Deutsche Einkommensteuer: Kapitalerträge
Deutscher Leitfaden zur Einkommensteuer - Kapitel: Einkommensarten
Kapitalerträge (§20 EStG)
Zuletzt aktualisiert: 27 Oktober 2025
Auf einen Blick: Die meisten privaten Kapitalerträge (§20 EStG) wird über eine Wohnung 25% Einbehaltung (Abgeltungssteuer) zuzüglich Solidaritätszuschlag und - falls zutreffend - Kirchensteuer. Jeder Steuerpflichtige hat einen Sparerfreibetrag von €1,000 (oder €2,000 für Zusammenveranlagte). Die Fonds profitieren von Teilbefreiungen und die fiktive Verteilung (Vorabpauschale), berechnet mit dem BMF-Basiszins (2025: 2.53%). Die Verrechnung von Verlusten unterliegt bestimmten Töpfen und Beschränkungen; ausländische Quellensteuer kann innerhalb bestimmter Grenzen angerechnet werden. :contentReference[oaicite:0]{index=0}
Einführung
Vom Bankeinbehalt zur Endbesteuerung
Deutsche Banken/Broker behalten in der Regel die Quellensteuer ein. Für viele Anleger ist die Steuer damit “abgegolten”. Dennoch kann es sinnvoll sein, eine Steuererklärung einzureichen, um Verluste bei verschiedenen Banken zusammenzurechnen, Abkommensgutschriften anzuwenden oder die fakultative Veranlagung in Anspruch zu nehmen, wenn Ihr persönlicher Steuersatz niedriger ist.
Was als Kapitalerträge zählt
Dividenden, Zinsen, Ausschüttungen aus Fonds/ETFs und Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren fallen im Allgemeinen unter § 20 EStG. Für die Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen (≥1% innerhalb von fünf Jahren) gilt eine gesonderte Regelung nach §17 EStG, die an anderer Stelle in diesem Leitfaden behandelt wird. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
Warum Fonds anders sind
Die deutsche Fondsbesteuerung arbeitet seit 2018 mit Teilfreistellungen und einem fiktiven Jahresertrag (Vorabpauschale) für thesaurierende Fonds. Dadurch wird die Besteuerung auch ohne Barausschüttungen gewährleistet und die Gleichbehandlung der verschiedenen Vehikel angenähert. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Grundlagen & wichtige Quellen
- Anwendungsbereich des §20 EStG
- Abgeltungssteuer & Quellensteuer-Mechanismen
- Sparer-Pauschbetrag (Sparer-Pauschbetrag)
- Investmentfonds: Teilbefreiungen & Vorabpauschale
- Verlustausgleiche und Beschränkungen
- Ausländische Einkommens- und Quellensteuerguthaben
- Sonderfälle und Wahlen
- Anschauliche Beispiele
- Checkliste & Links zur Einhaltung der Vorschriften
- FAQ
1) Rechtliche Grundlagen & wichtige Quellen
- §20 EStG - Kapitalerträge. :contentReference[oaicite:3]{index=3}
- §32d EStG - Gesonderter Tarif (Pauschalsteuer) & Optionen. :contentReference[oaicite:4]{index=4}
- §43 EStG - Kapitaleinbehalt & Finalitätsregel. :contentReference[oaicite:5]{index=5}
- Sparerfreibetrag €1.000/€2.000. :contentReference[oaicite:6]{index=6}
- BZSt - Kirchensteuer auf Kapitalerträge (KiStAM). :contentReference[oaicite:7]{index=7}
- §20 InvStG - Teilfreistellungen (Fonds). :contentReference[oaicite:8]{index=8}
- BMF - Basiszins für Vorabpauschale 2025 (2.53%). :contentReference[oaicite:9]{index=9}
- BMF - FAQ/Leitfaden zur Abgeltungsteuer (14.05.2025). :contentReference[oaicite:10]{index=10}
2) Anwendungsbereich des § 20 EStG
Unter §20 fallen Dividenden, Zinsen, bestimmte Versicherungserträge, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren sowie Fondsausschüttungen und fiktive Erträge. Einige Positionen werden in andere Kategorien umgeleitet (z.B. wesentliche Anteilsveräußerungen nach §17 EStG). :contentReference[oaicite:11]{index=11}
3) Abgeltungssteuer & Quellensteuer-Mechanismen
- Bewerten: Abgeltungssteuer unter 25% auf das §20-Nettoeinkommen, zuzüglich Solidaritätszuschlag und (ggf.) Kirchensteuer. Der Einbehalt durch inländische Zahler/Banken schließt die Besteuerung in der Regel ab. :contentReference[oaicite:12]{index=12}
- Solidaritätszuschlag: 5,5% der 25% Steuer (effektiv 26,375% ohne Kirchensteuer).
- Kirchensteuer: Wenn Sie registriert sind, wird die Kirchensteuer einbehalten über KiStAM; die Einkommensteuer wird entsprechend gesenkt → effektiver Einkommensteuersatz wird ~24.51% (8% Staaten) oder 24.45% (9% Staaten) :contentReference[oaicite:13]{index=13}
- Endgültigkeit und Bewertung: Trotz des “endgültigen” Charakters der Anmeldung können Sie Ihre Belastung immer noch verringern (z. B. durch die Nutzung von Verlusten einer anderen Bank, durch die Anwendung des Sparerfreibetrags, wenn dieser nicht voll ausgeschöpft wird, oder durch die Wahl des persönlichen Steuersatzes in begrenzten Fällen). :contentReference[oaicite:14]{index=14}
4) Sparer-Pauschbetrag
Nach §20(9) EStG beträgt der Freibetrag €1,000 pro Person (€2,000 für gemeinsame Antragsteller). Geben Sie eine Freistellungsauftrag an Ihre Bank(en) zu überweisen oder über die Veranlagung zurückzufordern, wenn sie im Jahr nicht vollständig verbraucht wurden. :contentReference[oaicite:15]{index=15}
5) Investmentfonds: Teilbefreiungen & Vorabpauschale
- Teilweise Befreiungen (Privatvermögen): Aktienfonds: 30%; Gemischte Fonds: 15%; Immobilienfonds: 60% (Inland) / 80% (Schwerpunkt Auslandsimmobilien). :contentReference[oaicite:16]{index=16}
- Vorabpauschale: Auflaufende Gelder lösen jedes Jahr eine fiktive Ausschüttung aus, die sich nach dem BMF-Basiszins (2.53% für 2025) und dem Eröffnungswert des Fonds, begrenzt durch die tatsächliche Wertentwicklung; gilt als am ersten Arbeitstag des Folgejahres ausgezahlt. :contentReference[oaicite:17]{index=17}
- Praktische Wirkung: Ihre Bank behält in der Regel die Steuer für die Vorabpauschale ein; sie mindert den steuerpflichtigen Gewinn bei einem späteren Verkauf.
6) Verlustausgleiche und Beschränkungen
- Allgemeines: Banken führen getrennte Verlusttöpfe (z.B. für Aktien vs. sonstige Kapitalerträge). Jahresendbescheinigungen ermöglichen einen bankenübergreifenden Ausgleich durch Veranlagung.
- Derivate/Termingeschäfte (Termingeschäfte): Seit 2021 wurden die Verluste auf 20.000 €/Jahr für die Verrechnung mit ähnlichen Gewinnen; 2025 Aktualisierungen erörtern Erleichterungen - prüfen Sie den aktuellen Stand des BMF und die Handhabung der Banken.
