Urner Vermögenssteuerschätzung
Urner Vermögenssteuer: Bewertungsregeln
In Uri richtet sich die Vermögenssteuer nach dem Nettovermögen am Jahresende, wobei das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet wird. Für Immobilien (insbesondere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke), Wertpapiere und Betriebsvermögen gelten besondere Regeln. Die Sicherstellung einer korrekten Bewertung ist der Schlüssel zu einer effektiven Planung.
Im Kanton Uri wird die Vermögenssteuer (Vermögenssteuer) für natürliche Personen wird erhoben auf den Nettovermögen zum 31. Dezember. . Gemäss dem Urner Gesetz über die direkte Steuern (StG) Art. 47-51 gilt die “Bewertung des Vermögens”. :contentReference[oaicite:1]{index=1} Das Vermögen wird in der Regel zum Verkehrswert bewertet, sofern nicht besondere Vorschriften etwas anderes vorsehen.
Das bedeutet, dass alle Vermögenswerte (bewegliche und unbewegliche Güter, Betriebsvermögen, rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen) einbezogen und die Verbindlichkeiten abgezogen werden, um das Nettovermögen zu ermitteln. Die Steuerbemessungsgrundlage wird dann um die kantonalen Freibeträge (z.B. CHF 211'500 für Ehepaare, CHF 105'800 für andere) reduziert, bevor der einfache Vermögenssteuersatz von 1,0 ‰ für den Kanton angewendet wird. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
1. Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
Das Urner Gesetz (§47 StG) sieht vor, dass die Vermögenswerte grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet werden. :contentReference[oaicite:3]{index=3} Für Grundstücke, land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, Betriebsvermögen und Versicherungen können besondere Methoden gelten.
- Allgemeine Regel: Vermögenswerte, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder von ihm wirtschaftlich genutzt werden, werden mit dem Marktwert zum Ende des Steuerzeitraums oder zum Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bewertet.
- Geschäftsvermögen: Das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person (Einzelfirma/Personengesellschaft) wird mit dem Betrag bewertet, der für die Einkommenssteuer verwendet wird (Art. 47 StG). :contentReference[oaicite:4]{index=4}
- Versicherungspolicen, Internetrechte usw: können je nach Gesetz und Verwaltungspraxis unterschiedlich bewertet werden.
2. Immobilien
Immobilien (unbewegliches Vermögen) wird in Uri besonders behandelt (Art. 48 StG). :contentReference[oaicite:5]{index=5}
2.1 Nichtlandwirtschaftliches Eigentum
- Für gewöhnliche Wohn- und Gewerbeimmobilien gilt als Bewertungsgrundlage der Verkehrswert am Jahresende. Die Steuerverwaltung verwendet marktübliche Vergleiche.
- Wenn die Immobilie erst kürzlich gebaut oder renoviert wurde und keine neue amtliche Bewertung vorliegt, können bis zur nächsten Veranlagung Anpassungen nach oben vorgenommen werden.
2.2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- Art. 48 Abs. 2-4 StG besagt, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die dem Bundesgesetz über landwirtschaftliche Grundstücke (BGBB) unterliegen, mit dem Ertragswert bewertet werden. :contentReference[oaicite:6]{index=6}
- Wenn landwirtschaftliche Flächen nicht für die Landwirtschaft, sondern für Investitionen gehalten werden, kann die Ertragswertmethode nicht angewendet und stattdessen der Marktwert verwendet werden.
3. Börsennotierte Wertpapiere
Während Uri keine vollständige separate Verordnung über die Bewertung von börsennotierten Wertpapieren veröffentlicht, gilt die allgemeine Regel des Marktwerts und die Praxis folgt den Standardlisten des Bundes. :contentReference[oaicite:7]{index=7}
- Aktien, Anleihen, börsengehandelte Fonds und Fonds, die an einer Börse notiert sind, werden zu ihrem Schlusskurs vom 31. Dezember bewertet.
- Wertpapiere in Fremdwährung werden zu den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlichten offiziellen Jahresendkursen in CHF umgerechnet.
- Gibt es keinen Marktpreis (z. B. bei nicht börsennotierten Unternehmen), muss der Steuerpflichtige einen angemessenen beizulegenden Zeitwert auf der Grundlage vergleichbarer Unternehmen oder eines um stille Reserven bereinigten Buchwerts begründen.
4. Nicht börsennotierte Aktien und Privatunternehmen
Nicht börsennotierte Beteiligungen (private Gesellschaftsanteile, GmbH- oder Genossenschaftsanteile) in Uri werden nach der Praxis-Methode bewertet, wenn kein amtlicher Wert vorliegt. Art. 51 StG deckt dies ab. :contentReference[oaicite:9]{index=9}
- Wenn ein anderer Kanton bereits einen offiziellen Steuerwert pro Aktie festgelegt hat, übernimmt Uri in der Regel diesen Wert.
- Ansonsten basiert die Bewertung auf einer Kombination aus Substanzwert (buchmäßiges Eigenkapital, bereinigt um stille Reserven) und Ertragswert (nachhaltiger Gewinn, kapitalisiert mit einem angemessenen Satz).
- Sicherstellung der Konsistenz zwischen den Gesellschaftern und zwischen den Jahren; Erstellung von Jahresabschlüssen und eines kurzen Bewertungsvermerks zur Vorlage beim Steueramt Uri.
5. Geschäftsvermögen und immaterielle Güter
Das Betriebsvermögen (beweglich, immateriell) eines Steuerpflichtigen wird mit den Einkommensteuerwerten (Steuerbilanzwerten) in Uri bewertet. :contentReference[oaicite:10]{index=10}
- Maschinen, Inventar, Betriebsfahrzeuge, Werkzeuge, immaterielle Vermögenswerte wie Patente und Marken werden bei der Einkommenssteuer zum Buchwert angesetzt und dienen als Grundlage für die Vermögenssteuer.
- Stille Reserven werden nicht automatisch aufgelöst, wenn sie in der Steuerbuchhaltung akzeptiert werden.
- Geschäftsimmobilien werden entsprechend dem obigen Abschnitt über Immobilien behandelt.
6. Lebens- und Rentenversicherung
Policen mit Rückkaufswerten werden nach der allgemeinen Regelung in Uri in die Vermögenssteuerbemessungsgrundlage einbezogen (Art. 46 StG umfasst das Steuerobjekt und Art. 47 die Bewertung). :contentReference[oaicite:11]{index=11}
- Lebens- und Rentenversicherungen mit einem Rückkaufswert werden mit ihrem Rückkaufswert zum 31. Dezember bewertet.
- Reine Risikopolicen ohne Rückkaufswert werden im Allgemeinen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
- Guthaben der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gebundene 3a-Sparguthaben sind in der Regel bis zur Auszahlung steuerfrei (gängige Schweizer Praxis).
7. Sonstige bewegliche Vermögenswerte
Andere Vermögenswerte, die oben nicht ausdrücklich genannt sind, müssen weiterhin mit ihrem Verkehrswert angegeben werden. Die Urner Praxis folgt der allgemeinen Verkehrswertregel. :contentReference[oaicite:12]{index=12}
- Bargeld und Bankguthaben: Nominalguthaben in CHF am Jahresende.
- Forderungen: Nennwert; bei zweifelhaften Forderungen kann ein niedrigerer Wert akzeptiert werden, wenn er ordnungsgemäß dokumentiert ist.
- Krypto-Vermögenswerte: Wert am 31. Dezember unter Verwendung einer anerkannten Börse oder der Krypto-Liste der ESTV; Umrechnung von Fremdwährungsbeständen zum offiziellen Devisenkurs am Jahresende.
- Edelmetalle: Wert zum Marktkurs am 31. Dezember (z. B. LBMA für Gold/Silber, falls zutreffend).
- Kunst, Schmuck, Sammlerstücke: realistischer Marktwert; bei umfangreichen Sammlungen kann das Finanzamt ein Wertgutachten verlangen.
- Kraftfahrzeuge, Boote, Flugzeuge: Marktwert. Hausrat und persönliche Gegenstände sind in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, sie sind ungewöhnlich wertvoll.
8. Auslandsvermögen und Wechselkurse
Steuerpflichtige in Uri unterliegen mit ihrem weltweiten Nettovermögen der Vermögenssteuer. Ausländische Vermögenswerte müssen deshalb mit einbezogen werden. Die Bewertung muss zu den offiziellen Jahresendkursen in CHF umgerechnet werden. :contentReference[oaicite:13]{index=13}
- Ausländische Bankkonten und Portefeuilles: Verwendung der lokalen Jahresendstände oder der Marktwerte; Umrechnung in CHF mit den offiziellen Wechselkursen der ESTV vom 31. Dezember.
- Ausländische Liegenschaften: Bewertung mit dem lokalen Verkehrswert oder dem von der Urner Steuerverwaltung anerkannten Steuerwert; Umrechnung in CHF.
- Ausländische Versicherungen/Renten: Policen mit Sparanteil werden mit dem Rückkaufswert besteuert; Ansprüche auf Betriebsrenten sind bis zur Auszahlung steuerfrei.
- Bewahren Sie Unterlagen in Fremdwährung und den Nachweis der Währungsumrechnung für den Fall von Rückfragen des Finanzamts auf.
9. Verbindlichkeiten und Nettovermögen
Die Vermögenssteuer in Uri basiert auf dem Nettovermögen. Das Verfahren ist in Art. 50-51 StG beschrieben: Bruttovermögen minus abzugsfähige Verbindlichkeiten gleich Nettovermögen; danach Abzug der Sozialabzüge (Art. 56 StG). :contentReference[oaicite:14]{index=14}
- Hypotheken auf in- und ausländischen Liegenschaften: abzugsfähig zum Nominalwert am 31. Dezember.
- Bankdarlehen, Privatdarlehen, Kreditkartenguthaben: abzugsfähig, wenn sie tatsächlich vollstreckbar sind.
- Gemeinsame Schulden, Bürgschaften und ähnliche Verpflichtungen: nur insoweit absetzbar, als der Steuerpflichtige sie wirtschaftlich tragen muss.
- Schulden in Fremdwährung: Umrechnung in CHF zum gleichen Jahresendkurs wie die Zähleraktiva.
Nach der Berechnung des Nettovermögens werden die Urner Freibeträge (CHF 211'500 für Ehepaare; CHF 105'800 für andere Einzelpersonen; CHF 31'700 pro nicht selbst besteuertes Kind) angewendet. :contentReference[oaicite:15]{index=15}
10. Dokumentation und Verifizierung
- Immobilien: amtliche Schätzungsbescheide, Kaufverträge, Rechnungen über größere Renovierungsarbeiten und Korrespondenz mit der Steuerbehörde.
- Wertpapiere: Jahresabschlüsse, Portfoliobewertungen, Devisennachweise für Fremdwährungspositionen.
- Betriebsvermögen: Steuerbilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Erläuterungen zu Abschreibungen und stillen Reserven.
- Versicherungen: Policenauszüge zum Jahresende mit Rückkaufswerten von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen.
- Ausländische Guthaben: lokale Auszüge, Bewertungsgutachten und Nachweis der Umrechnung in CHF zu ESTV-Jahresendkursen.
- Verbindlichkeiten: Hypothekenabrechnungen, Darlehensunterlagen, Bankbestätigungen über die Salden zum 31. Dezember.
11. Planung von Takeaways
- Schwerpunkt auf der Bewertung von Immobilien: In Uri kann die Bewertung von Grundstücken (insbesondere von landwirtschaftlichen gegenüber nicht-landwirtschaftlichen) die Vermögenssteuer wesentlich beeinflussen. Eine Neuschätzung kann sinnvoll sein, wenn der aktuelle Wert veraltet oder nicht marktkonform ist.
- Position Geschäftsvermögen: Da das Betriebsvermögen zu einkommensteuerlichen Werten angesetzt wird, ist die Wahl der Buchführung (Abschreibung, Rücklagen, Struktur des Immobilienbesitzes) für die Bemessungsgrundlage der Vermögenssteuer von Bedeutung.
- Investitionen und Portfolios: Angesichts der allgemeinen Marktwertregel für Wertpapiere und Kryptowährungen sollten Sie die Liste der Freihandelszonen und die offiziellen Wechselkurse verwenden, um Überraschungen zu vermeiden.
- Setzen Sie Zertifikate effektiv ein: Angesichts der beträchtlichen Freibeträge in Uri kann die Optimierung der Schuldenzuweisung und des Zeitpunkts der Bewertungen um das Jahresende herum die Steuerbemessungsgrundlage verringern.
- Modellierung von Szenarien: Verwenden Sie die Vermögenssteuer-Rechner für Uri, um die Auswirkungen von wichtigen Ereignissen (Immobilienkauf, Unternehmensverkauf, Erbschaft) auf Ihr steuerbares Vermögen und Ihre Steuerbelastung zu simulieren.
