Nicht ansässig Gebietsfremde

Berner Vermögenssteuer Leitfaden für Nichtansässige

Berner Vermögenssteuer: Leitfaden für Nichtansässige

Für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Immobilien oder Geschäftsvermögen in Bern besitzen - Verständnis der beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz, Bewertung von Immobilien und Erleichterungen durch Abkommen.

Nichtansässige unterliegen der Berner Vermögenssteuer auf Vermögen, das wirtschaftlich mit dem Kanton verbunden. . In der Praxis betrifft diese beschränkte Steuerpflicht hauptsächlich Immobilien und Betriebsvermögen die sich in Bern befinden, während ausländische Portfolios und bewegliches Vermögen im Ausland ausserhalb der Berner Bemessungsgrundlage bleiben.

Dieser Leitfaden fasst den Anwendungsbereich, die Bewertung und die Anforderungen an die Einhaltung der Vorschriften für das Steuerjahr 2025 für gebietsfremde natürliche Personen mit Vermögen im Kanton Bern zusammen.


1. Umfang der beschränkten Steuerpflicht

Eine nicht in Bern ansässige Person unterliegt der Berner Vermögenssteuer, wenn sie einen der folgenden Werte besitzt:

  • Wohn- oder Gewerbeimmobilien im Kanton Bern
  • Land oder landwirtschaftliche Liegenschaften in Bern
  • Betriebsstätten oder feste Geschäftsräume (z.B. Werkstätten, Büros, Hotels, Restaurants) in Bern
  • Geschäftsvermögen, das einer Niederlassung oder dem Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in Bern zugeordnet ist

Vermögen außerhalb der Schweiz - wie ausländische Wertpapiere, Auslandsimmobilien und ausländische Bankkonten - sind von der Berner Vermögensteuer-Bemessungsgrundlage ausgeschlossen, Sie können aber im Wohnsitzland für die Besteuerung oder die Berichterstattung relevant sein.

2. Bemessungsgrundlage

Bern wendet kantonale Bewertungsregeln an, die mit dem Bundesrecht harmonisiert sind, aber durch eine eigene Praxis umgesetzt werden:

  • Immobilien: Kantonaler Steuerwert (Steuerwert), in der Regel unter dem vollen Marktwert
  • Wertpapiere und Bankvermögen: Steuerwert zum Jahresende auf der Grundlage der offiziellen Steuerwertlisten des Bundes und der Devisenkurse
  • Geschäftsvermögen: Buch- oder Marktwert nach Schweizer Rechnungslegungsvorschriften, vorbehaltlich allfälliger bernspezifischer Anpassungen
  • Vorsorgevermögen: Guthaben aus der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a sind bis zur Auszahlung grundsätzlich von der Vermögenssteuer befreit

Die Steuerwert für Immobilien in Bern spiegelt im Allgemeinen einen Bruchteil des Marktwerts wider, der sich nach Lage, Nutzung und Art der Immobilie richtet. Für weitere technische Details zur Bewertung in diesem Kanton siehe Regeln für die Bewertung.

3. Schuldzuweisung

Die Schuldenzuteilung für Gebietsfremde in Bern folgt dem schweizerischen Prinzip der wirtschaftlicher Zusammenhang kombiniert mit einer proportionalen Zuteilung:

  • Hypotheken, die auf Berner Liegenschaften gesichert sind, können vom steuerbaren Vermögenswert dieser Liegenschaften abgezogen werden.
  • Andere Schulden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie wirtschaftlich mit schweizerischen Vermögenswerten verbunden oder anteilig zugeordnet werden können.
  • Besitzt der Steuerpflichtige Immobilien in mehreren Schweizer Kantonen, werden die Schulden auf der Grundlage des relativen Steuerwerts dieser Vermögenswerte auf die Kantone verteilt.

Schuldzinsen sind für die Einkommenssteuer relevant, werden aber zwischen den Ländern (und innerhalb der Schweiz zwischen den Kantonen) unter Bezugnahme auf in der Schweiz belegene Vermögenswerte und Einkünfte aufgeteilt.

4. Freibeträge und Ausnahmeregelungen

Nicht ansässige Steuerpflichtige in Bern haben in der Regel nicht erhalten alle persönlichen Freibeträge und Abzüge, die gebietsansässigen Personen gewährt werden. Bestimmte Gegenstände sind jedoch normalerweise von der Vermögensteuer-Bemessungsgrundlage ausgeschlossen:

  • Steuerbefreites Vorsorgekapital (2. Säule und Säule 3a) bis zum Vorbezug
  • Normaler Hausrat und persönliche Gegenstände
  • Kleine technische oder gesetzliche Ausnahmen, die nach harmonisiertem kantonalem Recht erforderlich sind

Für Gebietsfremde wird die effektive Belastung hauptsächlich durch die Steuerwert, der kantonale und kommunale Vermögenssteuertarif sowie die Schuldenzuweisung und nicht die persönlichen Freibeträge.

5. Doppelbesteuerungsabkommen

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz ist die Besteuerung von unbewegliches Vermögen wird in der Regel dem Staat zugewiesen, in dem sich die Liegenschaft befindet. Damit behält der Kanton Bern das Recht, in Bern gelegene Liegenschaften und damit verbundene Geschäftsräume zu besteuern, auch wenn der Eigentümer im Ausland wohnt.

Die Befreiung wird dann in der Regel im Wohnsitzland gewährt:

  • Freistellung mit Progression (Schweizer Vermögen ist von der Steuer befreit, wird aber bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt), oder
  • Ausländische Steuergutschrift (Die Berner Vermögenssteuer wird auf die Vermögens- oder Grundsteuer des Heimatlandes angerechnet).

Es ist wichtig, das spezifische Abkommen zwischen der Schweiz und Ihrem Wohnsitzland zu prüfen und die Berner Steuerbescheide und Quittungen als Nachweis für die gezahlten Schweizer Steuern aufzubewahren.

6. Schweizer Steuervertreter

Gebietsfremde müssen in der Regel eine Schweizer Korrespondenzadresse oder einen Steuervertreter für den Verkehr mit den Berner Steuerbehörden bestellen.

  • Schweizer Treuhänder, Steuerberater oder Rechtsanwälte können als Bevollmächtigte auftreten.
  • Der amtliche Schriftverkehr und die Bescheide werden in deutscher Sprache (und in einigen Bezirken auch in französischer Sprache, je nach Gemeinde) erstellt.
  • Die Einschaltung eines Vertreters hilft bei der Einhaltung von Fristen, bei sprachlichen Problemen und bei eventuellen Einsprüchen oder Beschwerden.

7. Ablage und Einhaltung

Nichtansässige Eigentümer von Immobilien oder Geschäftsvermögen in Bern reichen eine beschränkte Schweizer Steuererklärung für das Einkommen und das Vermögen der Schweizerinnen und Schweizer. Der Vermögenssteueranteil konzentriert sich auf das in Bern gelegene steuerpflichtige Nettovermögen am 31. Dezember.

  • Offizielle Bestätigung der Immobilie Steuerwert
  • Hypotheken- und Darlehensbestätigungen zum Jahresende
  • Aufstellung der Mieteinnahmen und -ausgaben für vermietete Immobilien
  • Unternehmensbilanz und Vermögensaufstellungen, wenn eine Berner Betriebsstätte besteht

Die Anmeldefristen in Bern entsprechen weitgehend denen für gebietsansässige Steuerpflichtige. Verlängerungen sind in der Regel auf Antrag möglich, der häufig über einen Schweizer Vertreter gestellt wird.

8. Beispiel - Nichtansässiger Wohnungseigentümer

Profil: Wohnhaft im Vereinigten Königreich, besitzt eine Wohnung in der Stadt Bern.

  • Steuerwert: 900.000 CHF
  • Hypothekensaldo: CHF 600'000
  • Kombinierter kantonaler/kommunaler Multiplikator (illustrativ): 1,60 (160 % der einfachen Steuer)

Schritt 1 - Steuerpflichtiges Nettovermögen: CHF 900.000 - CHF 600.000 = CHF 300.000
Schritt 2 - Einfache Vermögenssteuer (illustrativer progressiver Satz): 3,5‰ von 300'000 CHF = 1'050 CHF
Schritt 3 - Anwendung von Multiplikatoren: CHF 1.050 × 1,60 = CHF 1.680
→ Indikative effektive Belastung von etwa 0,56 % des steuerpflichtigen Nettovermögens (nur zur Veranschaulichung; die tatsächlichen Sätze hängen vom Jahr und der Gemeinde ab).

Tipp: In Bern macht das Zusammenspiel von progressiven Vermögenssteuertarifen mit kantonalen und kommunalen Multiplikatoren die Wahl der Kommune und die Höhe der Fremdfinanzierung zu Schlüsselvariablen für die Gesamtsteuerbelastung.

9. Beendigung der Berner Steuerpflicht

Die Vermögenssteuerpflicht in Bern endet in der Regel mit dem Verkauf, der Übertragung oder der anderweitigen Veräusserung des im Kanton gelegenen Grundstücks oder Betriebsvermögens. A endgültige beschränkte Steuererklärung müssen eingereicht und die verbleibenden Vermögens- und Grundstücksgewinnsteuern beglichen werden.

Das Berner Steueramt sollte umgehend über die Veräußerung informiert werden, um eine weitere Veranlagung auf der Grundlage veralteter Eigentumsunterlagen zu vermeiden.

10. Einblicke in die Planung für Nichtansässige

  • Erhalten Sie eine Schätzung der Berner Steuerwert und lokale Multiplikatoren vor dem Erwerb von Immobilien.
  • Stimmen Sie die Struktur der Hypotheken und die Verteilung der Schulden mit Ihrer allgemeinen grenzüberschreitenden Vermögens- und Nachlassplanung ab.
  • Prüfen Sie, wie die Schweizer Vermögenssteuer mit den Vorschriften des Heimatlandes und den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zusammenspielt.
  • Beauftragen Sie einen Schweizer Steuervertreter mit der Verwaltung der Unterlagen, der Erledigung der deutschsprachigen Korrespondenz und der Koordinierung mit Ihrem Berater im Heimatland.
Nächste: Für umfassendere Überlegungen zur Strukturierung und zum Wohnsitz, siehe Planungsstrategien.