Nicht ansässig Gebietsfremde

Leitfaden Vermögenssteuer für Nichtansässige in Basel-Landschaft

Vermögenssteuer Basel-Landschaft: Leitfaden für Nichtansässige

Für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Immobilien oder Geschäftsvermögen in Basel-Landschaft besitzen - Verständnis der beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz, des Steuerwerts und der Abkommensentlastung.

Gebietsfremde unterliegen der Basellandschaftlichen Vermögenssteuer auf Vermögen, das wirtschaftlich mit dem Kanton verbunden. . In der Praxis betrifft diese beschränkte Steuerpflicht hauptsächlich Immobilien und Betriebsvermögen mit Sitz in Basel-Landschaft, während ausländische Portfolios und bewegliches Vermögen im Ausland im Kanton nicht besteuert werden.

Dieser Leitfaden fasst den Anwendungsbereich, die Bewertung und die Anforderungen an die Einhaltung der Vorschriften für das Steuerjahr 2025 für nicht ansässige natürliche Personen mit Vermögen in Basel-Landschaft zusammen.


1. Umfang der beschränkten Steuerpflicht

Ein Nichtansässiger wird in Basel-Landschaft vermögenssteuerpflichtig, wenn er eines der folgenden Güter besitzt:

  • Wohn- oder Gewerbeimmobilien in Basel-Landschaft
  • Grundstücke oder landwirtschaftliche Liegenschaften innerhalb des Kantons
  • Betriebsstätten oder feste Geschäftsräume (z.B. Werkstätten, Büros, Hotels, Restaurants) in Basel-Landschaft
  • Geschäftsvermögen, das einer Niederlassung oder dem Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in Basel-Landschaft zugeordnet ist

Vermögenswerte außerhalb der Schweiz - wie ausländische Wertpapiere, Auslandsimmobilien und ausländische Bankkonten - sind von der Bemessungsgrundlage der Vermögenssteuer in Basel-Landschaft ausgeschlossen, können aber im Wohnsitzland für die Besteuerung oder die Berichterstattung relevant sein.

2. Bemessungsgrundlage

Basel-Landschaft wendet kantonale Bewertungsregeln an, die mit dem Bundesrecht harmonisiert sind, aber durch eine eigene Praxis umgesetzt werden:

  • Immobilien: Kantonaler Steuerwert (Steuerwert), in der Regel unter dem vollen Marktwert
  • Wertpapiere und Bankvermögen: Steuerwert zum Jahresende auf der Grundlage der offiziellen Steuerwertlisten des Bundes und der Devisenkurse
  • Geschäftsvermögen: Buch- oder Marktwert nach Schweizer Rechnungslegungsvorschriften, gegebenenfalls mit Basel-Landschaft-spezifischen Anpassungen
  • Vorsorgevermögen: Vorsorgekapital aus der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a ist bis zur Auszahlung grundsätzlich von der Vermögenssteuer befreit

Die Steuerwert für Immobilien in Basel-Landschaft spiegelt in der Regel einen Bruchteil des Marktwertes wider, wobei Lage, Nutzung und Objektart berücksichtigt werden. Für weitere technische Details in diesem Kanton siehe Regeln für die Bewertung.

3. Schuldzuweisung

Die Schuldenzuteilung für Gebietsfremde in Basel-Landschaft folgt dem schweizerischen Prinzip der wirtschaftlicher Zusammenhang kombiniert mit einer proportionalen Zuteilung:

  • Hypotheken auf Grundstücken in Basel-Landschaft sind vom steuerbaren Vermögenswert dieser Grundstücke abzugsfähig.
  • Andere Schulden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie wirtschaftlich mit schweizerischen Vermögenswerten verbunden oder anteilig zugeordnet werden können.
  • Besitzt der Steuerpflichtige Immobilien in mehreren Schweizer Kantonen, so wird die Gesamtschuld auf die Kantone entsprechend dem relativen Steuerwert dieser Vermögenswerte aufgeteilt.

Schuldzinsen sind für die Einkommenssteuer relevant und werden auf der Grundlage des in der Schweiz belegenen Vermögens und Einkommens auf die verschiedenen Gerichtsbarkeiten aufgeteilt, einschließlich der Aufteilung auf die Kantone.

4. Freibeträge und Ausnahmeregelungen

Nicht ansässige Steuerpflichtige in Basel-Landschaft haben in der Regel nicht in den Genuss aller persönlichen Freibeträge und Abzüge kommen, die gebietsansässigen Personen gewährt werden. Bestimmte Gegenstände sind jedoch normalerweise von der Vermögensteuer-Bemessungsgrundlage ausgeschlossen:

  • Steuerbefreites Vorsorgekapital (2. Säule und Säule 3a) bis zum Vorbezug
  • Normaler Hausrat und persönliche Gegenstände
  • Kleinere gesetzliche Ausnahmen nach harmonisiertem kantonalem Recht erforderlich

Für Gebietsfremde ist die effektive Belastung in erster Linie auf die Steuerwert, der progressive Vermögenssteuertarif, die kommunalen Multiplikatoren und die Schuldenverteilung.

5. Doppelbesteuerungsabkommen

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz ist die Besteuerung von unbewegliches Vermögen wird in der Regel dem Staat zugewiesen, in dem sich die Immobilie befindet. Damit behält Basel-Landschaft das Recht, im Kanton gelegene Grundstücke und dazugehörige Betriebsstätten zu besteuern, unabhängig vom Wohnsitz des Eigentümers.

Die Hilfe wird in der Regel im Wohnsitzland gewährt:

  • Freistellung mit Progression, oder
  • Ausländische Steuergutschrift für die Vermögensteuer Basel-Landschaft gegen die Vermögens- oder Grundsteuer des Heimatlandes.

Es ist wichtig, dass Sie sich über das jeweilige Abkommen zwischen der Schweiz und Ihrem Wohnsitzland informieren und die Steuerbescheide und Quittungen aus Basel-Landschaft als Nachweis für die gezahlten Schweizer Steuern aufbewahren.

6. Schweizer Steuervertreter

Gebietsfremde müssen in der Regel eine Schweizer Korrespondenzadresse oder einen Steuervertreter für den Verkehr mit der Steuerverwaltung Basel-Landschaft bestellen.

  • Schweizer Treuhänder, Steuerberater oder Rechtsanwälte können als Bevollmächtigte auftreten.
  • Der amtliche Schriftverkehr und die Bescheide werden in deutscher Sprache erstellt.
  • Die Einschaltung eines Vertreters erleichtert die Verwaltung der Fristen, der Sprache und etwaiger Einsprüche oder Beschwerden.

7. Ablage und Einhaltung

Nichtansässige Eigentümer von Liegenschaften oder Geschäftsvermögen in Basel-Landschaft reichen eine beschränkte Schweizer Steuererklärung die das Einkommen und das Vermögen der Schweizerinnen und Schweizer erfasst. Die Vermögenssteuer-Komponente konzentriert sich auf das in Basel-Landschaft gelegene steuerpflichtige Nettovermögen am 31. Dezember.

  • Offizielle Bestätigung der Immobilie Steuerwert
  • Hypotheken- und Darlehensbestätigungen zum Jahresende
  • Aufstellung der Mieteinnahmen und -ausgaben für vermietete Immobilien
  • Unternehmensbilanzen und Vermögensaufstellungen bei Vorhandensein einer Betriebsstätte in Basel-Landschaft

Die Einreichungsfristen entsprechen weitgehend denen für gebietsansässige Steuerpflichtige; Verlängerungen sind in der Regel auf Antrag möglich, der häufig über einen Schweizer Vertreter gestellt wird.

8. Beispiel - Nichtansässiger Hauseigentümer

Profil: Wohnhaft in Deutschland, besitzt ein Einfamilienhaus in Basel-Landschaft.

  • Steuerwert: CHF 1.000.000
  • Hypothekensaldo: 650.000 CHF
  • Kombinierter kantonaler/kommunaler Multiplikator (illustrativ): 1,50 (150 % der einfachen Steuer)

Schritt 1 - Steuerpflichtiges Nettovermögen: CHF 1.000.000 - CHF 650.000 = CHF 350.000
Schritt 2 - Einfache Vermögenssteuer (illustrativer progressiver Satz): 3,0‰ von 350'000 CHF = 1'050 CHF
Schritt 3 - Anwendung von Multiplikatoren: CHF 1.050 × 1,50 = CHF 1.575
→ Indikative effektive Belastung von etwa 0,45 % des steuerpflichtigen Nettovermögens (nur zur Veranschaulichung; die tatsächlichen Sätze hängen vom Jahr und der Gemeinde ab).

Tipp: In Basel-Landschaft hat die Kombination aus progressiven Vermögenssteuersätzen und kommunalen Multiplikatoren zur Folge, dass sowohl die Wahl der Kommune und die Höhe der Fremdfinanzierung die endgültige Vermögenssteuerbelastung massgeblich beeinflussen.

9. Beendigung der Steuerpflicht in Basel-Landschaft

Die Vermögenssteuerpflicht in Basel-Landschaft endet in der Regel mit dem Verkauf, der Übertragung oder der anderweitigen Veräusserung von Liegenschaften oder Betriebsvermögen im Kanton. A endgültige beschränkte Steuererklärung müssen eingereicht und die verbleibenden Vermögens- und Grundstücksgewinnsteuern beglichen werden.

Das Finanzamt sollte umgehend über die Veräußerung informiert werden, um weitere Veranlagungen auf der Grundlage veralteter Eigentumsunterlagen zu vermeiden.

10. Einblicke in die Planung für Nichtansässige

  • Erhalten Sie eine Schätzung der Region Basel-Landschaft Steuerwert und lokale Multiplikatoren vor dem Erwerb von Immobilien.
  • Stimmen Sie die Struktur der Hypotheken und die Verteilung der Schulden mit Ihrer allgemeinen grenzüberschreitenden Vermögens- und Nachlassplanung ab.
  • Prüfen Sie, wie die Schweizer Vermögenssteuer mit den Vorschriften des Heimatlandes und den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zusammenspielt.
  • Beauftragen Sie einen Schweizer Steuervertreter mit der Verwaltung der Unterlagen, der Erledigung der deutschsprachigen Korrespondenz und der Koordinierung mit Ihrem Berater im Heimatland.
Nächste: Für umfassendere Überlegungen zur Strukturierung und zum Wohnsitz, siehe Planungsstrategien.