Thurgauer Vermögenssteuer Leitfaden für Nichtansässige
Thurgauer Vermögenssteuer: Leitfaden für Nichtansässige
Für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Immobilien oder Geschäftsvermögen im Thurgau besitzen - Verständnis der schweizerischen beschränkten Steuerpflicht, der proportionalen Vermögenssteuersätze, der Bewertung und der Abkommensentlastung.
Nichtansässige unterliegen der Thurgauer Vermögenssteuer auf Vermögenswerten, die wirtschaftlich mit dem Kanton verbunden. . In der Praxis betrifft diese beschränkte Steuerpflicht hauptsächlich Immobilien und Betriebsvermögen die im Thurgau liegen, ausländische Vermögen und bewegliches Vermögen im Ausland werden im Kanton nicht besteuert.
Der Thurgau erhebt eine proportionale Vermögenssteuer: ein einheitlicher einfacher Satz von 1,1‰ auf dem Nettovermögen, multipliziert mit dem kantonalen/kommunalen Steuerfuss (Steuerfaktor).:contentReference[oaicite:0]{index=0} Dieser Leitfaden fasst den Anwendungsbereich, die Bewertung und die Einhaltung der Vorschriften für das Steuerjahr 2025 für nicht im Kanton Thurgau ansässige natürliche Personen mit Vermögen zusammen.
1. Umfang der beschränkten Steuerpflicht
Nach dem Thurgauer Steuergesetz sind natürliche Personen ohne steuerlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau steuerpflichtig, wenn sie wirtschaftliche Verflechtungen zum Thurgau, insbesondere durch Eigentum oder geschäftliche Präsenz.:contentReference[oaicite:1]{index=1} Eine nicht im Kanton Thurgau wohnhafte Person wird vermögenssteuerpflichtig, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften besitzt:
- Wohn- oder Gewerbeimmobilien im Kanton Thurgau
- Im Thurgau gelegene Grundstücke oder landwirtschaftliche Liegenschaften
- Betriebsstätten oder feste Geschäftsräume (z.B. Werkstätten, Büros, Hotels, Restaurants, Geschäfte) im Kanton
- Geschäftsvermögen, das einer Thurgauer Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung zugeordnet ist
Das Steuerrecht sieht vor, dass bei einer solchen wirtschaftlichen Verbindung die Steuerpflicht mindestens den verdientes Einkommen im Thurgau und der befindliche Vermögenswerte dort.:contentReference[oaicite:2]{index=2} Vermögen ausserhalb der Schweiz - wie zum Beispiel ausländische Wertschriften, ausländische Immobilien und ausländische Bankkonten - sind von der Thurgauer Vermögensbemessungsgrundlage ausgeschlossen.
2. Bemessungsgrundlage
Die Thurgauer Bewertungsvorschriften richten sich nach dem kantonalen Steuergesetz und der amtlichen Steuerpraxis:
- Allgemeine Regel: Die Vermögenswerte werden zu ihrem Marktwert am Ende des Steuerzeitraums, es sei denn, das Gesetz sieht Sonderregelungen für bestimmte Vermögensklassen (z. B. Immobilien, Betriebsvermögen).:contentReference[oaicite:3]{index=3}
- Immobilien: Steuerwert (Steuerwert) nach den Grundsätzen der Grundstücksbewertung; dieser liegt in der Regel Dieser liegt in der Regel unter dem Verkehrswert und wird von der Thurgauer Steuerverwaltung festgelegt.
- Wertpapiere und Bankvermögen: Steuerwerte zum Jahresende unter Verwendung offizieller föderaler Wertpapierbewertungslisten und Devisenkurse.:contentReference[oaicite:4]{index=4}
- Geschäftsvermögen: Buch- oder Marktwert nach Schweizer Rechnungslegungsvorschriften, gegebenenfalls mit kantonalen Anpassungen.
- Vorsorgevermögen: Die Vorsorgekapitalien der 2. Säule und der Säule 3a sind in der Regel bis zur Auszahlung von der Vermögenssteuer befreit.
Auch die Thurgauer Praxis bestätigt, dass gewisse Vermögenswerte (z.B. Hausrat und persönliche Effekten) ausdrücklich von der Vermögenssteuer ausgenommen sind.:contentReference[oaicite:5]{index=5} Für detaillierte Bewertungsgrundsätze siehe Regeln für die Bewertung.
3. Schuldzuweisung
Die Schuldenzuteilung für Gebietsfremde im Thurgau folgt dem schweizerischen Prinzip der wirtschaftlicher Zusammenhang kombiniert mit einer proportionalen Zuteilung:
- Hypothekarschulden, die auf Thurgauer Liegenschaften lasten, sind vom vermögenssteuerlichen Wert dieser Liegenschaften abzugsfähig.
- Andere Schulden sind nur dann abzugsfähig, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit schweizerischen Vermögenswerten stehen oder anteilig auf die Schweizer Kantone verteilt werden müssen.
- Besitzt der Steuerpflichtige Immobilien in mehreren Schweizer Kantonen, so wird die Gesamtschuld auf der Grundlage der relativen steuerlichen Werte dieser Vermögenswerte aufgeteilt.
Die Schuldzinsen werden bei der Einkommenssteuer berücksichtigt und in der Regel im Verhältnis zum steuerbaren Vermögen und Einkommen auf die Kantone und Länder verteilt.
4. Freibeträge und Ausnahmeregelungen
Für ansässige Einzelpersonen bietet der Thurgau persönliche Freibeträge (z.B. CHF 100'000 für alleinstehende Steuerpflichtige und CHF 200'000 für gemeinsam veranlagte Ehepaare) bei der Berechnung der Vermögenssteuer; diese werden auf das Nettovermögen vor Anwendung des proportionalen Satzes angewendet.:contentReference[oaicite:6]{index=6} Nicht ansässige Steuerpflichtige hingegen müssen in der Regel nicht in den Genuss aller persönlichen und sozialen Abzüge kommen.
Unabhängig vom Aufenthaltsstatus sind bestimmte Vermögenswerte typischerweise von der Thurgauer Vermögenssteuerbemessungsgrundlage ausgeschlossen::contentReference[oaicite:7]{index=7}
- Hausrat und persönliche Gegenstände
- Nicht abtretbare Ansprüche und bestimmte Rentenerwartungen
- Steuerbefreite Guthaben aus der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a bis zum Bezug
Für Gebietsfremde wird die effektive Vermögenssteuerbelastung daher hauptsächlich durch den Steuerwert der Immobilie, den Steuerfuss, und die anerkannten Schulden.
5. Doppelbesteuerungsabkommen
Nach den schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen und den Bundesrichtlinien über die Besteuerung von Vermögen von Nichtansässigen, wird unbewegliches Vermögen (Immobilien) normalerweise in dem Land besteuert Staat, in dem sich die Immobilie befindet.:contentReference[oaicite:8]{index=8} Damit behält der Thurgau das volle Besteuerungsrecht für die im Kanton gelegenen Grundstücke und Betriebsstätten, auch wenn der Eigentümer im Ausland ansässig ist.
Die Befreiung von der Doppelbesteuerung wird in der Regel entweder im Wohnsitzland gewährt:
- Freistellung mit Progression, oder
- Ausländische Steuergutschrift für die Thurgauer Vermögenssteuer gegen die Vermögens- oder Grundsteuern des Heimatlandes.
Die Steuerpflichtigen sollten das jeweilige Abkommen zwischen der Schweiz und ihrem Wohnsitzstaat prüfen und die Thurgauer Veranlagungen und Zahlungsbelege als Nachweis für die gezahlten Schweizer Steuern aufbewahren.
6. Schweizer Steuervertreter
Gebietsfremde müssen in der Regel eine Schweizer Korrespondenzadresse oder einen Steuervertreter für den Verkehr mit den Thurgauer Steuerbehörden bestellen.
- Als Bevollmächtigte fungieren in der Regel Schweizer Treuhänder, Steuerberater oder Rechtsanwälte.
- Der amtliche Schriftverkehr und die Steuerbescheide werden in deutscher Sprache erstellt.
- Die Einschaltung eines Bevollmächtigten hilft bei der Verwaltung der Abgabefristen, der Kommunikation mit dem Finanzamt sowie bei Einsprüchen und Widersprüchen.
7. Ablage und Einhaltung
Nicht im Thurgau ansässige Eigentümer von Immobilien oder Geschäftsvermögen hinterlegen eine beschränkte Schweizer Steuererklärung die das Einkommen und das Vermögen der Schweizerinnen und Schweizer erfasst. Die Vermögenssteuer-Komponente konzentriert sich auf das im Thurgau gelegene steuerbare Nettovermögen per 31. Dezember.
- Amtliche Bestätigung des Steuerwerts der Immobilie (Steuerwert) im Thurgau
- Hypotheken- und Darlehensbestätigungen zum Jahresende
- Aufstellung der Mieteinnahmen und -ausgaben für vermietete Immobilien
- Unternehmensbilanz und Vermögensverzeichnisse bei Vorhandensein einer Thurgauer Betriebsstätte
Die Einreichungsfristen entsprechen weitgehend denen für gebietsansässige Steuerpflichtige; Verlängerungen sind in der Regel auf Antrag möglich, in der Regel über einen Schweizer Vertreter.
8. Beispiel - Nichtansässiger Eigentümer von Wohneigentum
Profil: Wohnhaft in Deutschland, besitzt eine Wohnung in einer Thurgauer Gemeinde.
- Steuerwert (Steuerwert): 900.000 CHF
- Hypothekensaldo: CHF 600'000
- Einfacher Vermögenssteuersatz: 1,1‰ (0,11%) auf das Nettovermögen (kantonales Recht):contentReference[oaicite:9]{index=9}
- Illustrative kommunale Steuerfuss: 2.50 (250 % einfache Steuer - in der Bandbreite der Thurgauer Gemeinden):contentReference[oaicite:10]{index=10}
Schritt 1 - Steuerpflichtiges Nettovermögen: CHF 900.000 - CHF 600.000 = CHF 300.000
Schritt 2 - Einfache Vermögenssteuer: CHF 300.000 × 1,1‰ = CHF 330
Schritt 3 - Anwendung des kommunalen/kantonalen Faktors: CHF 330 × 2,50 = CHF 825
→ Indikative effektive Belastung von etwa 0.275 % des steuerpflichtigen Nettovermögens.
(Nur zur Veranschaulichung; die tatsächliche Steuer hängt vom Jahr, der Gemeinde und etwaigen Freibeträgen ab).
9. Beendigung der Thurgauer Steuerpflicht
Die Vermögenssteuerpflicht im Thurgau endet in der Regel mit dem Verkauf, der Übertragung oder der anderweitigen Veräusserung des Thurgauer Grundstücks oder Betriebsvermögens. A endgültige beschränkte Steuererklärung müssen eingereicht und die verbleibenden Vermögens- und Grundstücksgewinnsteuern beglichen werden.
Das Thurgauer Steueramt sollte umgehend über den Verkauf informiert werden, damit die Veranlagungen gestoppt und Rückerstattungen oder Schlussrechnungen korrekt ausgestellt werden können.
10. Einblicke in die Planung für Nichtansässige
- Erhalten Sie eine Schätzung der beiden Thurgauer Steuerwert und die zuständige Gemeinde Steuerfuss vor dem Erwerb von Eigentum.
- Abstimmung der Höhe der Hypotheken und der Verschuldung mit der allgemeinen grenzüberschreitenden Vermögens-, Erbschafts- und Nachlassplanung.
- Prüfen Sie, wie sich die proportionale Vermögenssteuer im Thurgau mit der Vermögens- oder Grundsteuer Ihres Heimatlandes und einem allfälligen Doppelbesteuerungsabkommen verhält.
- Beauftragen Sie einen Schweizer Steuervertreter mit der Koordination der Steuererklärungen und stellen Sie sicher, dass die beschränkte Steuerpflicht im Thurgau in den Steuererklärungen im Heimatland korrekt ausgewiesen wird.
