Freiburger Einkommenssteuerabzüge
Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens im Kanton Freiburg spielen die Abzüge eine wichtige Rolle. Wie in der übrigen Schweiz geht die Besteuerung vom Bruttoeinkommen aus, aber eine Reihe von Abzügen können den Betrag, der der Einkommenssteuer auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene unterliegt, erheblich reduzieren.
Diese Seite gibt einen Überblick über die wichtigsten Abzugskategorien, die in Freiburg gelten, und wie sie sie mit den föderalen Regeln interagieren. Die genauen Abzugsbeträge, Pauschalbeträge und Obergrenzen hängen vom Steuerjahr und der geltenden kantonalen Gesetzgebung ab.
Grundsätze der Abzüge in Freiburg
Freiburg lehnt sich weitgehend an den Schweizer Standardansatz für Abzüge an und erkennt u.a. an:
- Beschäftigungsbedingte und berufliche Ausgaben,
- Obligatorische Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung,
- Steuerbegünstigtes privates Vorsorgesparen (Säule 3a),
- Abzug von Versicherungsprämien und in einigen Fällen Abzug von Zinsen,
- Familienbezogene Abzüge und Sozialzulagen,
- Immobilienbezogene Abzüge für Hauseigentümer und Vermieter,
- Außergewöhnliche und unvermeidbare Ausgaben (z. B. hohe medizinische Kosten).
Während die allgemeinen Kategorien denen der anderen Kantone ähneln, verwendet Freiburg seine eigenen Abzugsbeträge, Höchstgrenzen und eine eigene Verwaltungspraxis.
Beschäftigungsbedingte Abzüge
Arbeitnehmer in Freiburg können in der Regel Ausgaben absetzen, die direkt mit der Erzielung ihres Arbeitseinkommens zusammenhängen:
- Berufliche Aufwendungen - in der Regel als Pauschalbetrag auf der Grundlage des Gehalts oder als nachgewiesene tatsächliche Kosten, wenn diese höher sind und von den Steuerbehörden anerkannt werden.
- Pendelkosten - Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, die in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden; Abzüge für die Nutzung des privaten Pkw sind nur unter bestimmten Bedingungen und in begrenztem Umfang zulässig.
- Sonstige arbeitsplatzbezogene Kosten - wie z. B. obligatorische Berufsmitgliedschaften, Lizenzen oder berufsspezifische Hilfsmittel, die für die Arbeit als notwendig anerkannt sind.
Die Wahl zwischen Pauschalbetrag und tatsächlichen Kosten hängt von den kantonalen Vorschriften und der Verfügbarkeit geeigneter Unterlagen ab.
Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung sind im Allgemeinen voll absetzbar. Dies schließt ein:
- AHV/IV/EO-Beiträge,
- ALV (Arbeitslosenversicherung),
- Obligatorische Beiträge zur beruflichen Vorsorge (2. Säule),
- Anerkannte freiwillige Buy-ins der 2. Säule innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Diese Beiträge werden normalerweise an der Quelle abgezogen und auf dem Schweizer Lohnausweis ausgewiesen, die die Grundlage für die Steuererklärung bildet.
Privates Vorsorgesparen (Säule 3a)
Beiträge zur steuerbegünstigten privaten Vorsorge (Säule 3a) sind bis zum jährlichen Bundeshöchstbetrag. Freiburg folgt diesem föderalen Rahmen ohne größere Abweichungen.
- Steuerpflichtige, die einer 2. Säule angeschlossen sind, können bis zur Standardgrenze abziehen,
- Selbstständig erwerbende Steuerpflichtige ohne 2. Säule können einen höheren Säule 3a-Abzug geltend machen.
Versicherungsprämien und Zinsen auf Ersparnisse
Freiburg gewährt Abzüge für bestimmte Versicherungsprämien und in einigen Fällen für Zinsen auf Sparguthaben und ähnliche Erträge im Rahmen kombinierter eidgenössischer und kantonaler Vorschriften. Typische Elemente sind:
- Krankenversicherungsprämien und Prämien für qualifizierte Lebensversicherungen,
- Mögliche kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparguthaben, wobei die Höchstbeträge vom Familienstand und der Familiensituation abhängen.
Die genauen Beträge und Grenzen sind in der kantonalen Gesetzgebung festgelegt und können sich von Jahr zu Jahr ändern.
Familienbezogene Abzüge und Freibeträge
Steuerzahler mit unterhaltsberechtigten Personen kommen beispielsweise in den Genuss einer Reihe von familienbezogenen Abzügen:
- Kinderabzüge für jedes unterhaltsberechtigte Kind,
- Abzüge für unterstützungsbedürftige Personen (z. B. Eltern oder Verwandte),
- Besondere Abzüge oder Sozialleistungen für Alleinerziehende.
Darüber hinaus bietet Freiburg spezifische Erleichterungen für Haushalte mit bescheidenem Einkommen und Familien, die die Sozialpolitik des Kantons widerspiegeln. Die genauen Beträge hängen von der Höhe des Einkommens und den Familienverhältnissen ab.
Haushalte mit zwei Einkommen und Ehegatten
Wenn beide Ehegatten oder eingetragenen Partner erwerbstätig sind, erkennt das Steuersystem die zusätzliche Belastung von Doppelverdienerhaushalten. Im Besonderen:
- Für Haushalte, in denen beide Partner arbeiten, gilt ein Entlastungsmechanismus, der die effektive Steuerlast auf das zweite Einkommen reduziert.
- Für Haushalte, in denen nur ein Ehepartner erwerbstätig ist, kann innerhalb der kantonalen Grenzen ein separater Abzug gewährt werden, der die Situation eines Alleinverdieners widerspiegelt.
Diese Regeln ergänzen den Zweitverdienerabzug auf Bundesebene und sollten beim Ausfüllen der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können für Familien eine erhebliche Belastung darstellen. In Freiburg können die Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern für Kinder unter einem bestimmten Alter abzugsfähig, wenn sie notwendig sind, um den Lebensunterhalt zu sichern:
- Erwerbstätigkeit eines oder beider Elternteile, oder
- Erziehung oder Ausbildung der Eltern.
Typische Bedingungen sind:
- Belegte Ausgaben (Rechnungen, Verträge),
- Anerkannte Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horte, registrierte Tagesmütter),
- Jährliche Höchstbeträge pro Kind gemäss den kantonalen Grenzwerten.
Kosten für Bildung und Ausbildung
Freiburg erlaubt im Allgemeinen den Abzug von Fort- und Weiterbildungskosten, die in direktem Zusammenhang mit die in direktem Zusammenhang mit dem aktuellen Beruf oder dem beruflichen Fortkommen des Steuerpflichtigen stehen. Beispiele hierfür sind:
- Berufliche Entwicklung und Weiterbildungskurse,
- Postgraduiertenstudiengänge, die an den bestehenden Beruf anknüpfen,
- Fachseminare zur Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten.
Eine Erstausbildung, die zu einem ersten Beruf führt, ist in der Regel nicht abzugsfähig, wie es die Bundespraxis vorsieht.
Vermögensbezogene Abzüge
Immobilienbesitzer in Freiburg müssen Mieteinnahmen oder Eigenmietwerte deklarieren, können aber im Gegenzug Ansprüche geltend machen:
- Hypothekenzinsen für Kredite, die durch Immobilien gesichert sind,
- Unterhalts- und Reparaturkosten für Immobilien, entweder als tatsächliche Kosten oder als Pauschalbetrag gemäss den kantonalen Vorschriften,
- Anerkannte Renovierungskosten, die den Wert der Immobilie erhalten, aber nicht erhöhen.
Wertsteigernde Investitionen sind in der Regel nicht sofort abzugsfähig und werden als Investitionsausgaben behandelt.
Außergewöhnliche Ausgaben und medizinische Kosten
Gewisse außerordentliche Ausgaben können abgezogen werden, wenn sie unvermeidbar sind und einen einen bestimmten Anteil des Einkommens übersteigen. Typische Beispiele sind:
- Hohe medizinische und zahnmedizinische Kosten, die von der Versicherung nicht erstattet werden,
- Behinderungsbedingte Ausgaben und notwendige Unterstützung,
- Unterstützungsleistungen für Personen in finanzieller Notlage, die über die normalen Lebenshaltungskosten hinausgehen.
Die Schwellenwerte und Kriterien sind in den kantonalen Gesetzen festgelegt; eine detaillierte Dokumentation ist unerlässlich, um solche Ansprüche zu belegen.
Grenzüberschreitende Sachverhalte und Zuteilungsregeln
Für Steuerpflichtige mit Einkünften oder Vermögenswerten ausserhalb Freiburgs oder im Ausland können sich Abzüge und Entlastungsmechanismen ergeben im Rahmen von:
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA),
- Einseitige Entlastungsbestimmungen,
- Interkantonale Zuteilung und Ausnahmeregelungen mit Progression.
Diese Regeln wirken nicht immer als “Abzüge” im engeren Sinne, aber sie können das das Freiburger Einkommen oder die Freiburger Steuer.
Wechselwirkung zwischen eidgenössischen und kantonalen Abzügen
Viele Ausgaben sind sowohl für die Bundessteuer als auch für die kantonale Steuer relevant, aber:
- Die eidgenössischen und kantonalen Höchstbeträge können voneinander abweichen,
- Einige Abzüge können nur auf einer Ebene bestehen,
- Ein und derselbe Aufwand kann in den eidgenössischen und kantonalen Berechnungen unterschiedlich behandelt werden.
Beim Ausfüllen der Steuererklärung müssen die Steuerpflichtigen die korrekten Regeln getrennt in der föderalen und dem freiburgischen Teil anwenden.
Dokumentation und Beweise
Die Möglichkeit, in Freiburg Abzüge geltend zu machen, hängt stark von der ordnungsgemäßen Dokumentation ab. Steuerzahler sollten aufbewahren:
- Gehaltsbescheinigungen und Rentenbeitragsnachweise,
- Fahrscheine und Rechnungen für Fahrtkosten und berufsbedingte Ausgaben,
- Verträge und Rechnungen für Kinderbetreuung, Bildung und Ausbildung,
- Abrechnungen von Versicherungsprämien,
- Bank- und Hypothekenauszüge,
- Belege für erhebliche medizinische oder außergewöhnliche Ausgaben.
Praktische Überlegungen
Die Gesamtwirkung der Abzüge in Freiburg hängt davon ab:
- Die Art und Höhe des Einkommens,
- Die Familien- und Wohnsituation des Steuerpflichtigen,
- Verfügbarkeit und Umfang der abzugsfähigen Ausgaben,
- Das Zusammenspiel von Bundesvorschriften und kantonaler Praxis.
Um Ihre spezifische Steuersituation zu verstehen, sollten Sie diesen Abschnitt über Abzüge zusammen mit den Seiten über Steuerfuss, Anforderungen an die Einreichung, Besondere Regeln und Beispiele im Leitfaden zur Freiburger Einkommensteuer.
