Nicht ansässig Gebietsfremde

Leitfaden Vermögenssteuer für Nichtansässige in Basel-Stadt

Vermögenssteuer Basel-Stadt: Leitfaden für Nichtansässige

Für Privatpersonen mit Wohnsitz im Ausland, die in Basel-Stadt Immobilien oder Geschäftsvermögen besitzen - zum Verständnis der beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz, der progressiven Vermögenssteuersätze und der Steuererleichterungen durch Abkommen.

Gebietsfremde unterliegen der Vermögenssteuer Basel-Stadt auf Vermögen, das wirtschaftlich mit dem Kanton verbunden. . In der Praxis konzentriert sich diese beschränkte Steuerpflicht auf Immobilien und Betriebsvermögen mit Sitz in Basel-Stadt, während ausländische Portfolios und bewegliches Vermögen im Ausland im Kanton nicht besteuert werden.

Dieser Leitfaden fasst den Anwendungsbereich, die Bewertungsregeln und die Compliance-Anforderungen für das Steuerjahr 2025 für gebietsfremde Personen mit Vermögen in Basel-Stadt zusammen.


1. Umfang der beschränkten Steuerpflicht

Eine nicht in Basel-Stadt ansässige Person wird in Basel-Stadt vermögenssteuerpflichtig, wenn sie eines der folgenden Güter besitzt:

  • Wohn- oder Geschäftsliegenschaften im Kanton Basel-Stadt
  • Grundstücke oder Entwicklungsflächen in Basel-Stadt
  • Ständige Niederlassungen oder feste Geschäftsstellen (z.B. Büros, Geschäfte, Hotels, Restaurants) im Kanton
  • Geschäftsvermögen, das einer Niederlassung oder einem Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in Basel-Stadt zugeordnet ist

Vermögen außerhalb der Schweiz - wie ausländische Wertpapiere, ausländische Immobilien und ausländische Bankkonten - sind von der Bemessungsgrundlage der Vermögenssteuer in Basel-Stadt ausgeschlossen, Sie können jedoch im Wohnsitzland für die Besteuerung oder die Berichterstattung relevant bleiben.

2. Bemessungsgrundlage

Basel-Stadt wendet kantonale Bewertungsregeln an, die mit dem Bundesrecht harmonisiert sind, aber durch eine eigene Praxis umgesetzt werden:

  • Immobilien: Kantonaler Steuerwert (Steuerwert), im Allgemeinen unter dem Marktwert
  • Wertpapiere und Bankvermögen: Steuerwert zum Jahresende auf der Grundlage der offiziellen Steuerwertlisten des Bundes und der Devisenkurse
  • Geschäftsvermögen: Buchwert oder beizulegender Zeitwert nach Schweizer Rechnungslegungsstandards, gegebenenfalls mit Anpassungen nach Basel-Stadt
  • Vorsorgevermögen: Das Vorsorgekapital der 2. Säule und der Säule 3a ist in der Regel bis zur Auszahlung von der Vermögenssteuer befreit

Die Steuerwert für Immobilien in Basel-Stadt spiegelt einen Bruchteil des Marktwertes wider und berücksichtigt Lage, Nutzung und Gebäudeeigenschaften. Für die detaillierte Bewertungsmethodik in diesem Kanton siehe Regeln für die Bewertung.

3. Schuldzuweisung

Die Schuldenzuteilung für Gebietsfremde in Basel-Stadt folgt dem schweizerischen Prinzip der wirtschaftlicher Zusammenhang kombiniert mit einer proportionalen Zuteilung:

  • Hypotheken auf Liegenschaften in Basel-Stadt sind vom vermögenssteuerlichen Wert dieser Liegenschaften abzugsfähig.
  • Andere Schulden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie wirtschaftlich mit schweizerischen Vermögenswerten verbunden oder anteilig zugeordnet werden können.
  • Besitzt der Steuerpflichtige Immobilien in mehreren Schweizer Kantonen, wird die Gesamtschuld auf die Kantone entsprechend dem relativen Steuerwert dieser Vermögenswerte aufgeteilt.

Schuldzinsen sind für die Einkommenssteuer relevant und werden auf der Grundlage des in der Schweiz belegenen Vermögens und Einkommens auf die verschiedenen Gerichtsbarkeiten aufgeteilt, einschließlich der Aufteilung auf die Kantone.

4. Freibeträge und Ausnahmeregelungen

Nicht in Basel-Stadt ansässige Steuerpflichtige tun in der Regel nicht haben Zugang zu allen persönlichen Freibeträgen und Abzügen, die Gebietsansässigen gewährt werden. Bestimmte Gegenstände sind jedoch in der Regel von der Vermögensteuer-Bemessungsgrundlage ausgeschlossen:

  • Steuerbefreites Vorsorgekapital (berufliche Vorsorge und Säule 3a) bis zum Bezug
  • Normaler Hausrat und persönliche Gegenstände
  • Kleinere technische Ausnahmen nach harmonisiertem kantonalem Recht erforderlich

Für Gebietsfremde wird die tatsächliche Belastung hauptsächlich durch den Wert der Immobilie bestimmt Steuerwert, die progressive Vermögenssteuer von Basel-Stadt und die Schuldenverteilung.

5. Doppelbesteuerungsabkommen

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz ist die Besteuerung von unbewegliches Vermögen wird in der Regel dem Staat zugewiesen, in dem sich die Liegenschaft befindet. Damit behält Basel-Stadt das Recht, im Kanton gelegene Grundstücke und dazugehörige Betriebsstätten zu besteuern, auch wenn der Eigentümer im Ausland ansässig ist.

Die Befreiung wird dann in der Regel im Wohnsitzland gewährt:

  • Freistellung mit Progression, oder
  • Ausländische Steuergutschrift für die Vermögenssteuer Basel-Stadt gegenüber den Vermögens- oder Grundsteuern des Heimatlandes.

Prüfen Sie immer das spezifische Abkommen zwischen der Schweiz und Ihrem Wohnsitzland und bewahren Sie die Steuerbescheide und Quittungen aus Basel-Stadt als Nachweis für die gezahlten Schweizer Steuern auf.

6. Schweizer Steuervertreter

Gebietsfremde müssen in der Regel eine Schweizer Korrespondenzadresse oder einen Steuervertreter im Verkehr mit den Steuerbehörden von Basel-Stadt bestellen.

  • Schweizer Treuhänder, Steuerberater oder Rechtsanwälte können als Bevollmächtigte auftreten.
  • Der amtliche Schriftverkehr und die Bescheide werden in deutscher Sprache erstellt.
  • Die Einschaltung eines Vertreters hilft bei der Einhaltung von Fristen, bei sprachlichen Problemen und bei eventuellen Einsprüchen oder Beschwerden.

7. Ablage und Einhaltung

Nicht in Basel-Stadt ansässige Eigentümer von Liegenschaften oder Geschäftsvermögen reichen eine beschränkte Schweizer Steuererklärung die das Einkommen und das Vermögen der Schweizerinnen und Schweizer erfasst. Der Vermögenssteueranteil konzentriert sich auf das in Basel-Stadt gelegene steuerbare Nettovermögen am 31. Dezember.

  • Offizielle Bestätigung der Immobilie Steuerwert
  • Hypotheken- und Darlehensbestätigungen zum Jahresende
  • Aufstellung der Mieteinnahmen und -ausgaben für vermietete Immobilien
  • Unternehmensbilanz und Vermögensaufstellungen bei Vorhandensein einer Betriebsstätte in Basel-Stadt

Die Einreichungsfristen entsprechen im Allgemeinen denen für Einwohner von Basel-Stadt. Verlängerungen sind in der Regel auf Antrag möglich, der häufig über einen Schweizer Vertreter gestellt wird.

8. Beispiel - Wohnungseigentümer ohne Wohnsitz in der Stadt

Profil: Wohnhaft in Frankreich, besitzt eine Wohnung in Basel-Stadt.

  • Steuerwert: 1.050.000 CHF
  • Hypothekensaldo: 700.000 CHF
  • Basel-Stadt Multiplikator / effektiver Faktor (illustrativ): 1,70 (170 % der einfachen Steuer)

Schritt 1 - Steuerpflichtiges Nettovermögen: CHF 1.050.000 - CHF 700.000 = CHF 350.000
Schritt 2 - Einfache Vermögenssteuer (illustrativer progressiver Satz): 3,2‰ von 350'000 CHF = 1'120 CHF
Schritt 3 - Anwendung des Faktors: CHF 1.120 × 1,70 = CHF 1.904
→ Indikative effektive Belastung von etwa 0,54 % des steuerpflichtigen Nettovermögens (nur zur Veranschaulichung; die tatsächlichen Sätze hängen vom Jahr und den spezifischen Vorschriften ab).

Tipp: Basel-Stadt wendet eine progressiv Vermögenssteuertarif mit relativ hohen Effektivfaktoren für städtisches Eigentum. Eigentümerstruktur, Wahl der Finanzierung und genaue Steuerwert Daten sind daher wichtige Elemente der Planung.

9. Beendigung der Steuerpflicht in Basel-Stadt

Die Vermögenssteuerpflicht in Basel-Stadt endet in der Regel mit der Veräusserung, Übertragung oder anderweitigen Veräusserung des im Kanton gelegenen Grundstücks oder Betriebsvermögens. A endgültige beschränkte Steuererklärung müssen eingereicht und die verbleibenden Vermögens- und Grundstücksgewinnsteuern beglichen werden.

Das Steueramt Basel-Stadt sollte umgehend über die Veräusserung informiert werden, um weitere Veranlagungen aufgrund veralteter Eigentumsdaten zu vermeiden.

10. Einblicke in die Planung für Nichtansässige

  • Erhalten Sie eine Schätzung für Basel-Stadt Steuerwert und den effektiven Vermögenssteuerfaktor vor dem Erwerb von Immobilien.
  • Stimmen Sie die Hypothekenstruktur und die Verteilung der Schulden mit Ihrer allgemeinen grenzüberschreitenden Vermögens- und Nachlassplanung ab.
  • Prüfen Sie, wie die Vermögenssteuer in Basel-Stadt mit den Vorschriften des Heimatlandes und den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zusammenwirkt.
  • Beauftragen Sie einen Schweizer Steuervertreter mit der Verwaltung der Unterlagen, der Koordinierung mit Ihrem Berater im Heimatland und der Abwicklung der deutschsprachigen Korrespondenz.
Nächste: Für umfassendere Überlegungen zur Strukturierung und zum Wohnsitz, siehe Planungsstrategien.