Deutsche Erbschaftssteuerfälle
Zuletzt aktualisiert: 17 Okt 2025
BFH-Schlüsselfälle - Deutsche Erbschaftsteuer
Ein kuratierter Überblick über führende Bundesfinanzhof (BFH) Entscheidungen zur deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer mit einer US-Nexus, oder mit ausländische Trusts und ausländische (Familien-)Stiftungen. Jede Karte fasst die Kernaussage zusammen und erklärt, warum sie wichtig ist. Die Referenzen verweisen auf die offiziellen Seiten der BFH.
Ausländische Trusts und ausländische Stiftungen
BFH, 25 Jun 2021 - II R 31/19 Trusts & Stiftungen
Halten: § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG gilt für ausländische Vermögensmassen (einschließlich Trusts des bürgerlichen Rechts). A “Zwischenberechtigter” ist jemand, der unabhängig von einem bestimmten Ausschüttungsbeschluss Rechte an den Vermögenswerten/Erträgen hält.[1]
Warum das wichtig ist: gleicht anglo-amerikanische Trusts für ErbSt-Zwecke an ausländische Stiftungen an und verfeinert den für US-Trust-Ausschüttungen an in Deutschland ansässige Personen zentralen Zwischenbegünstigungstest.[1]
BFH, 3 Jul 2019 - II R 6/16 Ausländische Stiftung Ausschüttung
Halten: Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung sind nur dann als Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig, wenn sie eindeutig gegen den Stiftungszweck verstoßen; andernfalls Beurteilung nach § 7(1) Nr. 9 (Zwischenbegünstigter).[2]
Warum das wichtig ist: Legt den modernen Test für routinemäßige Auszahlungen und die Definition des Begriffs “Zwischenberechtigter” fest, der weithin auf US-Trust-Sachverhalte angewendet wird.[2]
BFH, 5. Dezember 2018 - II R 9/15 Zuweisung von Stiftungsvermögen
Halten: Die Vermögenswerte wurden effektiv an eine rechtlich unabhängige, intransparente ausländische Stiftung sind nicht mehr dem Treugeber zuzurechnen; der Tod bringt sie nicht zurück in den Nachlass. Umfangreiche zurückbehaltene Befugnisse können die Zurechnung ändern.[3]
Warum das wichtig ist: Legt fest, ob Stiftungsvermögen in den deutschen Nachlass fällt oder nur Ausschüttungen steuerpflichtig sind.[3]
US-Nexus - Abkommen & Kreditmechanismen
BFH, 15. Juni 2016 - II R 51/14 US-Steuergutschrift
Halten: US Einbehaltene Bundeseinkommensteuer auf eine Versicherungsauszahlung ist nicht anrechenbar gegen die deutsche ErbSt nach § 21 ErbStG oder dem deutsch-amerikanischen Erbschafts-/Schenkungssteuerabkommen; sie kann als Verbindlichkeit abzugsfähig sein, wenn sie sich auf zuvor unversteuerte Einkünfte bei der Auszahlung bezieht.[4]
Warum das wichtig ist: Unterscheidet anrechenbare US Nachlass/Erbschaft Steuern aus nicht anrechenbaren US Einkommen Steuern - eine häufige grenzüberschreitende Fallgrube.[4]
BFH, 27. September 2012 - II R 45/10 US-Trust-Ausschüttungen
Halten: Das deutsch-amerikanische Abkommen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer hat nicht Deutschland daran hindern, Ausschüttungen eines US-Trusts nach seinen Erbschafts-/Schenkungssteuerregeln zu besteuern.[5]
Warum das wichtig ist: Bestätigt, dass Auszahlungen von US-Trusts an in Deutschland ansässige Personen in der Regel nicht vor der ErbSt/SchenkSt geschützt sind.[5]
Haftungsbeschränkung & deutsche Immobilien über das Erbe
BFH, 23. November 2022 - II R 37/19 Das Erbe der deutschen Immobilienbranche
Halten: Ein Vermächtnis (Vermächtnis), die einen Anspruch auf Übertragung einer deutschen Immobilie gewährt, ist nicht unterliegt der beschränkten deutschen Erbschaftssteuerpflicht; die Forderung ist kein “deutsches Vermögen” im Sinne von § 121 BewG.[6]
Warum das wichtig ist: Schlüssel für ausländische (einschließlich in den USA ansässige) Vermächtnisnehmer: Die beschränkte Haftung hängt ab von direkt Erwerb von German-situs-Vermögenswerten, nicht nur einen Anspruch auf Übereignung.[6]
Kurzreferenz - wofür jeder Fall verwendet wird
| Fall | Thema | Nutzen Sie es, um zu argumentieren... |
|---|---|---|
| II R 31/19 (2021)[1] | Trusts/Stiftungen - § 7(1) Nr. 9; Zwischenbegünstigter | Treuhandauszahlungen können steuerpflichtig sein; Gericht muss ausländisches Recht feststellen; “Zwischenberechtigter” braucht materielle Rechte. |
| II R 6/16 (2019)[2] | Ausländische Stiftungsausschüttungen | Keine Besteuerung nach § 7(1) Nr. 1, es sei denn, es liegt ein klarer Verstoß gegen den Zweck vor; andernfalls gilt § 7(1) Nr. 9. |
| II R 9/15 (2018)[3] | Zurechnung von ausländischem Stiftungsvermögen | Ordnungsgemäß gestiftetes, intransparentes Stiftungsvermögen bleibt außerhalb des Nachlasses des Treugebers; behalten Sie die Befugnisse. |
| II R 51/14 (2016)[4] | US-Steuern & deutscher Kredit (§ 21; Abkommen) | Die einbehaltene US-Einkommenssteuer ist nicht anrechenbar; je nach Sachverhalt kann sie als Verbindlichkeit abzugsfähig sein. |
| II R 45/10 (2012)[5] | Vertrag schließt Besteuerung von Trust-Ausschüttungen nicht aus | Deutschland kann Ausschüttungen von US-Trusts an in Deutschland ansässige Personen ungeachtet des Abkommens besteuern. |
| II R 37/19 (2022)[6] | Beschränkte Haftung & Vermächtnisse | Das Erbe einer deutschen Immobilie ist kein “German-situs” für die beschränkte ErbSt-Haftung. |
Referenzen - offizielle BFH-Seiten
- BFH, Urteil v. 25.06.2021 - II R 31/19 (inkl. PDF).
- BFH, Urteil v. 03.07.2019 - II R 6/16.
- BFH, Urteil v. 05.12.2018 - II R 9/15.
- BFH, Urteil v. 15.06.2016 - II R 51/14.
- BFH, Urteil v. 27.09.2012 - II R 45/10.
- BFH, Urteil v. 23.11.2022 - II R 37/19.
Hinweis: Diese Seite enthält nur BFH-Urteile. Für Entwicklungen in den unteren Instanzen konsultieren Sie die FG-Entscheidungen und die Verwaltungsanweisungen.
