Deutsche Einkommensteuer: Wohnsitz vs. beschränkte Steuerpflicht
Deutscher Leitfaden zur Einkommensteuer - Kapitel: Wohnsitz & Geltungsbereich
Wohnsitz vs. beschränkte Steuerpflicht
Zuletzt aktualisiert: 27 Oktober 2025
Auf einen Blick: Wenn Sie eine Aufenthalt oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland, sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig auf das weltweite Einkommen (EStG §1). Ohne beides sind Sie in der Regel beschränkt Steuerpflichtige nur bei bestimmten Artikeln deutscher Herkunft (EStG §49), mit eingeschränkten Zertifikaten unter §50. Einige Gebietsfremde können sich dafür entscheiden, wie Gebietsansässige behandelt zu werden. §1(3) (90%/Basisbefreiungstest), und EU/EWR-Ehegatten können die gemeinsame Einreichung über §1a.
8) FAQ
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➕ Was macht mich zu einem deutschen Steuerbürger?
Das Vorliegen eines Wohnsitzes (AO §8) oder eines gewöhnlichen Aufenthalts (AO §9) in Deutschland löst die unbeschränkte Steuerpflicht nach §1 EStG aus. Ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten begründet in der Regel von Anfang an einen gewöhnlichen Aufenthalt, kurze Unterbrechungen brechen diesen nicht.
➕ Welche Einkünfte werden in Deutschland besteuert, wenn ich nicht ansässig bin?
Nur in § 49 EStG aufgeführte Posten deutscher Herkunft (z. B. Löhne für deutsche Arbeitstage, Gewinne aus PE-Unternehmen, deutsche Immobilien, bestimmte Kapitalerträge mit deutschem Bezug). Es können Einbehaltungen vorgenommen werden.
➕ Bekommen beschränkt Steuerpflichtige den Grundfreibetrag und das Familiensplitting?
Nein - nach §50 EStG gilt der Tarif ohne den Grundfreibetrag und die meisten persönlichen Freibeträge. Sie können jedoch nach §1(3) als Einwohner behandelt werden, und EU/EWR-Ehegatten können nach §1a gemeinsam veranlagt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
➕ Was ist, wenn beide Länder mich als ansässig betrachten?
In den Doppelbesteuerungsabkommen werden Kriterien wie ständiger Wohnsitz, Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen, gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit als ausschlaggebend angesehen. Bei Unstimmigkeiten können die zuständigen Behörden über das MAP entscheiden.
➕ Wie beantrage ich die §1(3)-Behandlung als Nichtansässiger?
Sie stellen einen Antrag in Ihrer deutschen Steuererklärung und weisen nach, dass mindestens 90% Ihres Einkommens in Deutschland steuerpflichtig sind oder Ihr nicht-deutsches Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Ein Nachweis über das weltweite Einkommen ist erforderlich.
