Eidgenössische Kapitalertragssteuer
Föderale Besteuerung von Kapitalerträgen in der Schweiz
Die Kapitalerträge sind ein wichtiger Bestandteil der Eidgenössische Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage für Einzelpersonen. Die Website Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) unterscheidet zwischen steuerpflichtigen Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und bestimmte Fondsausschüttungen) und in der Regel steuerfrei private Kapitalerträge auf bewegliches Vermögen. Diese Unterscheidung ist für Gebietsansässige und grenzüberschreitende Investoren von entscheidender Bedeutung.
Dieser Leitfaden zeigt auf, wie Kapitalerträge wird besteuert nach dem Direkte Bundessteuer (Direkte Bundessteuer), und wie sie mit der schweizerischen Verrechnungssteuer zusammenwirkt, und wie ausländische Kapitalerträge auf Bundesebene behandelt werden.
1. Überblick über die Kapitalerträge nach Bundesrecht
Bei den natürlichen Personen erfasst die direkte Bundessteuer eine breite Palette von Anlagerenditen, einschließlich:
- Interesse auf Bankkonten, Anleihen und Darlehen,
- Dividenden und Gewinnausschüttungen von Unternehmen,
- Ausschüttungen aus kollektiven Kapitalanlagen (Fonds),
- als Zinsen geltende Erträge (z. B. aus bestimmten strukturierten Produkten),
- ausgewählte versicherungsbezogene Kapitalerträge.
Im Gegensatz dazu sind viele private Kapitalerträge aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen (z. B. Aktien, die als Privatanlagen) sind nicht einkommensteuerpflichtig, vorausgesetzt, die Person ist nicht als professioneller Wertpapierhändler eingestuft wird.
2. Zinserträge
Zinserträge sind im Allgemeinen voll steuerpflichtig auf Bundesebene für in der Schweiz steuerlich ansässige Personen. Dies umfasst:
- Zinsen auf Schweizer und ausländische Bankkonten,
- Zinsen von Anleihen und Schuldverschreibungen,
- Zinsen von Privatkredite an Einzelpersonen oder Unternehmen,
- Zinsbestandteile von bestimmten strukturierte Produkte und Sparpläne.
Steuerpflichtige Zinsen werden in der Regel erfasst, wenn sie gutgeschrieben oder fällig wird an den Anleger, auf der Grundlage von Bank- und Depotauszügen.
3. Ausschüttungen und Beteiligungserträge
Dividenden und ähnliche Erträge aus Kapitalbeteiligungen sind ebenfalls auf Bundesebene steuerpflichtig. Dies schließt ein:
- Stammdividenden aus Schweizer und ausländische Unternehmen,
- Gratisaktien und bestimmte verdeckte Gewinnausschüttungen,
- Verteilungen von Kooperativen,
- bestimmte Kapitalrückzahlungen, die nicht als Rückzahlung von anerkannten Kapitaleinlagereserven zu betrachten sind.
3.1 Teilweise Besteuerung von qualifizierten Beteiligungen
Für Einzelpersonen, die qualifizierter Anteilsbesitz (z.B. bedeutende direkte Beteiligungen an einem Unternehmen), kann die DBG teilweise Befreiung durch die Besteuerung nur eines Teils der Dividende auf Bundesebene besteuert. Ziel ist es, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen zu verringern.
3.2 Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven
Ausschüttungen aus anerkannten Kapitaleinlagereserven können in vielen Fällen behandelt werden als als steuerfreie Kapitalrückzahlung und nicht als steuerpflichtige Dividende behandelt werden, wenn sie strenge rechtliche Kriterien erfüllen. Die korrekte Einstufung in der Dividendenbescheinigung ist entscheidend.
4. Fonds und Organismen für gemeinsame Anlagen
Schweizer und ausländische kollektive Kapitalanlagen (Fonds) vertreiben oft eine Mischung aus:
- steuerpflichtig Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, sonstige Einkünfte), und
- Kapitalerträge innerhalb des Fonds realisiert.
Nach Schweizer Bundesrecht:
- die Einkommensanteil der Fondsausschüttungen ist steuerpflichtig,
- die Kapitalertragsanteil ist für Privatanleger in der Regel steuerfrei,
- Fondsberichte und Steuerberichte (z.B. Schweizer Steuerwerte) werden zur Unterscheidung verwendet.
4.1 Anhäufung vs. Ausschüttung von Mitteln
Für Mittelansammlung (keine Barausschüttung), können die steuerpflichtigen Erträge als ausgeschüttet gelten und müssen auf der Grundlage der jährlichen Steuerberichterstattung des Fonds dennoch erklärt werden.
5. Strukturierte Produkte und Derivate
Die steuerliche Behandlung von strukturierte Produkte und Derivate hängt von ihrem wirtschaftlichen Profil ab. Typische Elemente sind:
- a festverzinsliche Komponente (steuerpflichtige Zinsen oder Einkommen), und
- a Kapitalkomponente (potenziell steuerfreier privater Veräußerungsgewinn bei Verkauf oder Einlösung).
Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt häufig Steuervorbescheide und Praxisleitfäden auf spezifische Produkttypen. Anleger sollten sich auf die Steuerberichte der Banken und gegebenenfalls auf professionelle Beratung verlassen wenn es um komplexe Instrumente geht.
6. Ausländische Kapitalerträge und ausländische Steuergutschriften
In der Schweiz ansässige Steuerpflichtige sind im Allgemeinen steuerpflichtig für ihre weltweite Kapitalerträge auf Bundesebene, einschließlich:
- Auslandsdividenden,
- ausländisches Interesse,
- Erträge aus ausländischen Fonds und strukturierten Produkten.
Einkünfte aus ausländischen Quellen unterliegen jedoch häufig der Quellensteuer im Ausland. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden:
- Schweizerisches Bundesrecht und Doppelbesteuerungsabkommen kann eine ausländische Steuergutschrift, oder
- den Freistellung mit Progression Methode in bestimmten Fällen.
6.1 Bedingungen für ausländische Steuergutschriften
Ausländische Steuergutschriften sind in der Regel beschränkt auf:
- Steuern, die unter das betreffende Abkommen fallen,
- den Anteil der schweizerischen Bundessteuer, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt,
- ordnungsgemäß belegte Quellensteuern (z. B. offizielle Steuerbelege).
7. Abgrenzung zwischen Kapitalerträgen und Kapitalgewinnen
Ein zentrales Merkmal der Schweizer Bundessteuer ist, dass viele private Kapitalerträge aus beweglichem Vermögen steuerfrei sind, während Kapitalerträge voll steuerpflichtig ist. Die Unterscheidung zwischen beiden ist daher von entscheidender Bedeutung.
Zu den häufigen Grenzfällen gehören:
- Klassifizierung von Aktienrückkäufe und Teilliquidationen,
- Behandlung von Gratisaktien oder Aktiendividenden,
- Trennung von Zinsen vs. Kapitalgewinn in strukturierten Produkten,
- Fälle, in denen eine hohe Handelsaktivität einen Privatanleger in ein Unternehmen umklassifizieren kann professioneller Wertpapierhändler.
7.1 Risiko für professionelle Wertpapierhändler
Wenn eine Person als ein Profi-Händler, können Kapitalgewinne als normales Einkommen besteuert werden ordentliche Erträge besteuert werden, aber Handelsverluste und Aufwendungen können abzugsfähig sein. Die Klassifizierung basiert auf Faktoren wie Haltedauer, Hebelwirkung, Volumen und Abhängigkeit vom Handel als Haupteinnahmequelle.
8. Link zur Schweizer Verrechnungssteuer
Ein Großteil der Schweizer Kapitalerträge unterliegt der Schweizer Verrechnungssteuer an der Quelle, insbesondere:
- Dividenden von Schweizer Unternehmen,
- Zinsen und Erträge aus bestimmten Schweizer Anleihen und Fonds,
- einige versicherungsbezogene Investitionszahlungen.
Für Schweizer Einwohner:
- Quellensteuer ist erstattungsfähig wenn das Einkommen und das Vermögen korrekt angegeben werden,
- die Erstattung wird gewährt über Anrechnung an die eidgenössische und kantonale Einkommenssteuer oder in Form einer Barauszahlung,
- Nichtanmeldung kann dazu führen, dass Verlust des Erstattungsanspruchs und Bußgelder.
Die Mechanismen der Quellensteuer werden ausführlich in dem separaten Leitfaden über Schweizer Quellensteuer (Verrechnungssteuer).
9. Abzüge für investitionsgebundene Ausgaben und Zinsen
Auf Bundesebene können natürliche Personen Abzüge vornehmen:
- vernünftig Verwahrungsgebühren und Kontogebühren, je nach Praxis,
- Schuldzinsen auf Darlehen zur Finanzierung von Investitionen, vorbehaltlich allgemeiner Obergrenzen,
- ausgewählte andere investitionsbezogene Ausgaben, wenn sie als zulässige Abzüge behandelt werden.
Der Gesamtabzug für private Schuldzinsen ist begrenzt und kann in der Regel nicht überschritten werden:
- steuerpflichtige Kapitalerträge zuzüglich eines geringen zusätzlichen Prozentsatzes des Nettovermögens (nach den Regeln des DBG).
Detaillierte Abzugsregeln werden im Leitfaden über Bundessteuerabzüge.
10. Kantonale Aspekte und Gesamtbelastungen
Die Definition der Kapitalerträge ist zwischen dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht weitgehend harmonisiert, die Gesamtsteuerlast auf den Kapitalerträgen ist je nach Kanton sehr unterschiedlich, was auf Folgendes zurückzuführen ist:
- verschiedene kantonale Einkommenssteuersätze und Multiplikatoren,
- kantonale Ansätze zur Abzüge für Verwahrungsgebühren und Zinsen,
- kantonal Vermögenssteuer auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte.
Für einen Vergleich der kantonalen Umgebungen, siehe: Schweizer Einkommenssteuer nach Kantonen .
11. Praktische Hinweise für Investoren
Um die Besteuerung von Kapitalerträgen auf Bundesebene korrekt zu handhaben, sollten Privatpersonen:
- beibehalten. jährliche Bank- und Depotauszüge (einschließlich Steuerberichte),
- sicherstellen, dass alle Konten und Portfolios, Die in der Schweiz und im Ausland lebenden Personen werden gemeldet,
- prüfen, dass Verrechnungssteuerguthaben und ausländische Steuergutschriften korrekt geltend gemacht werden,
- Überprüfung der Klassifizierung von besondere Vorgänge (z. B. Aktienrückkäufe, strukturierte Produkte),
- das Handelsverhalten zu überwachen, um eine ungewollte Einstufung als professioneller Händler zu vermeiden.
12. Nächste Schritte und verwandte Leitfäden
Kapitalerträge stehen in Wechselwirkung mit mehreren anderen Komponenten der direkten Bundessteuer. Für eine vollständige Analyse sollten Sie auch die folgenden Seiten lesen:
- Steuerbares Einkommen nach Schweizer Bundesrecht - allgemeine Einkommenskategorien,
- Steuerbefreite und nicht steuerpflichtige Einkünfte - insbesondere private Kapitalerträge,
- Bundessteuerabzüge - Zins- und Kostenabzüge,
- Schweizer Quellensteuer (Verrechnungssteuer) - Vorauszahlungen und Erstattungen,
- Internationale Steueraspekte und Doppelbesteuerungsabkommen - ausländische Investitionen und Kredite.
Zusammen bieten diese Leitfäden eine praktische, englischsprachige Rahmenbedingungen zum Verständnis der Bundesbesteuerung von Kapitalerträgen in der Schweiz.
