Leitfaden zur Freiburger Vermögenssteuer für Nichtansässige
Freiburger Vermögenssteuer: Leitfaden für Nichtansässige
Für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Immobilien oder Geschäftsvermögen in Freiburg besitzen - Verständnis der beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz, der kantonalen Bewertungsregeln und der Abkommensentlastung.
Gebietsfremde unterliegen der Freiburger Vermögenssteuer auf Vermögen, das wirtschaftlich mit dem Kanton verbunden. . In der Praxis betrifft diese beschränkte Steuerpflicht hauptsächlich Immobilien und Betriebsvermögen die sich in Freiburg befinden, während ausländische Portfolios und im Ausland gehaltenes bewegliches Vermögen außerhalb der Freiburger Steuerbemessungsgrundlage bleiben.
Dieser Leitfaden fasst den Anwendungsbereich, den Bewertungsrahmen und die Compliance-Anforderungen für das Steuerjahr 2025 für nicht im Kanton Freiburg ansässige natürliche Personen mit Vermögenswerten zusammen.
1. Umfang der beschränkten Steuerpflicht
Eine nicht in Freiburg ansässige Person wird vermögenssteuerpflichtig, wenn sie eines der folgenden Güter besitzt:
- Wohn- oder Gewerbeimmobilien im Kanton Fribourg
- Grundstücke oder landwirtschaftliche Immobilien in Freiburg
- Betriebsstätten oder feste Geschäftsräume (z.B. Werkstätten, Büros, Hotels, Restaurants) im Kanton
- Geschäftsvermögen, das einer Freiburger Niederlassung oder dem Ort der tatsächlichen Geschäftsführung zugeordnet ist
Vermögenswerte außerhalb der Schweiz - wie ausländische Wertpapiere, ausländische Immobilien und ausländische Bankkonten - sind von der Freiburger Vermögensbemessungsgrundlage ausgeschlossen, Sie können jedoch im Wohnsitzland für die Besteuerung oder die Berichterstattung relevant sein.
2. Bemessungsgrundlage
Freiburg wendet kantonale Bewertungsregeln an, die mit dem Bundesrecht harmonisiert sind, aber lokal umgesetzt werden:
- Immobilien: Kantonaler Steuerwert (fiskalischer Wert / Steuerwert), im Allgemeinen unter dem Marktwert
- Wertpapiere und Bankvermögen: Der Steuerwert zum Jahresende wird anhand der offiziellen Steuerwertlisten des Bundes und der Devisensätze ermittelt.
- Geschäftsvermögen: Buch- oder Verkehrswert nach Schweizer Rechnungslegungsvorschriften, gegebenenfalls mit kantonalen Anpassungen
- Vorsorgevermögen: Kapital aus der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a ist in der Regel bis zur Auszahlung von der Vermögenssteuer befreit
Der Steuerwert für Immobilien entspricht einem Bruchteil des Marktwerts und wird von der Freiburger Steuerbehörde nach Lage, Art und Nutzung festgelegt. Für weitere technische Details zur Bewertung in diesem Kanton siehe Regeln für die Bewertung.
3. Schuldzuweisung
Die Schuldenzuteilung für Gebietsfremde in Freiburg folgt dem schweizerischen Prinzip der wirtschaftlicher Zusammenhang kombiniert mit einer proportionalen Zuteilung:
- Hypotheken, die auf Freiburger Grundstücken lasten, sind vom vermögenssteuerlichen Wert dieser Grundstücke abzugsfähig.
- Andere Schulden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie wirtschaftlich mit schweizerischen Vermögenswerten verbunden oder anteilig zugeordnet werden können.
- Besitzt der Steuerpflichtige Immobilien in mehreren Schweizer Kantonen, wird die Gesamtschuld auf der Grundlage der relativen Steuerwerte dieser Vermögenswerte auf die Kantone verteilt.
Schuldzinsen sind einkommenssteuerrelevant und werden unter Bezugnahme auf die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte und Einkünfte auf die verschiedenen Länder aufgeteilt.
4. Freibeträge und Ausnahmeregelungen
Nicht ansässige Steuerpflichtige in Freiburg müssen im Allgemeinen nicht in den Genuss aller persönlichen Freibeträge und Abzüge kommen, die gebietsansässigen Personen gewährt werden. Bestimmte Gegenstände sind jedoch in der Regel von der Vermögensteuer-Bemessungsgrundlage ausgeschlossen:
- Steuerbefreites Vorsorgekapital (2. Säule und Säule 3a) bis zum Vorbezug
- Normaler Hausrat und persönliche Gegenstände
- Kleinere technische Ausnahmen nach harmonisiertem kantonalem Recht erforderlich
Für Gebietsfremde wird die effektive Vermögenssteuerbelastung in erster Linie durch den Steuerwert des Grundstücks, die kantonalen und kommunalen Steuersätze sowie die Schuldenzuweisung bestimmt.
5. Doppelbesteuerungsabkommen
Nach den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz ist die Besteuerung von unbewegliches Vermögen wird in der Regel dem Staat zugewiesen, in dem sich die Immobilie befindet. Folglich behält Freiburg das Recht, im Kanton gelegene Immobilien und damit verbundene Geschäftsräume zu besteuern, auch wenn der Eigentümer im Ausland ansässig ist.
Die Hilfe wird in der Regel im Wohnsitzland gewährt:
- Freistellung mit Progression, oder
- Ausländische Steuergutschrift für die Freiburger Vermögenssteuer gegen die Vermögens- oder Grundsteuer des Heimatlandes.
Es ist wichtig, dass Sie sich über das spezifische Abkommen zwischen der Schweiz und Ihrem Wohnsitzland informieren und die Freiburger Steuerbescheide und Quittungen als Nachweis für die gezahlten Schweizer Steuern aufbewahren.
6. Schweizer Steuervertreter
Gebietsfremde müssen in der Regel eine Schweizer Korrespondenzadresse oder einen Steuervertreter für den Verkehr mit den Freiburger Steuerbehörden bestellen.
- Schweizer Treuhänder, Steuerberater oder Rechtsanwälte können als Bevollmächtigte auftreten.
- Der amtliche Schriftverkehr und die Bescheide werden je nach Gemeinde auf Französisch oder Deutsch ausgestellt.
- Die Einschaltung eines Vertreters hilft bei der Einhaltung von Fristen, bei sprachlichen Problemen und bei eventuellen Einsprüchen oder Beschwerden.
7. Ablage und Einhaltung
Nicht ansässige Eigentümer von Immobilien oder Betriebsvermögen in Freiburg reichen eine beschränkte Schweizer Steuererklärung die das Einkommen und das Vermögen in der Schweiz betreffen. Der Vermögenssteueranteil konzentriert sich auf das in Freiburg gelegene steuerpflichtige Nettovermögen am 31. Dezember.
- Amtliche Bestätigung des Steuerwerts der Immobilie (fiskalischer Wert / Steuerwert)
- Hypotheken- und Darlehensbestätigungen zum Jahresende
- Aufstellung der Mieteinnahmen und -ausgaben für vermietete Immobilien
- Unternehmensbilanz und Vermögensaufstellungen, wenn eine Freiburger Betriebsstätte besteht
Die Einreichungsfristen entsprechen weitgehend denen für gebietsansässige Steuerpflichtige. Verlängerungen sind in der Regel auf Antrag möglich, der häufig über einen Schweizer Vertreter gestellt wird.
8. Beispiel - Nichtansässiger Eigentümer von Wohneigentum
Profil: Wohnhaft in Frankreich, besitzt eine Wohnimmobilie in Fribourg.
- Steuerlicher Wert (valeur fiscale): CHF 820'000
- Hypothekensaldo: 500.000 CHF
- Kombinierter kantonaler/kommunaler Multiplikator (illustrativ): 1,50 (150 % der einfachen Steuer)
Schritt 1 - Steuerpflichtiges Nettovermögen: CHF 820.000 - CHF 500.000 = CHF 320.000
Schritt 2 - Einfache Vermögenssteuer (illustrativer progressiver Satz): 3,0‰ von 320'000 CHF = 960 CHF
Schritt 3 - Anwendung von Multiplikatoren: CHF 960 × 1,50 = CHF 1.440
→ Indikative effektive Belastung von etwa 0,45 % des steuerpflichtigen Nettovermögens (nur zur Veranschaulichung; die tatsächlichen Sätze hängen vom Jahr und der Gemeinde ab).
9. Beendigung der Freiburger Steuerpflicht
Die Freiburger Vermögenssteuerpflicht endet in der Regel mit dem Verkauf, der Übertragung oder der anderweitigen Veräusserung von Immobilien oder Betriebsvermögen im Kanton. A endgültige beschränkte Steuererklärung müssen eingereicht und die verbleibenden Vermögens- und Grundstücksgewinnsteuern beglichen werden.
Das Freiburger Finanzamt sollte umgehend über die Veräußerung informiert werden, um weitere Veranlagungen auf der Grundlage veralteter Eigentumsdaten zu vermeiden.
10. Einblicke in die Planung für Nichtansässige
- Holen Sie vor dem Erwerb einer Immobilie eine Schätzung des Freiburger Steuerwerts und der Multiplikatoren ein.
- Stimmen Sie die Struktur der Hypotheken und die Verteilung der Schulden mit Ihrer allgemeinen grenzüberschreitenden Vermögens- und Nachlassplanung ab.
- Prüfen Sie, wie die Freiburger Vermögenssteuer mit den Vorschriften Ihres Heimatlandes und den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zusammenwirkt.
- Beauftragen Sie einen Schweizer Steuervertreter mit der Verwaltung der Unterlagen, der Koordinierung mit Ihrem Berater im Heimatland und der Erledigung der französisch- oder deutschsprachigen Korrespondenz.
