Trusts und Stiftungen

Trusts und Stiftungen

Eine Stiftung ist ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Zweckvermögen, das durch einseitige Willenserklärung des Stifters als juristische Person errichtet wird.

Ein Trust hingegen ist eine vertragliche Beziehung zwischen einem Treuhänder und einem Treugeber. Es handelt sich also nicht um eine juristische Person.

Trusts and foundations can be very useful tools for estate planning, asset protection and reducing the tax burden. We are Certified Public Accountants, German Public Auditors and Swiss audit experts. With our expertise, we advise clients worldwide on the establishment and structuring of trusts and foundations in various jurisdictions such as Malta or Liechtenstein.

(1) Vermögensschutz

Schutz vor Pflichtteilsansprüchen

Sollte der Erblasser kein Testament hinterlassen, so wird die Erbschaft auf gesetzlichem Weg geregelt. Durch ein Testament kann durch den Erblasser zu Lebzeiten eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Verteilung des Vermögens bestimmt werden. In vielen Ländern werden dieser testamentarischen Vermögensaufteilung Grenzen gesetzt. So haben häufig Familienangehörige ein Anrecht auf einen Pflichtteil am Nachlass. Diese Regelung soll für die nächsten Verwandten des Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass sichern. Diese Regelung führt zu einer Zersplitterung des Vermögens und zu einer Bevormundung des Erblassers bei der Verteilung seines Vermögens. Die Gründung eines Trusts oder einer Stiftung und die Übertragung der Vermögenswerte kann ein wirksames Instrument zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen sein. Eine frühzeitige Planung erleichtert in der Regel die Lösungsfindung.

(b) Schutz vor Zugewinnausgleich bei Scheidung

Bei einer Heirat ist der Güterstand der Ehe meist gesetzlich geregelt. Dabei handelt es sich in der Regel um den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Kennzeichnend für die Zugewinngemeinschaft ist, dass es in ihr grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten gibt. Stattdessen bleibt jeder Ehegatte jeweils Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe eingebracht hat oder während der Ehe zu Eigentum erwirbt.

Im Zuge einer dauerhaften Trennung oder eines Scheidungsverfahrens kann jedoch auf Antrag eines Ehegatten das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der erzielte Zugewinn) wertmäßig auf beide Ehegatten hälftig aufgeteilt werden. Ebenso findet im Falle des Todes eines Ehegatten ein Ausgleich statt, und zwar im Regelfall durch eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbanteils.

Das Risiko eines Zugewinnausgleichs bei Scheidung der Ehe kann entweder durch einen Ehevertrag oder durch die Gründung einer Stiftung bzw. eines Trusts vor der Eheschließung verhindert werden.

(c) Schutz vor Haftungsrisiken

Veränderung des Charakters von Vermögenswerten

Im Haftungsfall ist es wichtig, den Zugriff auf das eigene Vermögen möglichst zu verhindern. Aus Sicht des Gläubigers ist das liquide Vermögen auf Bankkonten oder in Wertpapierdepots besonders leicht zu pfänden. Kredite, Immobilien und nicht börsennotierte Unternehmensbeteiligungen sind dagegen schwieriger zu verwerten. Eine Stiftung kann dabei helfen, den Charakter der Vermögenswerte zu verändern. So kann z.B. liquides Vermögen an die Stiftung verkauft werden. Die Stiftung kann die erforderlichen Mittel durch einen Kreditvertrag mit dem Verkäufer erhalten.

Wechsel des Eigentums an den Vermögenswerten

Durch die Übertragung der Vermögenswerte an die Stiftung geht das Eigentum an den Vermögenswerten auf die Stiftung über. Haftungsansprüche müssen daher entweder die Übertragung des Eigentums anfechten oder auf die Begünstigungen der Stiftung zugreifen.

Die Vollstreckung ausländischer Urkunden in Liechtenstein ist nur auf Basis von Staatsverträgen möglich. Dabei besteht die Besonderheit, dass Liechtenstein nicht dem Lugano-Übereinkommen beigetreten ist. Zudem bestehen Regeln zum Vermögensschutz der Stiftungsbegünstigten in Liechtenstein und kurze Anfechtungspflichten für Schenkungen. Liechtenstein bietet daher ein umfassendes Rahmenwerk zum Schutz des Stiftungsvermögens vor Haftungsansprüchen.

(2) Steuervorteile

(a) Verhinderung der Wegzugbesteuerung

In vielen Ländern wird der Steuerpflichtige bei Wohnsitzwechsel ins Ausland einer Wegzugsbesteuerung unterworfen. Dadurch versucht der ehemalige Wohnsitzstaat, das Steuersubstrat im letztmalig im Inland abzuschöpfen. Die Übertragung der Vermögenswerte auf eine Stiftung vor Wegzug ins Ausland kann dabei helfen, eine Wegzugbesteuerung zu verhindern.

(b) Verhinderung der Vermögenssteuer

Vermögenssteuern besteuern das Eigentum des Steuerpflichtigen. Durch die Weitergabe der Vermögenswerte an eine Stiftung kann die Eigentumskette unterbrochen werden. Dies kann dabei helfen, die Vermögenssteuer zu verhindern.

(c) Reduzierung der Steuerlast

Die Einkünfte von Trusts oder Stiftungen in vorteilhaften Jurisdiktionen werden mit sehr niedrigen Steuersätzen besteuert. Bei der Ermittlung der Einkünfte werden meist Beteiligungserträge sowie ausländische Grundstücks- und Betriebsstättenerträge ausgenommen. Unter Umständen kann auch ein Antrag auf Steuerfreiheit oder eine Mindeststeuer gestellt werden.