Freiburger Leitfaden zur Erbschaftssteuer für Nichtansässige Leitfaden zur Freiburger Erbschaftssteuer für Nichtansässige

Leitfaden zur Freiburger Erbschaftssteuer für Nichtansässige

Freiburger Erbschaftssteuer - Leitfaden für Nichtansässige (Situs) (2025)

Zuletzt aktualisiert: 12 Nov 2025

Freiburger Erbschaftssteuer - Leitfaden für Nichtansässige (Situs)

Wie Freiburg (FR) Erbschaften und Schenkungen besteuert, wenn der Erblasser/Schenker seinen Wohnsitz ausserhalb Freiburgs oder der Schweiz hat: was als Freiburger Vermögen gilt, wer die Steuererklärung abgibt und bezahlt, Zuschläge der Gemeinden, gängige grenzüberschreitende Muster und Planungshinweise.

Regeln für Nichtansässige - auf einen Blick

Wer kann gebietsfremd sein?
Erblasser/Spender mit Wohnsitz in einem anderen Schweizer Kanton oder im Ausland zum Zeitpunkt des Todes/der Übertragung.
Was besteuert die FR?
Vor allem in Freiburg gelegene Immobilien (Immobilien und bestimmte dingliche Rechte). Bewegliches Vermögen (z. B. Bargeld, Wertpapiere) wird normalerweise vom Kanton/Land des letzten Wohnsitzes besteuert, nicht von FR.
Steuersubjekt
Die Erbschafts-/Schenkungssteuer wird auf jede Begünstigter (pro Anteil/Erbe), nicht auf den Nachlass als Ganzes. Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und Verwandte in aufsteigender/absteigender Linie sind in der Regel freigestellt.
Zuschlag für die Kommune
Viele Gemeinden erheben zusätzlich zur kantonalen Steuer einen Zuschlag (oft bis zu 70% des kantonalen Anteils). Erkundigen Sie sich immer bei der zuständigen Gemeinde.
Abzug
Pauschaler Abzug von 5.000 CHF pro Begünstigtem; bei mehreren Übertragungen von demselben Spender/Versterbenden ist der Abzug nur einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren möglich.
Verträge und Kredite
Bei grenzüberschreitenden Nachlässen kann die Doppelbesteuerung durch Abkommen/Verwaltungserleichterungen oder unilaterale Anrechnungen vermieden werden. In der Regel ist ein Nachweis über die ausländische Besteuerung erforderlich.

Was ist Freiburger-Situs-Eigentum?

Asset-TypBehandlung von Nichtansässigen in FreiburgAnmerkungen
Immobilien in FR Steuerpflichtig in FR Dazu gehören Häuser, Wohnungen, Grundstücke und dingliche Rechte (z. B. Nießbrauch) an FR-Immobilien.
Bewegliche körperliche Gegenstände, die normalerweise in FR aufbewahrt werden In der Regel in FR steuerpflichtig Beispiel: Kunstwerke oder Fahrzeuge, die in FR aufbewahrt werden; Bestätigung der Bewertung und Nachweis des Standorts.
Bankkonten, Wertpapiere, Depotwerte Im Allgemeinen nicht von FR besteuert Die Besteuerung erfolgt nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers/Spenders (außerhalb FR).
Anteile an Unternehmen Typischerweise folgen sie dem Wohnsitz Möglicher FR-Nexus, wenn Aktien Rechte darstellen, die direkt an FR-Immobilien gebunden sind (Look-Through-Überlegungen).
Erlöse aus Lebensversicherungen In der Regel außerhalb des Geltungsbereichs der Haushaltsordnung für Nichtansässige Überprüfen Sie den Versicherungsnehmer/Begünstigten und den Wohnsitz; es gelten zivilrechtliche Beschränkungen.

Schlüsselidee: Immobilien werden dort besteuert, wo sie sich befinden; die meisten anderen Vermögenswerte werden am letzten Wohnsitz des Erblassers besteuert. Bei gemischten Nachlässen müssen Sie mit parallelen Veranlagungen und Entlastungsmechanismen rechnen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Gemischtkantonale und grenzüberschreitende Zuteilung

  • Interkantonale Fälle (innerhalb der Schweiz): Der Kanton des letzten Wohnsitzes veranlagt in der Regel das Mobiliar, während Freiburg die FR-Immobilien veranlagt. Der in der FR zu versteuernde Anteil eines jeden Begünstigten wird auf der Grundlage des Anteils berechnet, der auf das in der FR gelegene Vermögen entfällt.
  • Internationale Fälle: Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, besteuert FR das unbewegliche Vermögen in FR; das Heimatland kann den weltweiten Nachlass besteuern. Beantragen Sie verfügbare Gutschriften/Entlastungen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
  • Kommunaler Aufpreis: Angewandt auf den kantonalen Anteil; die Sätze sind je nach Gemeinde unterschiedlich. Bestätigen Sie die Zuständigkeitsregeln und den anwendbaren Multiplikator.

Praktizierte Beispiele (Nicht-Einwohner)

1) Genfer Einwohner mit einem Freiburger Chalet

Standort: FR-Immobilien - Begünstigte: Nichte (nicht steuerbefreit)

Das Ergebnis: Freiburg besteuert den Wert des Chalets, der auf die Nichte übergeht, mit dem geltenden Verwandtschaftssatz und fügt dann den Gemeindezuschlag hinzu. Genf behandelt Mobilien am Wohnsitz.

Praktisch: Einholung eines von der Gemeinde akzeptierten Gutachtens zum Zeitpunkt des Todes; Aufteilung der mit der Immobilie verbundenen Schulden; separate Berechnung der Steuer pro Begünstigtem.

2) Französischer Einwohner mit FR-Depot und FR-Wohnung

Belegenheitsort: unbewegliches vs. bewegliches Vermögen - Begünstigter: Partner (nicht eingetragen)

Das Ergebnis: Die Wertpapiere folgen normalerweise dem Wohnsitz (Frankreich), während die Freiburger Wohnung in FR besteuert wird. Der Partner ist nicht steuerbefreit; auf den Wohnungsanteil sind die FR-Sätze zuzüglich des Gemeindezuschlags anzuwenden.

Praktisch: Ziehen Sie eine eingetragene Partnerschaft oder alternative testamentarische Strukturen in Betracht, um die Steuern für den Partner auf FR-Immobilien zu senken.

3) In Deutschland ansässige Person, die eine Freiburger Anlagewohnung unter Lebenden verschenkt

Geschenk von FR unbeweglich

Das Ergebnis: Für die Schenkungssteuer ist Freiburg zuständig; Ehegatten/eingetragene Partner oder Verwandte in gerader Linie können von der Schenkungssteuer befreit werden, andere werden nach Verwandtschaftsgrad besteuert.

Praktisch: Notarielle Urkunde löst Schenkungssteuer aus; Gemeindezuschlag und Zeitpunkt des Freibetrags von CHF 5'000 pro Begünstigtem prüfen.

4) Erblasser mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, dessen Kunstwerke in Freiburg aufbewahrt werden

In FR aufbewahrte bewegliche Sachanlagen

Das Ergebnis: Wenn das Kunstwerk normalerweise in FR aufbewahrt wurde, kann es für den Empfänger FR-steuerpflichtig sein; überprüfen Sie die Aufbewahrung/den Standort, die Bewertung und etwaige Steuerbefreiungen für wohltätige Zwecke.

Praktisch: Bereitstellung von Provenienz, Lagerungsnachweisen und einer von den Behörden anerkannten Marktbewertung.

Einreichung von Mechanismen und Dokumenten (Nichtansässige)

  • Wer archiviert: Der steuerpflichtige Begünstigte (oder bestellte Vertreter) für seinen Anteil am FR-situs-Vermögen.
  • Fristen: Die Fristen für die Einreichung/Zahlung werden von den Kantonen/Gemeinden festgelegt; rechnen Sie mit relativ kurzen Zeiträumen (oft Wochen bis einige Monate) nach dem steuerpflichtigen Ereignis oder der Mitteilung.
  • Wo Sie einreichen und bezahlen können: Freiburger Steueramt (Erbschafts-/Schenkungssteuer); die zuständige Gemeinde erhebt einen eventuellen Zuschlag.
  • Dokumente: Erbenbescheinigung/Nachlassdokumente, Testament/Kodizille, Vermögensliste, Bewertungen (Immobilien/Sachwerte) zum Zeitpunkt des Todes/Schenkungsdatums, Schuldennachweis, Begünstigten-ID/Wohnsitz und alle ausländischen Steuerbescheide für Kreditforderungen.
  • Bewertungen: Immobilien brauchen einen für die Gemeinde/Kanton akzeptablen Marktwert; Hypotheken und Pfandrechte reduzieren die Steuerbemessungsgrundlage.
  • Vertretung: Gebietsfremde ernennen in der Regel einen Schweizer Ansprechpartner/Vertreter für Mitteilungen und Koordination.

Planungsideen für Nicht-Einwohner

  • Eigentümerschaft und Gestaltung der Begünstigten. Wenn Sie FR-Immobilien an nicht steuerbefreite Erben (z.B. Geschwister, nicht verwandte Personen) vererben, modellieren Sie die Auswirkungen des kantonalen Satzes und des kommunalen Zuschlags.
  • Eingetragene Partnerschaft / Ehegattenweg. Übertragungen an Ehegatten/eingetragene Lebenspartner sind in der Regel von der Steuer befreit; die Formalisierung des Status kann die FR-Erbschafts-/Schenkungssteuer auf FR-Situs-Vermögen beseitigen.
  • Nutzbau/Reststrukturen. Kann die Ziele der Familie berücksichtigen, die Einhaltung der zivilrechtlichen Vorschriften sicherstellen und auf die Bewertung der begrenzten Rechte achten.
  • Wohltätige Vermächtnisse. Qualifizierte schweizerische gemeinnützige Organisationen sind in der Regel von der Steuer befreit; führen Sie eine Dokumentation über ihren Status.
  • Beweise für Kredite. Bei grenzüberschreitenden Nachlässen sollten Sie ausländische Steuernachweise aufbewahren, um Steuererleichterungen in Anspruch zu nehmen und eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

FAQs

Besteuert Freiburg nicht-ansässige Personen auf Schweizer Bankkonten?

Im Allgemeinen nein. Finanzielle Mobilien werden in der Regel vom Kanton/Land des letzten Wohnsitzes besteuert, nicht von Freiburg.

Wer besteuert eine Freiburger Wohnung, die einem nicht ansässigen Erblasser gehört?

Freiburg besteuert FR-situs-Immobilien. Der Wohnsitzkanton/das Wohnsitzland kann andere Vermögenswerte besteuern; beantragen Sie die verfügbaren Erleichterungen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Werden Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und Kinder besteuert, wenn der Erblasser nicht ansässig war?

Übertragungen an Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie sind in Freiburg in der Regel steuerfrei, auch bei Nichtansässigen, wenn das Vermögen FR-situs ist.

Wie hoch darf der Gemeindezuschlag sein?

Oft bis zu 70% des kantonalen Anteils. Überprüfen Sie den anwendbaren Multiplikator der Gemeinde für das Jahr des Todes/der Übertragung.

Welche Unterlagen werden von der Behörde angefordert?

Erbschafts-/Nachlasspapiere, Wertermittlungen für FR-Vermögen, Schuldennachweise, Begünstigten-IDs/Wohnsitz und alle ausländischen Steuerbescheide, wenn Kredite beantragt werden.

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