Nicht ansässig Gebietsfremde

Leitfaden zur Genfer Vermögenssteuer für Nichtansässige

Genfer Vermögenssteuer: Leitfaden für Nichtansässige

Für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Immobilien oder Geschäftsvermögen in Genf besitzen - wie die beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz und die Vermögensverteilung funktionieren.

Gebietsfremde mit Immobilien oder Betriebsvermögen mit Sitz in Genf unterliegen der beschränkte Schweizer Steuerpflicht. Dazu gehören die Vermögenssteuer auf Schweizer Vermögen, die Einkommenssteuer auf damit verbundene Einkünfte und mögliche Quellen- oder Doppelbesteuerungsabzüge je nach Abkommen.

Auf dieser Seite werden die genfspezifischen Rahmenbedingungen für die Besteuerung von Vermögen von Nichtansässigen im Jahr 2025 erläutert, einschließlich der Zuweisung, der Abzüge und der Meldepflichten.


1. Umfang der beschränkten Steuerpflicht

Eine nicht in Genf ansässige Person unterliegt nur mit ihrem Vermögen der Genfer Vermögenssteuer wirtschaftlich mit dem Kanton verbunden, einschließlich:

  • Liegenschaften in Genf
  • Ständige Niederlassungen oder Zweigstellen in Genf
  • Geschäftsvermögen, das physisch oder wirtschaftlich mit Genf verbunden ist

Das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen (Bargeld, Wertpapiere, ausländische Immobilien) bleibt von der Genfer Vermögensteuer ausgenommen.

2. Bemessungsgrundlage

Das Vermögen wird auf die gleiche Weise bewertet wie das der Einwohner:

  • Immobilien auf der offiziellen Seite fiskalische Wertigkeit
  • Betriebsvermögen zum Buch- oder Marktwert (in Übereinstimmung mit der Praktiker-Methode)

Diese Werte bilden die Vermögensbasis Schweiz-Situs zur Bestimmung der beschränkten Steuerpflicht.

3. Schuldzuweisung

Gebietsfremde können Schulden abziehen, die wirtschaftlich verbunden auf ihre Genfer Vermögenswerte - in der Regel Hypotheken oder Geschäftskredite, die diese Vermögenswerte direkt finanzieren. Andere, nicht damit zusammenhängende persönliche Schulden (z. B. Verbraucherkredite) sind nicht abzugsfähig.

  • Es zählen nur Schulden, die in einem eindeutigen Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Genfer Vermögen oder Unternehmen stehen.
  • Die Verbindung muss durch Unterlagen (Darlehensverträge, Hypothekenbescheinigungen) belegt werden.
  • Die Zinsen sind für Einkommenssteuerzwecke in dem Maße abzugsfähig, wie sie sich auf das Genfer Einkommen beziehen.

4. Freibeträge und Ausnahmeregelungen

Anders als Gebietsansässige haben Gebietsfremde im Allgemeinen keinen Anspruch auf persönliche Zulagen haben (z. B. Verheirateten- oder Kinderfreibetrag). Nur die vermögensspezifischen Freibeträge, wie z. B. Rentenvermögen oder steuerfreier Hausrat innerhalb der Immobilie, können Anwendung finden.

5. Doppelbesteuerungsabkommen

Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz übertragen im Allgemeinen das Besteuerungsrecht auf unbewegliches Vermögen zum Zustand des Standorts. Daher behält Genf das volle Besteuerungsrecht für Genfer Immobilien im Besitz von Nichtansässigen.

Das DBA kann jedoch verlangen, dass der Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen Erleichterung gewähren (Befreiung oder Gutschrift) für die gezahlte Schweizer Steuer. Einkommen und Vermögen werden bei der Berechnung von Abkommen oft zusammen berücksichtigt.

6. Schweizer Steuervertreter

Gebietsfremde müssen in der Regel einen Schweizer Korrespondenzadresse oder Steuervertreter in Genf. Dies gewährleistet die ordnungsgemäße Zustellung von Bescheiden und die Bearbeitung von Veranlagungen und Zahlungen.

  • Berater oder Treuhänder in der Schweiz können als offizielle Vertreter auftreten.
  • Die Genfer Steuerbehörden kommunizieren hauptsächlich in französischer Sprache; die Vertretung erleichtert die Einhaltung der Vorschriften.

7. Einreichung und Zahlungsprozess

Gebietsfremde reichen eine begrenzte Rendite für das Einkommen und Vermögen der Schweizerinnen und Schweizer. Es gelten die gleichen elektronischen oder Papierformulare, aber die Meldung umfasst nur das Genfer Vermögen und die damit verbundenen Verbindlichkeiten.

  • Erklären Sie die fiskalische Wertigkeit oder die Werte des Betriebsvermögens zum 31. Dezember.
  • Fügen Sie gegebenenfalls einen Hypotheken- oder Darlehensnachweis bei.
  • Nutzen Sie das Genfer E-Filing-Portal oder reichen Sie den Antrag über Ihren Bevollmächtigten ein.

8. Anschauliches Beispiel - nicht ansässiger Immobilieneigentümer

Profil: Wohnsitz in Frankreich, der eine Wohnung in Genf besitzt.

  • Valeur fiscale: 950.000 CHF
  • Saldo der Hypothek (31. Dezember): CHF 600'000
  • Koeffizient der Gemeinde: 0,40

Steuerpflichtiges Schweizer Vermögen: CHF 350'000 → Kantonale Basis ≈ CHF 2'000 × (1 + 0.40) → Total ≈ CHF 2'800.

Tipp: Diese Vermögenssteuer kann in Frankreich anrechenbar sein (je nach Auslegung der bilateralen Abkommen und der lokalen Vermögenssteuerbestimmungen).

9. Beendigung der Schweizer Steuerpflicht

Bei der Veräußerung von Genfer Eigentum oder der Einstellung der Geschäftstätigkeit muss der Steuerpflichtige eine endgültige begrenzte Rückgabe. Damit wird das lokale Vermögenssteuerkonto geschlossen und die Rückerstattung oder Endabrechnung der vorläufigen Zahlungen sichergestellt.

10. Planungsüberlegungen für Nichtansässige

  • Bewerten Sie Eigentumsstrukturen (direkt vs. über eine Gesellschaft oder einen Trust) für grenzüberschreitende Nachlass- und Berichtsauswirkungen.
  • Überprüfung Darlehensvergabe und Schuldennachweis jährlich.
  • Bestätigen Sie Aktualisierungen der Bewertung mit Genfs fiskalische Wertigkeit Anpassungen.
  • Sicherstellen Kommunikationskanäle über einen Schweizer Vertreter, damit keine Fristen verpasst werden.
Nächste: Überprüfung Planungsstrategien wenn sie nach Genf umziehen oder zusätzliche Schweizer Vermögenswerte erwerben.