Bundesweite Besteuerung von Grundstücken Bundesweite Besteuerung von Immobilien

Bundesbesteuerung von Immobilien

Bundesgesetz über die Besteuerung von Grundstücken in der Schweiz

Immobilien sind für viele in der Schweiz lebende Personen eine wichtige Anlageklasse. Aus steuerlicher Sicht wirkt sich der Schweizer Immobilienbesitz nicht nur kantonale und kommunale Einkommens- und Vermögenssteuern, , sondern auch die Schweizerische Bundeseinkommenssteuer unter dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG).

Dieser Leitfaden zeigt auf, wie Immobilienerträge und damit verbundene Aufwendungen werden im Rahmen der Direkte Bundessteuer (Direkte Bundessteuer), einschließlich der Mieteinnahmen, des Eigenmietwerts Eigenmietwertes, Abzüge für Unterhalt und Hypothekarzinsen sowie das Zusammenspiel mit kantonalen Grundstückgewinnsteuern und internationale Aspekte.

1. Überblick über die Bundesbesteuerung von Immobilien

Nach dem schweizerischen Einkommenssteuerrecht wirken sich Immobilien vor allem auf die Steuerposition von natürlichen Personen aus:

  • steuerpflichtige Mieteinnahmen aus der Vermietung von Immobilien,
  • die Eigenmietwert für selbst genutztes Wohneigentum,
  • Abzüge für Instandhaltung, Reparaturen und Hypothekenzinsen,
  • Behandlung von Kapitalerträge (in erster Linie auf kantonaler Ebene, aber auch für Geschäftsliegenschaften relevant).

Immobilien werden ebenfalls in die Bestimmung der Nettovermögen für kantonale und kommunale Für die kantonale und kommunale Vermögenssteuer, nicht aber für die Bundesvermögenssteuer. Die gleiche Steuererklärung wird verwendet für die Veranlagung die Direkte Bundessteuer und kantonale Steuern.

2. Mieteinnahmen aus Immobilien

Für Schweizer Einwohner, Mieteinnahmen aus Immobilien ist im Allgemeinen auf Bundesebene steuerpflichtig, einschließlich:

  • Mieteinnahmen aus Schweizer Immobilien,
  • Mieteinnahmen aus ausländisches Eigentum, vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens über die Zuweisung und der inländischen Befreiung,
  • bestimmte Einkünfte aus dingliche Rechte oder Nießbrauchsvereinbarungen.

Die steuerpflichtigen Mieteinnahmen sind in der Regel die Bruttomiete erhalten, abzüglich zulässiger Abzüge für immobilienbezogene Ausgaben und Hypothekenzinsen.

3. Eigenmietwert von selbst genutztem Wohneigentum

Eine Besonderheit des Schweizer Steuerrechts ist die Besteuerung eines Eigenmietwert für selbstgenutztes Eigentum. Nach diesem System:

  • Personen, die besitzen und bewohnen ihre Wohnung mit einem fiktiven Mieteinkommen besteuert werden,
  • Der Eigenmietwert soll sich der Miete annähern, die man von einem Dritten erhalten könnte,
  • Der Wert wird nach kantonaler Praxis ermittelt, ist aber auch für die eidgenössische Bemessungsgrundlage relevant.

Der Eigenmietwert wird als Einkommen angerechnet, aber die Eigentümer können ihn absetzen:

  • Eigenschaft Instandhaltungskosten, und
  • Hypothekenzinsen.

Dieses System wird in der politischen Diskussion immer wieder aufgegriffen, ist aber nach wie vor ein zentraler Bestandteil der Schweizer Immobilienbesteuerung auf Bundesebene.

4. Abzugsfähige Instandhaltungskosten und sonstige Aufwendungen

Immobilienbesitzer können bestimmte Ausgaben für die Instandhaltung ihrer Immobilien absetzen. Für Bundessteuerzwecke, abzugsfähige Posten umfassen in der Regel:

  • normale Instandhaltung und Reparaturen die zur Werterhaltung der Immobilie erforderlich sind,
  • Kosten für Immobilienverwaltung (Verwaltungsgebühren, bestimmte Dienstleistungsgebühren),
  • Versicherungsprämien, die direkt mit dem Gebäude zusammenhängen (z. B. Gebäudeversicherung),
  • bestimmte Kosten für Energiesparmaßnahmen oder werterhaltende Renovierungen, je nach den geltenden Vorschriften.

In der Praxis erlauben viele Kantone (und damit auch die Bundessteuer) den Steuerpflichtigen die Wahl zwischen:

  • a pauschaler Abzug auf der Grundlage eines Prozentsatzes der Mieteinnahmen oder des Eigenmietwerts, oder
  • Abzug von tatsächliche Wartungskosten durch Rechnungen belegt.

Wertsteigernde Investitionen (z. B. Aufstockung oder Luxusausbau) sind im Allgemeinen nicht abzugsfähig als Unterhalt, kann aber für die kantonale Kapitalgewinnsteuer relevant sein.

5. Hypothekenzinsen und Fremdkapitalfinanzierung

Zinszahlungen für Hypothekendarlehen ist in der Regel auf Bundesebene voll absetzbar, vorbehaltlich der den allgemeinen Grenzen für private Schuldzinsen. Dies schließt ein:

  • Zinsen auf Hypotheken, die durch Schweizer Immobilien gesichert sind,
  • Zinsen auf Hypotheken für ausländische Immobilien, die von in der Schweiz ansässigen Personen gehalten werden,
  • Zinsen für andere Darlehen, die zur Finanzierung von Immobilienkäufen oder -renovierungen verwendet werden.

Insgesamt ist der Abzug von privaten Schuldzinsen begrenzt und darf nicht überschritten werden:

  • steuerpflichtige Vermögens- und Immobilienerträge zuzüglich eines bescheidenen Freibetrags auf der Grundlage des Nettovermögens nach den Regeln des DBG.

Hypothekenzinsen sind ein wichtiger Planungshebel, insbesondere in Kombination mit Eigenmietwert und Unterhaltsabzugsmöglichkeiten.

6. Geschäftsimmobilien und Selbstständigkeit

Wenn eine Immobilie als Eigentum gehalten wird Betriebsvermögen (zum Beispiel durch einen Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft), Die steuerliche Behandlung auf Bundesebene erfolgt nach den Regeln der Gewerbesteuer:

  • Mieteinnahmen aus Gewerbeimmobilien sind Teil der Unternehmensgewinn,
  • Instandhaltung, Versicherung, Grundsteuer und andere Ausgaben sind abzugsfähig als Geschäftsausgaben,
  • Für das Gebäude kann eine Abschreibung zu den anerkannten Steuersätzen geltend gemacht werden.

Bei der Veräußerung von Gewerbeimmobilien werden die Kapitalgewinne in der Regel als Teil der steuerpflichtiges Geschäftseinkommen auf Bundesebene, selbst wenn auch eine kantonale Grundstückgewinnsteuer zur Anwendung kommt.

7. Immobilien-Kapitalgewinne auf Bundesebene

Für Privatpersonen ist die Besteuerung von Kapitalgewinne auf Immobilien ist in erster Linie ein kantonale Angelegenheit. Die meisten Kantone erheben eine separate Immobilien-Kapitalertragssteuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien.

Auf föderaler Ebene:

  • Kapitalerträge aus private Immobilien sind im Allgemeinen nicht als Einkommen besteuert,
  • Gewinne aus Gewerbeimmobilien (einem Unternehmen zugeordnet) werden behandelt als steuerpflichtiges Einkommen,
  • Bei der Übertragung von Vermögenswerten aus dem Betriebs- in das Privatvermögen oder umgekehrt können besondere Vorschriften gelten.

Das Zusammenspiel von kantonaler Kapitalgewinnsteuer und eidgenössischer Einkommenssteuer kann in Geschäftsfällen komplex sein, und eine Doppelbesteuerung muss durch Koordination der Grundlagen und des Zeitpunkts vermieden werden.

8. Auslandsimmobilien und internationale Allokation

Für in der Schweiz steuerpflichtige Personen, die im Ausland Immobilien besitzen, ist die Zuteilungsregeln nach Doppelbesteuerungsabkommen und dem innerstaatlichen Schweizer Recht entscheidend. Typisch:

  • Grundbesitz ist steuerpflichtig in der Staat, in dem sie sich befindet (Quellenstaat),
  • Die Schweiz wendet häufig die Freistellung mit Progression Methode auf föderaler Ebene, das heißt:
    • ausländische Vermögenseinkünfte sind von der schweizerischen Einkommenssteuer befreit, aber
    • wird bei der Ermittlung des Steuersatzes auf das Schweizer Einkommen berücksichtigt.

Dennoch werden das ausländische Vermögen und die damit verbundenen Schulden in der Regel in die Berechnung der schweizerischen Vermögenssteuer auf kantonaler Ebene und die Progression bei der eidgenössischen Einkommenssteuer, auch wenn das Einkommen selbst befreit ist.

9. Wechselwirkung mit kantonalen Vermögens- und Reichtumssteuern

Die Besteuerung von Grundstücken kann nicht nur auf Bundesebene analysiert werden. Die wichtigsten kantonalen Aspekte sind:

  • Vermögenssteuer auf den Wert von Immobilien,
  • kantonal und kommunal Einkommensteuer auf Mieteinnahmen und unterstellte Mieteinnahmen,
  • Immobilien-Kapitalertragssteuer über den Verkauf,
  • in einigen Kantonen, separate Grundsteuern über das Eigentum.

Die Gesamtbelastung für Immobilieneigentümer ist in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich. Für eine vergleichende Betrachtung, siehe: Schweizer Einkommenssteuer nach Kantonen .

10. Praktische Überlegungen für Grundstückseigentümer

Um die Besteuerung von Immobilien auf Bundesebene effektiv zu handhaben, sollten Privatpersonen:

  • beibehalten. Mietverträge und jährliche Mietübersichten,
  • behalten. Rechnungen für Instandhaltung und Renovierung Arbeit, mit klarer Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertsteigernden Elementen,
  • jährlich halten Hypothekenauszüge mit Zins- und Tilgungszahlungen,
  • Prüfen Sie die Eigenmietwert Bewertungen und stellen sie gegebenenfalls in Frage,
  • die steuerlichen Auswirkungen zu prüfen, bevor Verkauf oder Neueinstufung von Immobilien (z. B. von der geschäftlichen zur privaten Nutzung).

Für grenzüberschreitende Eigentümer ist es wichtig, sich abzustimmen mit ausländische Steuervorschriften und Doppelbesteuerungsabkommen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und den Zeitpunkt der Transaktionen zu optimieren.

11. Nächste Schritte und verwandte Leitfäden

Die Besteuerung von Grundstücken steht in Wechselwirkung mit mehreren anderen Elementen der direkten Bundessteuer. Um Ihre Analyse zu vervollständigen, sollten Sie sich auch damit befassen:

  • Steuerbares Einkommen nach Schweizer Bundesrecht - einschließlich Miet- und Immobilieneinkünfte,
  • Bundessteuerabzüge - insbesondere Schuldzinsen und Unterhaltsabzüge,
  • Steuerbefreite und nicht steuerpflichtige Einkünfte - einschließlich der Regeln für Kapitalgewinne,
  • Internationale Steueraspekte und Doppelbesteuerungsabkommen - für Auslandsimmobilien,
  • Leitfaden zur Schweizer Vermögenssteuer - für die Auswirkungen des Immobilienbesitzes auf das Nettovermögen.

Zusammen bieten diese Leitfäden eine praktische, englischsprachige Übersicht wie die Behandlung von Immobilien im schweizerischen Einkommenssteuersystem.