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes muss berücksichtigt werden (Art. 46(3)) - was effektiv eine Wertminderung ermöglicht.
In der Praxis bilden die Portfolioauszüge zum Jahresende und ggf. die Bewertungsberichte das Rückgrat der Dokumentation.
6. Arbeitnehmerbeteiligungen (Art. 46a)
Appenzell Ausserrhoden hat besondere Regeln für die vermögenssteuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsprogramme:
- Arbeitnehmerbeteiligungen gemäß Art. 20b(1): Diese werden bewertet mit fairer Marktwert (Verkehrswert), mit angemessene Berücksichtigung von Sperrfristen über einen Rabatt (Art. 46a(1)). Die Einzelheiten sind in der Verordnung geregelt.
- Arbeitnehmerbeteiligungen gemäß Art. 20b(3) und 20c: Diese müssen zum Zeitpunkt der Gewährung angegeben werden, aber ohne steuerpflichtigen Vermögenswert (Nullwert) zu diesem Zeitpunkt (Art. 46a(2)).
Pflege von Planunterlagen, Bewilligungsbescheiden und Bewertungsberichten, insbesondere bei Anwendung von Lock-up-Rabatten.
7. Sonstige bewegliche Vermögenswerte und persönliche Gegenstände (Art. 44, 50)
Abgesehen von den oben genannten spezifischen Kategorien werden alle anderen Vermögenswerte zum Marktwert bewertet. Zwei Unterscheidungen sind wichtig:
- Steuerpflichtige sonstige Vermögenswerte: Bargeld, Bankguthaben, Edelmetalle, anlagewürdige Sammlungsstücke und ähnliche Vermögenswerte folgen dem allgemeinen Grundsatz des beizulegenden Zeitwerts (Art. 44).
- Steuerfreies Privatvermögen: Haushaltswaren und persönliche Gegenstände (Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände) sind von der Vermögenssteuer befreit (Art. 50).
Kryptoassets und andere moderne Anlageklassen werden in der Regel als finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert am Jahresende behandelt.
8. Auslandsvermögen und Wechselkurse
Das Gesetz verlangt, dass die das zu versteuernde Vermögen wird zum Ende des Steuerzeitraums ermittelt (Art. 55), einschließlich ausländischer Vermögenswerte. Das Gesetz enthält zwar keine FX-Regeln, aber die Praxis folgt dem föderalen Ansatz:
- Aktiva und Passiva in Fremdwährungen werden zu offiziellen oder anerkannten Jahresendkursen in CHF umgerechnet.
- Ausländische Immobilien werden zum lokalen Markt- oder amtlichen Wert bewertet und dann in CHF umgerechnet.
- Bewahren Sie die Unterlagen in der Originalwährung plus der verwendeten Umrechnungsbasis auf.
9. Verbindlichkeiten und Schuldenabzug (Art. 49)
Das kantonale Recht legt fest, welche Schulden bei der Ermittlung des Nettovermögens abzugsfähig sind:
- Vollständig abzugsfähig: Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, sind in voller Höhe abgezogen (Art. 49(1)).
- Teilweise absetzbar: Sonstige Schulden, z. B. Gesamtschuldnerische Verpflichtungen und Bürgschaften (Solidaritäts- und Bürgschaftsschulden) sind nur insoweit abzugsfähig, als der Steuerpflichtige müssen sie tatsächlich tragen (Art. 49(1)).
- Schulden in Fremdwährungen werden zu denselben Kursen in CHF umgerechnet wie die Vermögenswerte.
10. Zeitpunkt und Steuerzeitraum (Art. 53-55)
Mehrere Bestimmungen koordinieren den Zeitpunkt der Besteuerung von Vermögen und Einkommen:
- Die der Steuerzeitraum ist das Kalenderjahr (Art. 53(2)).
- Die das steuerpflichtige Vermögen wird am Ende des Steuerzeitraums oder der Steuerpflicht gemessen (Art. 55(1)).
- Bei Unternehmern mit einem nicht kalendermäßigen Geschäftsjahr richtet sich das steuerpflichtige Betriebsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des Geschäftsjahres, das in den Besteuerungszeitraum fällt (Art. 55 Abs. 2).
- Besteht die Steuerpflicht nur für einen Teil des Jahres, wird die Vermögenssteuer anteilig angepasst (Art. 55 Abs. 3).
11. Planung von Takeaways
- Immobilien: Überwachen Sie Bau- und Renovierungsprojekte - die 80% (oder 20% für landwirtschaftliche Immobilien) Aufwertungsregel kann die vorläufigen Vermögenssteuerzahlen erheblich beeinflussen, bis eine neue amtliche Bewertung erfolgt.
- Geschäftsinhaber: Da das Betriebsvermögen an die einkommensteuerlichen Werte gebunden ist, wirken sich buchhalterische Entscheidungen (Abschreibungen, stille Reserven) sowohl die Einkommens- als auch die Vermögenssteuerbemessungsgrundlage beeinflussen.
- Beteiligung der Arbeitnehmer: Die Unterscheidung zwischen Art. 20b(1) und 20b(3)/20c-Beteiligungen ist entscheidend: Erstere sind sind vermögenssteuerrelevant (vorbehaltlich von Lock-up-Rabatten), letztere werden bei der Gewährung mit einem Wert von Null deklariert.
- Steuerbefreite Vermögenswerte und Freibeträge: Haushaltsgegenstände sind steuerfrei (Art. 50) und das Gesetz gewährt erhebliche Freibeträge (z.B. 150'000 CHF für Ehepaare und 25'000 CHF pro Kind, Art. 51). Diese werden im Detail auf der Seite Zulagen Seite.
- Internationale Situationen: Die Steuerfreibeträge nach Art. 51 werden nur unbeschränkt steuerpflichtigen Personen voll gewährt auf internationaler Ebene (Art. 51(3)) - wichtig für Expatriates oder Grenzgänger.
