Nicht ansässig Gebietsfremde

Schaffhauser Vermögenssteuer Leitfaden für Nichtansässige

Schaffhauser Vermögenssteuer: Leitfaden für Nichtansässige

Für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Immobilien oder Geschäftsvermögen in Schaffhausen besitzen - Verständnis der beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz, Bewertung von Immobilien und Erleichterungen durch Abkommen.

Nichtansässige unterliegen der Schaffhauser Vermögenssteuer auf Vermögen, das wirtschaftlich mit dem Kanton verbunden. . In der Praxis betrifft diese beschränkte Steuerpflicht hauptsächlich Immobilien und Betriebsvermögen die in Schaffhausen liegen, während ausländische Portfolios und bewegliches Vermögen im Ausland ausserhalb der Schaffhauser Vermögensbemessungsgrundlage bleiben.

Dieser Leitfaden fasst den Anwendungsbereich, den Bewertungsrahmen und die Compliance-Anforderungen für das Steuerjahr 2025 für gebietsfremde natürliche Personen mit Vermögen im Kanton Schaffhausen zusammen.


1. Umfang der beschränkten Steuerpflicht

Eine nicht in Schaffhausen ansässige Person unterliegt der Schaffhauser Vermögenssteuer, wenn sie eines der folgenden Güter besitzt:

  • Wohn- oder Gewerbeimmobilien im Kanton Schaffhausen
  • Grundstücke oder landwirtschaftliche Liegenschaften in Schaffhausen
  • Betriebsstätten oder feste Geschäftsräume (z.B. Werkstätten, Büros, Hotels, Restaurants, Geschäfte) im Kanton
  • Geschäftsvermögen, das einer Schaffhauser Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung zugeordnet ist

Vermögen ausserhalb der Schweiz - wie ausländische Wertschriften, ausländische Immobilien und ausländische Bankkonten - sind von der Schaffhauser Vermögensbemessungsgrundlage ausgeschlossen, obwohl sie im Wohnsitzstaat für die Steuerprogression oder die Berichterstattung relevant sein können.

2. Bemessungsgrundlage

Schaffhausen wendet kantonale Bewertungsregeln an, die mit dem Bundesrecht harmonisiert sind, aber von der kantonalen Steuerverwaltung lokal umgesetzt werden:

  • Immobilien: Kantonaler Steuerwert (Steuerwert), im Allgemeinen unter dem Marktwert
  • Wertpapiere und Bankvermögen: Steuerwert am Jahresende unter Verwendung der offiziellen Steuerwertlisten des Bundes und der Devisenkurse
  • Geschäftsvermögen: Buch- oder Marktwert nach Schweizer Rechnungslegungsvorschriften, gegebenenfalls mit Schaffhausen-spezifischen Anpassungen
  • Vorsorgevermögen: Kapital aus der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a ist in der Regel bis zur Auszahlung von der Vermögenssteuer befreit

Die Steuerwert für Immobilien spiegelt einen Bruchteil des Marktwerts wider, der von der Schaffhauser Steuerverwaltung je nach Lage, Nutzung und Objektart festgelegt wird. Für weitere technische Details zur Bewertung in diesem Kanton siehe Regeln für die Bewertung.

3. Schuldzuweisung

Die Schuldenzuteilung für Gebietsfremde in Schaffhausen folgt dem schweizerischen Prinzip der wirtschaftlicher Zusammenhang kombiniert mit einer proportionalen Zuteilung:

  • Hypotheken, die auf Schaffhauser Liegenschaften lasten, sind vom vermögenssteuerlichen Wert dieser Liegenschaften abzugsfähig.
  • Andere Schulden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie wirtschaftlich mit schweizerischen Vermögenswerten verbunden oder anteilig zugeordnet werden können.
  • Besitzt der Steuerpflichtige Immobilien in mehreren Schweizer Kantonen, so wird die Gesamtschuld auf die Kantone entsprechend dem relativen Steuerwert dieser Vermögenswerte aufgeteilt.

Schuldzinsen sind einkommenssteuerrelevant und werden unter Bezugnahme auf die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte und Einkünfte, einschließlich der interkantonalen Zuweisung, auf die verschiedenen Rechtsordnungen aufgeteilt.

4. Freibeträge und Ausnahmeregelungen

Nicht ansässige Steuerpflichtige in Schaffhausen haben in der Regel nicht in den Genuss aller persönlichen Freibeträge und Sozialabzüge kommen, die gebietsansässigen Personen gewährt werden. Bestimmte Gegenstände sind jedoch in der Regel von der Vermögensteuer-Bemessungsgrundlage ausgeschlossen:

  • Steuerbefreites Vorsorgekapital (2. Säule und Säule 3a) bis zum Vorbezug
  • Normaler Hausrat und persönliche Gegenstände
  • Kleinere technische Ausnahmen nach harmonisiertem kantonalem Recht erforderlich

Für Gebietsfremde wird die effektive Schaffhauser Vermögenssteuerbelastung vor allem durch den Steuerwert der Liegenschaft, die kantonalen und kommunalen Steuertarife sowie die Verschuldung bestimmt.

5. Doppelbesteuerungsabkommen

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz ist die Besteuerung von unbewegliches Vermögen wird in der Regel dem Staat zugewiesen, in dem sich die Immobilie befindet. Die Stadt Schaffhausen behält daher das Recht, im Kanton gelegene Grundstücke und dazugehörige Betriebsstätten zu besteuern, auch wenn der Eigentümer im Ausland ansässig ist.

Die Hilfe wird in der Regel im Wohnsitzland gewährt:

  • Freistellung mit Progression, oder
  • Ausländische Steuergutschrift für die Schaffhauser Vermögenssteuer gegen die Vermögens- oder Grundsteuer des Heimatlandes.

Es ist wichtig, das spezifische Abkommen zwischen der Schweiz und Ihrem Wohnsitzland zu prüfen und die Schaffhauser Steuerbescheide und Quittungen als Nachweis für die gezahlten Schweizer Steuern aufzubewahren.

6. Schweizer Steuervertreter

Gebietsfremde müssen in der Regel eine Schweizer Korrespondenzadresse oder einen Steuervertreter im Verkehr mit den Schaffhauser Steuerbehörden zu bestellen.

  • Schweizer Treuhänder, Steuerberater oder Rechtsanwälte können als Bevollmächtigte auftreten.
  • Der amtliche Schriftverkehr und die Bescheide werden in deutscher Sprache erstellt.
  • Die Einschaltung eines Vertreters hilft bei der Einhaltung von Fristen, bei sprachlichen Problemen und bei eventuellen Einsprüchen oder Beschwerden.

7. Ablage und Einhaltung

Nichtansässige Eigentümer von Immobilien oder Geschäftsvermögen in Schaffhausen reichen eine beschränkte Schweizer Steuererklärung die das Einkommen und das Vermögen der Schweizerinnen und Schweizer erfasst. Der Vermögenssteueranteil konzentriert sich auf das in Schaffhausen gelegene steuerbare Nettovermögen am 31. Dezember.

  • Amtliche Bestätigung des Steuerwerts der Immobilie (Steuerwert)
  • Hypotheken- und Darlehensbestätigungen zum Jahresende
  • Aufstellung der Mieteinnahmen und -ausgaben für vermietete Immobilien
  • Unternehmensbilanz und Vermögensaufstellungen, wenn eine Schaffhauser Betriebsstätte besteht

Die Einreichungsfristen entsprechen weitgehend denen für gebietsansässige Steuerpflichtige. Verlängerungen sind in der Regel auf Antrag möglich, der häufig über einen Schweizer Vertreter gestellt wird.

8. Beispiel - Nichtansässiger Eigentümer von Wohneigentum

Profil: Wohnhaft in Deutschland, besitzt eine Wohnimmobilie im Kanton Schaffhausen.

  • Steuerwert (Steuerwert): 800.000 CHF
  • Saldo der Hypothek: CHF 520'000
  • Kombinierter kantonaler/kommunaler Multiplikator (illustrativ): 1,50 (150 % der einfachen Steuer)

Schritt 1 - Steuerpflichtiges Nettovermögen: CHF 800.000 - CHF 520.000 = CHF 280.000
Schritt 2 - Einfache Vermögenssteuer (illustrativer progressiver Satz): 3,0‰ von 280'000 CHF = 840 CHF
Schritt 3 - Anwendung von Multiplikatoren: CHF 840 × 1,50 = CHF 1.260
→ Indikative effektive Belastung von etwa 0,45 % des steuerpflichtigen Nettovermögens (nur zur Veranschaulichung; die tatsächlichen Sätze hängen vom Jahr und der Gemeinde ab).

Tipp: In Schaffhausen ist das Zusammenspiel der Immobilien Steuerwert, progressive Vermögenssteuersätze und lokale Multiplikatoren bedeutet, dass sowohl die Bewertung als auch die Finanzierungsstruktur wichtige Planungshebel für gebietsfremde Eigentümer sind.

9. Beendigung der Schaffhauser Steuerpflicht

Die Vermögenssteuerpflicht in Schaffhausen endet in der Regel mit dem Verkauf, der Übertragung oder der anderweitigen Veräusserung von Liegenschaften oder Betriebsvermögen im Kanton. A endgültige beschränkte Steuererklärung müssen eingereicht und die verbleibenden Vermögens- und Grundstücksgewinnsteuern beglichen werden.

Die Veräusserung sollte dem Steueramt Schaffhausen umgehend gemeldet werden, um eine Weiterveranlagung aufgrund veralteter Eigentumsverhältnisse zu vermeiden.

10. Einblicke in die Planung für Nichtansässige

  • Holen Sie vor dem Erwerb einer Immobilie eine Schätzung des Schaffhauser Steuerwerts und der lokalen Multiplikatoren ein.
  • Stimmen Sie die Struktur der Hypotheken und die Verteilung der Schulden mit Ihrer allgemeinen grenzüberschreitenden Vermögens- und Nachlassplanung ab.
  • Prüfen Sie, wie die Schaffhauser Vermögenssteuer mit den Vorschriften des Heimatlandes und den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zusammenwirkt.
  • Beauftragen Sie einen Schweizer Steuervertreter mit der Verwaltung der Unterlagen, der Koordinierung mit Ihrem Berater im Heimatland und der Abwicklung der deutschsprachigen Korrespondenz.
Nächste: Für umfassendere Überlegungen zur Strukturierung und zum Wohnsitz, siehe Planungsstrategien.