Graubünden Vermögenssteuerbewertung
Graubünden (Graubünden) Vermögenssteuer: Bewertungsregeln
Graubünden bewertet das Vermögen im Allgemeinen zum Verkehrswert, wobei für Immobilien besondere kantonale Vorschriften gelten, Geschäftsvermögen, Wertpapiere, Lebensversicherungen und Patente nach dem Bündner Steuergesetz.
In Graubünden wird die Vermögenssteuer (Vermögenssteuer) wird auf das Vermögen eines Steuerpflichtigen erhoben Nettovermögen zum 31. Dezember. Das kantonale Steuergesetz (StG) und das Bündner Kantonsblatt für natürliche Personen fassen zusammen, wie das Vermögen wie das Vermögen für Zwecke der Vermögenssteuer bewertet wird (Art. 55-61 StG; Abschnitt “Bewertung des Vermögens”).
Wie das Kantonsblatt erläutert, sind Vermögenswerte (Aktive) sind generell zum Marktwert bewertet (Verkehrswert). Allerdings, Versicherungen, Wertpapiere und Immobilien können Gegenstand sein von besonderen Bewertungsregeln unterliegen, und Betriebsvermögen werden mit dem für die Einkommensteuer relevanten Wert angesetzt.
1. Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
Das Kantonsblatt Graubünden fasst Art. 55-61 StG wie folgt zusammen:
- Allgemeine Regel: Vermögenswerte sind im Prinzip zum Marktwert bewertet (Verkehrswert).
- Besondere Regeln: Für Versicherungen, Wertpapiere und Immobilien, können andere Bewertungsmethoden zur Anwendung kommen.
- Geschäftsvermögen: Das Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen wird mit dem einkommensteuerlich relevanter Wert (Steuerbilanzwert).
2. Liegenschaften (Art. 56-57 StG)
Immobilien werden im Kantonsblatt für Graubünden als eine wichtige “kantonale Besonderheit” behandelt. Für die Vermögenssteuer, gelten die folgenden Regeln:
- Wohn- und Geschäftshäuser: Nach Art. 56 Abs. 2 StG werden diese zum Wert der Mittelwert aus (i) dem Marktwert und (ii) dem doppelten Ertragswert der letzten drei Jahre. In der Praxis führt dies zu einem gemischten Steuerwert zwischen Kapital- und Einkommensperspektiven.
- Denkmäler und Kulturgüter: Art. 56(4) StG erlaubt Gebäude von historischer oder Bedeutung für das Kulturerbe, wo die Erhaltung den Eigentümern Opfer abverlangt, um Besteuerung hauptsächlich auf der Grundlage des Ertragswerts.
- Landwirtschaftliche Flächen: Art. 57 Abs. 3 StG sieht vor, dass landwirtschaftliche Grundstücke, die zu Spekulations- oder Anlagezwecken erworben wurden (oder diesen offensichtlich dienen), nach denselben Regeln besteuert werden wie andere Grundstücke (Art. 56 StG) und nicht zum reinen landwirtschaftlichen Ertragswert.
3. Wertpapiere und Forderungen
Das Kantonsblatt stellt fest, dass alternative Bewertungen gelten können für Wertpapiere, und die Steuerverwaltung Graubünden Die Bündner Steuerverwaltung hat ein spezielles Merkblatt für nicht kotierte Wertpapiere herausgegeben. Zusammengefasst:
- Börsennotierte Wertpapiere: Aktien, Fonds und Anleihen werden mit ihrem Wert 31. Dezember Marktpreis, , in der Regel auf der Grundlage der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die offizielle Jahresendpreisliste.
- Nicht börsennotierte Wertpapiere (private Unternehmen): Gemäss dem Praxisdokument “Bewertung nicht kotierter Wertpapiere”, Graubünden bewertet nicht kotierte Wertpapiere für Privatvermögen grundsätzlich nach dem Rundschreiben KS 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (Praktiker-Methode). Aktionärsvereinbarungen können gegebenenfalls berücksichtigt werden.
- Forderungen: Im Allgemeinen zum Nennwert; bei eindeutig zweifelhaften oder bestrittenen Forderungen, Bei eindeutig zweifelhaften oder bestrittenen Forderungen kann die Verlustwahrscheinlichkeit durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden, wenn dies angemessen dokumentiert wird.
4. Nicht börsennotierte Aktien und Privatunternehmen (KS 28 Framework)
Wenn für eine bestimmte Beteiligung noch kein offizieller Bündner Steuerwert veröffentlicht ist, wird der KS 28 Praktiker-Methode gilt in der Regel:
- Nettoinventarwert (NAV): Buchmäßiges Eigenkapital, bereinigt um stille Reserven und außerbilanzielle Posten.
- Ertragswert: Durchschnittlicher nachhaltiger Gewinn, kapitalisiert mit einem Faktor, der Risiko und Sektor widerspiegelt.
- Kombinierter Wert: Häufig wird ein gewichteter Durchschnitt aus NAV und Ertragswert als Vermögenssteuerwert pro Aktie verwendet.
In der Praxis sollten Sie das tun:
- Legen Sie die Jahresabschlüsse der letzten 2-3 Jahre vor, einschließlich Anhang.
- Erläutern Sie die außerordentlichen Posten und eine eventuelle Normalisierung der Erträge.
- Stellen Sie sicher, dass alle Aktionäre in Graubünden denselben Steuerwert anwenden, damit die Veranlagungen einheitlich sind.
5. Geschäftsvermögen und Patente (Art. 55-61, 62a StG)
Das Kantonsblatt stellt fest, dass das Betriebsvermögen wird mit dem für die Einkommensteuer verwendeten Wert angesetzt. Dies bedeutet:
- Das bewegliche Betriebsvermögen und die immateriellen Vermögensgegenstände werden zu ihrem Steuerbilanzwerte nach steuerlich anerkannten Abschreibungen und Rückstellungen.
- Stille Reserven im Betriebsvermögen können für die Vermögenssteuer bestehen bleiben, solange die Steuerbilanz akzeptiert wird.
- Geschäftsimmobilien unterliegen nach wie vor der Art. 56 zwischen Markt- und Ertragswert, aber im Rahmen des Unternehmens.
Graubünden umfasst auch eine spezifische patentbezogene Vermögenssteuererleichterungen:
- Nach Art. 62a StG ist die das Nettogeschäftsvermögen wird im Verhältnis zu qualifizierten Patenten und vergleichbaren Rechten reduziert (gemäss Art. 18c StG) im Verhältnis zum gesamten Geschäftsvermögen.
- Dies spiegelt den Ansatz der “Patentbox” in Graubünden bei der Einkommenssteuer wider und kann die Vermögensbemessungsgrundlage für IP-lastige Unternehmen.
6. Lebens- und Rentenversicherung
Das Kantonsblatt Graubünden listet auf rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen ausdrücklich als Teil des steuerpflichtigen Vermögens (Gegenstand der Vermögenssteuer):
- Lebensversicherungen und rückzahlbare Rentenverträge mit einem Rückkaufswert werden mit ihrem Rückkaufswert (Rückkaufswert) zum 31. Dezember.
- Reine Risikoversicherungen ohne Rückkaufswert werden im Allgemeinen nicht als Vermögen behandelt.
- Die Guthaben der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und das gebundene 3a-Guthaben bleiben bis zur Auszahlung von der Vermögenssteuer befreit.
7. Andere Vermögenswerte
Für alle übrigen Vermögenswerte gilt die allgemeine Regel, dass Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sofern nicht eine besondere gesetzliche Regelung gilt:
- Bargeld und Bankeinlagen: Nominale CHF-Salden am Jahresende.
- Edelmetalle: Goldbarren - bewertet nach den Marktpreisen zum Jahresende.
- Kunst und Sammlerstücke: Realistischer Zeitwert; für bedeutende Sammlungen werden Schätzungen und Versicherungswerte empfohlen.
- Kraftfahrzeuge, Boote, Flugzeuge: Sekundärmarktwert auf der Grundlage von Preisführern oder Händlerschätzungen.
- Krypto-Assets: Im Bündner Recht noch nicht ausdrücklich kodifiziert, aber typischerweise wie Finanzanlagen behandelt und zu beobachtbaren Jahresendkursen (z.B. ESTV-Kryptoliste oder anerkannte Börsen).
8. Auslandsvermögen und Wechselkurse
In Graubünden wohnhafte Personen unterliegen der Vermögenssteuer auf ihrem weltweites Nettovermögen. Ausländische Vermögenswerte müssen daher einbezogen werden:
- Ausländische Bankkonten, Portfolios und Forderungen werden zu den lokalen Jahresendwerten bewertet und in CHF umgerechnet, im Allgemeinen unter Verwendung des Die offiziellen Jahresendkurse der ESTV.
- Ausländische Immobilien werden auf der Grundlage lokaler Markt- und Ertragswerte bewertet und dann für die bündnerische Vermögenssteuer in CHF umgerechnet. Bündner Vermögenssteuer; die Aufteilung auf die Kantone/Länder folgt der schweizerischen interkantonalen Praxis.
- Bewahren Sie die Originalauszüge aus dem Ausland auf und notieren Sie die verwendeten Wechselkurse, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
9. Passiva und Nettovermögen (Art. 62-63 StG)
Das Kantonsblatt erklärt, dass Bruttovermögen minus Schulden gleich Nettovermögen, und dass Nettovermögen abzüglich persönlicher Freibeträge führt zu steuerpflichtigem Vermögen:
- Hypotheken und andere Bankkredite für die der Steuerpflichtige persönlich haftet, sind absetzbar zum ihrem Nennwert zum 31. Dezember.
- Gemeinsame Schulden, Garantien und ähnliche Verpflichtungen sind nur insoweit abzugsfähig, als der Steuerpflichtige sie sie wirtschaftlich tragen muss.
- Schulden in Fremdwährungen werden zu denselben Wechselkursen in CHF umgerechnet, die auch für die ausländischen Vermögenswerte gelten.
Nach Abzug der Schulden verbleibt ein Betrag von Nettovermögen wird um die Bündner Freibeträge reduziert (z.B. 138’000 CHF für Verheiratete und 69'000 CHF für andere plus Kinderfreibeträge), bevor die der progressive Vermögenssteuertarif angewendet wird.
10. Zeitplan und Messdatum
Graubünden verwendet die das Kalenderjahr als Steuerzeitraum. Die Vermögensteuer wird auf den Vermögensposition am Ende des Steuerzeitraums, d.h. normalerweise der 31. Dezember:
- Der Bewertungsstichtag für alle Aktiva und Passiva ist der 31. Dezember des Steuerjahres.
- Für Unternehmer mit nicht kalendermäßig bestimmten Geschäftsjahren ist der Bilanzabschluss innerhalb des Steuerzeitraums für die Bewertung des Betriebsvermögens in Übereinstimmung mit den Einkommenssteuervorschriften maßgebend.
- Besteht die Steuerpflicht in Graubünden nur während eines Teils des Jahres (z.B. Zu- oder Wegzug während des Jahres), sieht das Steuergesetz eine anteilige Besteuerung vor; das Bewertungsprinzip selbst bleibt an den Jahresendbestand gebunden.
11. Planung von Takeaways
- Mischung aus Immobilienbewertung: Die Art. 56-Formel (Mittelwert aus Verkehrswert und doppeltem Dreijahresertragswert) sind der Mietzinsertrag und die Nutzung die wichtigsten Treiber der Vermögenssteuerbasis in Graubünden.
- Erbe und landwirtschaftliches Eigentum: Ertragswertorientierte Besteuerung und Sonderregelungen für spekulative landwirtschaftliche sollten bei der langfristigen Nachfolge- und Sanierungsplanung berücksichtigt werden.
- Business & IP: Da das Betriebsvermögen der Einkommenssteuerbilanz folgt und Graubünden eine patentgebundene Erleichterungen auf das unternehmerische Nettovermögen gewährt, haben die Strukturierung des geistigen Eigentums und die Bilanzierungspolitik direkten Einfluss auf die die Vermögenssteuerbelastung.
- Nicht börsennotierte Aktien: KS 28-basierte Bewertungen und die Bündner Praxis zu Aktionärsvereinbarungen sollten konsequent über alle Aktionäre und Jahre hinweg angewendet werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.
- Interaktion mit Zertifikaten: Die Kombination von genauer Vermögensbewertung, Schuldenzuweisung und kantonalen Freibeträgen (verheiratet/alleinstehend/Kinder) ist oft wirkungsvoller als marginale Bewertungsunterschiede. Verwenden Sie die Vermögenssteuer-Rechner um die Ergebnisse in Graubünden zu modellieren.
