Freiburger Fälle von Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert: 12 Nov 2025
Freiburger Erbschafts- und Schenkungssteuer - Rechtsprechung und Standard-Szenarien
Prägnante Fallnotizen und praktische Beispiele für Testamentsvollstrecker, Erben und Berater, die sich mit der Freiburger Erbschafts- und Schenkungssteuer befassen. Wenn nur wenige Entscheidungen vorliegen, bieten wir “Standardszenarien” an, die zeigen, wie die kantonalen Vorschriften in der Praxis häufig angewendet werden.
Schlüsselthemen der Freiburger Praxis
- Wer zahlt: Jeder Begünstigte wird nach seinem eigenen Anteil/Erbe veranlagt; enge Familienangehörige (Ehegatte/Partner, Verwandte in aufsteigender Linie/Nachkommen) werden im Allgemeinen freigestellt.
- Beziehungsabhängige Tarife: Für nicht befreite Erben (z.B. Geschwister, nicht verwandte Personen) gelten die kantonalen Tarife, die um einen bestimmten Betrag erhöht werden können. Gemeindezuschlag (Deckel: 70% des kantonalen Anteils).
- Sitz für Nichtansässige: Das bewegliche Vermögen wird vom letzten Wohnsitzkanton des Erblassers besteuert; Grundbesitz wird dort besteuert, wo er liegt (Ort des Grundstücks).
- Wiederkehrender Abzug: Es gibt einen kleinen Pauschalabzug pro Begünstigten (CHF 5'000), der in der Regel einmal alle fünf Jahre in Anspruch genommen werden kann.
Gemeldete Entscheidungen (ausgewählt)
Thema: Situs & interkantonale Zuordnung
Mitnehmen: Bei nicht ansässigen Erblassern (oder solchen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton) macht der Kanton Freiburg das Besteuerungsrecht nur geltend für in FR gelegene Immobilien; Mobilien bleiben am letzten Wohnsitz steuerpflichtig. Erwarten Sie getrennte Veranlagungen und Anrechnungs-/Entlastungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.
Behördenstruktur: Kantonale Vorgaben zu Sitz und Zuständigkeit; siehe “Impôt sur les successions (FR)” und Übersichten des Bundes.
Thema: Ratenstapelung
Mitnehmen: Die Gemeinden können einen Zuschlag erheben (bis zu 70% der kantonalen Steuer). Bei der Berechnung ist der Zuschlag auf den kantonale Steuer nach Freibeträgen/Abzügen; die Gemeinde des Begünstigten Verstorbene (oder Kompetenzregeln) kontrolliert.
Behördenstruktur: FR-Steuerportal; regionale Praktiker-Tabellen für die Suisse romande.
Standardszenarien (Arbeitsbeispiele)
Anschauliche Beispiele mit typischen Freiburger Regeln. Die tatsächlichen Tarife können je nach Betrag und Beziehung variieren; der Gemeindezuschlag ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Verwenden Sie die Taschenrechner für maßgeschneiderte Schätzungen.
Verwandtschaft: Direkter Nachkomme - Wahrscheinliches Ergebnis: Befreit
Fakten: Ein in FR ansässiger Bürger stirbt und hinterlässt seinem Kind 800.000 CHF an Wertpapieren.
Ergebnis: In Freiburg sind die Nachkommen in gerader Linie in der Regel freigestellt von der Erbschaftssteuer befreit. Für steuerbefreite Übertragungen wird kein Gemeindezuschlag erhoben.
Praxis-Tipp: Reichen Sie weiterhin alle erforderlichen Nachlassmeldungen ein; achten Sie auf Vermögenssteuerübertragungen und Nachlassverfahren.
Verwandtschaft: Geschwister - Richtwert der kantonalen Steuerklasse: ~5.25%
Fakten: Ein in FR ansässiger Bürger hinterlässt einer Schwester 200.000 CHF in bar.
Berechnung (illustrativ): CHF 200'000 - CHF 5'000 Abzug = CHF 195'000 steuerpflichtig (kantonal); Geschwistersatz (≈5.25%) anwenden ⇒ ≈ CHF 10'238 kantonale Steuer. Falls die Gemeinde einen Zuschlag von 70% erhebt (max.) ⇒ worst case ≈ CHF 17'404 total.
Praxis-Tipp: Bestätigen Sie den genauen Gemeindemultiplikator; prüfen Sie, ob frühere Schenkungen die Progression oder Abzüge beeinflussen.
Verwandtschaft: Nicht verwandt/partnerschaftlich - Richtwert der kantonalen Steuerklasse: ~8.25%
Fakten: Erblasser vermacht CHF 120'000 an einen langjährigen Konkubinatspartner (keine eingetragene Partnerschaft).
Ergebnis (illustrativ): CHF 115'000 steuerpflichtig nach Abzug von CHF 5'000; ≈8.25% kantonal ⇒ ≈ CHF 9'488, zuzüglich allfälligem Gemeindezuschlag.
Planungshinweis: Erwägen Sie eine eingetragene Partnerschaft oder eine testamentarische Strukturierung (z. B. Nießbrauch + Restbestände), um das Risiko zu verringern.
Thema: Situs für Immobilien - Nichtansässiger Nachlass
Fakten: Der Erblasser mit Wohnsitz in Genf ist Eigentümer einer Ferienimmobilie in einer französischen Gemeinde; das Chalet geht an eine Nichte über.
Ergebnis: Freiburg besteuert die unbeweglich in FR gelegen; Genf besteuert Mobilien am Wohnsitz. Die Nichte ist nicht steuerbefreit; wenden Sie den kantonalen Steuersatz von FR für “andere Erben” (progressiv, bis zu ~22%) auf den Nettowert des ihr zuzurechnenden Chalets an und fügen Sie dann einen eventuellen Gemeindezuschlag hinzu. Gegebenenfalls Befreiung in Genf beantragen.
Praxis-Tipp: Holen Sie eine von der Gemeinde akzeptierte Marktbewertung (und Schuldenzuweisung) zum Zeitpunkt des Todes ein.
Verwandtschaft: Linearer Aszendent - Wahrscheinliches Ergebnis: Befreit
Fakten: Eine in FR ansässige Person hinterlässt einer überlebenden Mutter 50.000 CHF.
Ergebnis: Aszendenten in gerader Linie sind im Allgemeinen freigestellt in Freiburg; Bestätigung der Unterlagen für die Befreiung und den Erbnachweis.
Thema: Steuerbefreite Erben + steuerpflichtige Erben
Fakten: Testament hinterlässt CHF 300'000 an eine anerkannte Schweizer gemeinnützige Organisation und CHF 150'000 an einen engen Freund in FR.
Ergebnis: Das gemeinnützige Vermächtnis ist in der Regel von der Steuer befreit; der Freund muss seinen Anteil zu den Sätzen für “andere Erben” versteuern, abzüglich des Freibetrags von 5.000 CHF und zuzüglich eines eventuellen Gemeindezuschlags.
Praxis-Tipp: Nachweis der Gemeinnützigkeit beifügen; separate Berechnungen pro Begünstigten.
Verfahrensrechtliche Fallstricke
- Fristen: Beachten Sie die durch den Tod ausgelösten kantonalen Melde-/Zahlungsfristen; bei verspäteter Erfüllung können Bußgelder/Zinsen anfallen.
- Bewertungsdatum: Verwenden Sie die Sterbedatum Wert; bei Immobilien ist eine für die Gemeinde/den Kanton akzeptable Schätzung vorzulegen.
- Dokumentation: Erbscheine, Testamente, Schuldnachweise und alle für die Progression oder den Abzug relevanten Übertragungen zu Lebzeiten.
- Kommunale Variabilität: Der Zuschlag ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich; gehen Sie nicht von 0% oder der Obergrenze aus - prüfen Sie vor Ort.
- Staat Freiburg - Erbschafts- und Schenkungssteuer, Allgemeines (FR/DE-Seiten: Steuerbefreiungen, Zuständigkeit, Abzug von 5.000 CHF; Standort für Immobilien).
- Eidgenössische Übersichten (ESTV) über die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuerregelungen.
- Praktiker-Tabellen für die Suisse romande (Gemeindezuschlag bis 70% des kantonalen Anteils).
Verwenden Sie die Freiburg-Rechner für Kostenvoranschläge und bestätigen Sie dann die kommunalen Zuschläge und Befreiungen.
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