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Thurgauer Vermögenssteuerschätzung

Thurgauer Vermögenssteuer: Bewertungsregeln

Der Thurgau bewertet das Vermögen im Grossen und Ganzen zum Verkehrswert, mit einer detaillierten kantonalen Praxis für Immobilien, Wertschriften, Versicherungspolicen, Kryptowährungen und Geschäftsvermögen. Mit einem linearen Vermögenssteuersatz von 1,1‰ ist die ist die Bemessungsgrundlage der entscheidende Faktor für die endgültige Belastung.

Im Kanton Thurgau wird die Vermögenssteuer (Vermögenssteuer) wird auf das Einkommen einer Person erhoben Nettovermögen zum 31. Dezember. Das Steuergesetz (StG, §§ 41-54), die Verordnung (StV, insbesondere §§ 13, 13b) und die kantonalen Schätzungsverordnung (SchäV) definieren, wie Aktiva und Passiva bewertet werden müssen. Die amtliche Kantonsblatt Thurgau für natürliche Personen und die Thurgauer Steuerpraxis (StP 43) fassen dies praxisnah zusammen.

Als allgemeine Regel gilt, Vermögenswerte werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet (Verkehrswert). Für Versicherungen, Wertpapiere und Immobilien, gelten besondere Bewertungsregeln, und Betriebsvermögen werden mit den für die Einkommensteuer relevanten Werten angesetzt. Nettovermögen (Reinvermögen) wird dann um die grosszügigen Thurgauer Freibeträge reduziert (CHF 200'000 für Ehepaare, CHF 100'000 für andere plus CHF 100'000 pro nicht selbständig steuerpflichtiges Kind) bevor die lineare 1.1‰ Vermögenssteuersatz angewendet wird.

Wiederholung der Formel: Steuerbares Nettovermögen = (alle Vermögenswerte zum Wert vom 31. Dezember) - (abzugsfähige Schulden) - (Thurgauer Vermögensfreibeträge). Siehe Zulagen und Abzüge und Sätze und Multiplikatoren für die aktuellen Schwellenwerte und Multiplikatoren.

1. Allgemeiner Bewertungsgrundsatz

Das Thurgauer Kantonsblatt und die Steuerpraxis (StP 43 Nr. 1) stecken den übergeordneten Rahmen ab:

  • Allgemeine Regel (§ 43 StG): Vermögenswerte (Aktive) sind im Prinzip zum Marktwert bewertet zum Ende des Steuerzeitraums oder zum Ende der der Steuerschuld, es sei denn, das Steuergesetz sieht für bestimmte Vermögensklassen besondere Vorschriften vor.
  • Besondere Regeln: Für Versicherungen, Wertpapiere und Immobilien, können spezifische können kantonale Methoden zur Anwendung kommen, die sich von einem einfachen Ansatz des “letzten bekannten Preises” unterscheiden.
  • Geschäftsvermögen: Das in ein Unternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb investierte Vermögen wird bewertet mit dem einkommensteuerlich relevante Werte, d.h. Steuerbilanzwerte.
  • Der Gegenstand der Vermögenssteuer umfasst ausdrücklich bewegliches und unbewegliches Vermögen, Betriebsvermögen und rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen (§ 41 StG; Kantonsblatt Abschnitt “Gegenstand der Vermögenssteuer”).

2. Immobilien

Immobilien (unbewegliches Vermögen) ist ein wesentlicher Bestandteil des steuerbaren Vermögens im Thurgau. Das Kantonsblatt weist auf die besonderen Regeln hin, die sich aus dem Steuergesetz und der Schätzungsverordnung (SchäV) ergeben.

2.1 Nichtlandwirtschaftliches Eigentum

  • Nach § 43 StG und § 12 SchäV, nicht-landwirtschaftliches Eigentum wird mit seinem Wert Marktwert (Verkehrswert).
  • Nach § 12 SchäV bestimmt sich der Verkehrswert nach dem Gesamtheit der wertbildende Faktoren, einschließlich: Grundstücks- und Gebäudewert, Rechtslage, zulässige Nutzungen, tatsächliche Eigenschaften, besondere Lage und Gesamtzustand.
  • In der Praxis ergibt sich der Verkehrswert in der Regel aus einer Kombination von Ertragswert (Ertragswert) und Realwert (Realwert).
  • Das Ergebnis amtliche Steuerschätzung (basierend auf der SchäV) wird sowohl für die Vermögensteuer als auch für andere vermögensbezogene Steuern. Die Steuerpflichtigen geben in der Regel diesen offiziellen Wert an und nicht ihre eigene Schätzung.

2.2 Land- und forstwirtschaftliches Eigentum

  • Nach § 44 StG, land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen und Wälder wird bewertet nach dem Bundesgesetz über landwirtschaftliche Flächen (BGBB).
  • In der Praxis bedeutet dies, dass landwirtschaftliche Grundstücke werden mit einem bestimmten landwirtschaftlichen Wert bewertet von seiner Ertragskraft abgeleitet, die normalerweise unter dem vollen Marktwert liegt.
  • Wenn landwirtschaftliche Flächen in erster Linie als Investitions- oder Entwicklungsobjekt und nicht für die eigentliche Land- oder Forstwirtschaft gehalten werden land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, findet die Ertragswertregelung möglicherweise keine Anwendung und die Immobilie kann als nichtlandwirtschaftliche Grundstücke nach den normalen Verkehrswertregeln behandelt werden.
Tipp: Gehen Sie bei Thurgauer Liegenschaften immer von der amtlichen Schätzung aus, die im Steuerregister verwendet wird. Bewahren Sie Kaufverträge, Schätzungsberichte und Renovationsrechnungen auf. Weicht der aktuelle Steuerwert deutlich von einem erzielbaren Marktpreis ab, kann sich ein Gespräch mit dem Schätzungsamt über eine Aktualisierung lohnen.

3. Börsennotierte Wertpapiere und Kapitalanlagen

Die Thurgauer Steuerpraxis (StP 43 Nr. 1, Abschnitt 2) enthält detaillierte Regeln für die Bewertung von Wertpapiere und Kapitalanlagen:

  • Börsennotierte Wertpapiere: Für börsennotierte Aktien, Anleihen, ETFs und Fonds, die 31. Dezember Börsenkurs in dem betreffenden Steuerzeitraum verwendet wird.
  • Dieser Preis kann aus dem offizielle Preisliste für Steuern (amtliche Kursliste) die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) herausgegeben werden oder über die Website des Steueramtes Thurgau und ICTax zugänglich sind.
  • Für an ausländischen Börsen gehandelte Wertpapiere, wird der Jahresendkurs der ausländischen Währung verwendet und zum offiziellen Jahresendkurs der ESTV-Liste in CHF umgerechnet.
  • Nicht börsennotierte Wertpapiere (ohne Börsenkurs) werden zu ihrem Marktwert bewertet. beizulegender Zeitwert zum 31. Dezember. Wenn dieser nicht bekannt ist, kann stattdessen der Wert zum 1. Januar desselben Steuerperiode herangezogen werden; die Bewertung wird in der Regel von den Steuerbehörden des Sitzkantons des Unternehmens vorgenommen und als Sitzkantons durchgeführt und als offizieller Steuerwert veröffentlicht.
  • Eine separate Steuerpraxisanleitung (StP 46) erläutert die Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren und Optionen und die mögliche Anwendung der Standardformeln der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) für die Praktiker-Methode.

4. Bankeinlagen, Krypto & Edelmetalle

StP 43 Nr. 1 befasst sich auch mit der Bewertung von sonstigen finanziellen Vermögenswerten:

  • Bank- und Postkonten, sonstige Forderungen und Barmittel in CHF: bewertet mit dem Konto oder Kassenbestand zum 31. Dezember.
  • Ausländische Bankkonten und ausländisches Bargeld: zum Stand vom 31. Dezember bewertet und in CHF umgerechnet in CHF zu den offiziellen ESTV-Jahresendkursen umgerechnet.
  • Gold und andere Edelmetalle: zum Marktwert vom 31. Dezember bewertet, in der Regel anhand der offiziellen Liste der ESTV für Goldbarren und Fremdwährungskurse.
  • Krypto-Assets (z.B. Bitcoin):
    • Unterliegt der Vermögenssteuer und wird in der Guthaben- und Wertschriftenverzeichnis als “sonstige Einlagen”.
    • Die ESTV ermittelt Durchschnittskurse zum 31. Dezember für gängige Kryptowährungen; diese sollten, sofern verfügbar, verwendet werden.
    • Liegt kein ESTV-Kurs vor, ist der Jahresendkurs auf der für die Transaktionen verwendeten Handelsplattform zu verwenden; liegt kein zuverlässiger Kurs vorhanden ist, werden die ursprünglichen Anschaffungskosten in CHF verwendet.
    • Ausdrucke der Jahresendstände der Brieftaschen dienen als Eigentums- und Mengennachweis.

5. Nicht börsennotierte Aktien und Privatunternehmen

Für nicht börsennotierte Beteiligungen (Anteile an privaten Unternehmen, GmbH-Beteiligungen, Genossenschaftsanteile), Der Thurgau folgt der gesamtschweizerischen Praxis auf der Grundlage der Richtlinien der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und der eigenen Steuerpraxis:

  • Sofern verfügbar, werden die amtlicher Steuerwert die von der Steuerverwaltung des Sitzkantons der Bei Thurgauer Aktionären wird der von der Steuerverwaltung des Sitzkantons der Gesellschaft festgelegte Steuersatz verwendet.
  • Ansonsten erfolgt die Bewertung nach dem Praktiker-Methode (SSK KS 28), mit:
    • Nettoinventarwert (NAV): buchmäßiges Eigenkapital, bereinigt um stille Reserven und außerbilanzielle Posten.
    • Ertragswert: nachhaltiger Durchschnittsgewinn, kapitalisiert mit einem branchenüblichen Faktor.
  • Der endgültige Wert für die Vermögenssteuer ist in der Regel ein gewichteter Durchschnitt von NAV und Ertragswert (häufig 1/3 NAV und 2/3 Ertragswert), es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere Gewichtung.
  • Das Thurgauer Steueramt erwartet einheitliche Bewertung für alle Aktionäre und über alle Steuerjahre hinweg. Plötzliche Änderungen sollten durch Finanzdaten und eine kurze Bewertungsnotiz belegt werden.

6. Geschäftsvermögen und immaterielle Güter

Für selbständige Steuerzahler und Partner, Betriebsvermögen werden als eine eigene Kategorie von Vermögen. Das Kantonsblatt betont, dass das Unternehmensvermögen mit einkommensteuerliche Werte:

  • Das bewegliche Betriebsvermögen (Vorräte, Maschinen, Betriebsfahrzeuge, Ausrüstung) und die immateriellen Vermögenswerte (aktivierter Firmenwert, Patente, Warenzeichen, Software) werden zu ihrem steuerliche Buchwerte nach Abschreibungen und Rückstellungen für Ertragsteuern.
  • Stille Reserven die durch beschleunigte Abschreibung oder Rückstellungen entstanden sind, werden nicht gesondert für Zwecke der Vermögenssteuer nicht gesondert hinzugerechnet, solange die Buchführung von den Steuerbehörden akzeptiert wird.
  • Geschäftsimmobilien werden in der Buchhaltung zum Buchwert ausgewiesen, aber die zugrunde liegende Bewertung muss im Großen und Ganzen mit dem in Abschnitt 2 beschriebenen Verkehrswert-Rahmen für Immobilien vereinbar sein.
  • Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird das bewegliche landwirtschaftliche Vermögen ebenfalls mit dem einkommensteuerlichen Wert bewertet; die Grund und Boden sowie die notwendigen Gebäude werden nach den Regeln für landwirtschaftliches Vermögen bewertet.

7. Lebens- und Rentenversicherung

Das Thurgauer Steuergesetz (§ 48 StG) und StP 43 Nr. 1 (Abs. 5) regeln ausdrücklich die Behandlung von Lebens- und Rentenversicherung:

  • Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer zu ihrem Rückkaufswert (Rückkaufswert), einschließlich etwaiger kumulierter Überschüsse oder Bonus Beträge.
  • Dies gilt auch für laufende Rentenversicherungspolicen wenn ein Rückkaufswert vorhanden ist.
  • Reine Risikopolicen ohne Sparkomponente sind nicht vermögenssteuerpflichtig, sofern sie nicht zufällig aufgrund von eingebetteten Boni einen Rückkaufswert haben.
  • Die Versicherungsgesellschaften müssen jährlich Bescheinigungen über die Rückkaufswerte per 31. Dezember vorlegen, die für die Thurgauer Vermögenssteuererklärung massgebend sind.
  • Die Guthaben der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der gebundenen Säule 3a sind von der Vermögenssteuer befreit bis zur Auszahlung, wie in anderen Kantonen.

8. Sonstige bewegliche Vermögenswerte

Für die übrigen Sachanlagen und immateriellen Werte wendet Thurgau die einfachen Verkehrswertregeln an, wie sie in die in StP 43 Nr. 1 zusammengefasst sind:

  • Kraftfahrzeuge: angegeben bei fairer Marktwert. Als Faustregel gilt eine Abschreibung von 20% des Kaufpreises pro Jahr kann angewendet werden; Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, können oft mit einem symbolischen Betrag (z.B. CHF 1) eingetragen werden, sofern es sich nicht um Sammlerstücke handelt. Geleaste Fahrzeuge werden nicht deklariert.
  • Oldtimer und “Liebhaberfahrzeuge”: zum realistischen Marktwert unter “Sonstige Vermögenswerte” angegeben.
  • Sonstige bewegliche Vermögenswerte wie Wohnwagen, Wohnmobile, Boote, Flugzeuge, Reitpferde, Kunst und Schmuck, Briefmarken- oder Münzsammlungen und Patente werden mit ihrem Wert besteuert. fairer Marktwert.
  • Gewöhnliche Haushaltswaren und persönliche Gegenstände des täglichen Bedarfs werden in der Regel nicht aufgeführt; nur ungewöhnliche Wertkonzentrationen (hochwertige Sammlungen, Luxusgüter) sind für eine gesonderte Anmeldung relevant.

9. Auslandsvermögen und Wechselkurse

Thurgauerinnen und Thurgauer werden auf ihr Vermögen besteuert weltweites Nettovermögen. Ausländisches Vermögen geht daher in die Thurgauer Vermögenssteuerbasis ein, vorbehaltlich der Aufteilungsregeln mit anderen Kantonen und ausländischen Jurisdiktionen:

  • Ausländische Bankkonten und Portfolios: zum lokalen Nominal- oder Marktwert am Jahresende bewertet und zu den offiziellen Wechselkursen der ESTV vom 31. Dezember in CHF umgerechnet.
  • Ausländische Immobilien: in der Regel zum lokalen Marktwert oder zum von der Thurgauer Steuerverwaltung anerkannten von der Thurgauer Steuerverwaltung anerkannten Steuerwert; umgerechnet in CHF zum Jahresendkurs. Diese Bewertungen werden auch bei der interkantonalen und internationalen Verrechnung.
  • Ausländische Lebensversicherungen und Renten: Sparverträge werden mit dem Rückkaufswert besteuert, während echte Betriebsrenten und ähnliche Verträge bis zur Auszahlung von der Vermögenssteuer befreit bleiben.
  • Bewahren Sie lokale Abrechnungen, Bewertungsberichte und Aufzeichnungen über die verwendeten Devisenkurse auf, da das Thurgauer Steueramt diese Nachweise verlangen kann.

10. Verbindlichkeiten und Nettovermögen

Thurgauer Steuern Nettovermögen. Das Kantonsblatt (Abschnitt “Ermittlung des steuerbaren Vermögens”) fasst die § 49, § 53 und § 54 StG wie folgt zusammen:

  • Bruttovermögen minus Schulden gibt Nettovermögen (Reinvermögen).
  • Das Nettovermögen reduziert sich dann um den Freibeträge (CHF 200'000 für verheiratete Steuerpflichtige in intakter Ehe, CHF 100'000 für andere und CHF 100'000 für jedes nicht selbständig steuerpflichtige Kind), um zu erreichen steuerpflichtiges Vermögen.

Zu den abzugsfähigen Verbindlichkeiten gehören:

  • Hypotheken auf in- und ausländischen Liegenschaften zu ihrem nominalen Jahresendbestand.
  • Bankkredite, Privatkredite, Überziehungskredite und Kreditkartenguthaben wenn es sich um echte, rechtlich einklagbare Forderungen darstellen.
  • Gemeinsame Schulden, Garantien und ähnliche Verpflichtungen nur insoweit, als der Steuerpflichtige sie sie wirtschaftlich tragen muss.
  • Schulden in Fremdwährung, umgerechnet in CHF zu denselben Wechselkursen wie für die Vermögenswerte in dieser Währung.

Das daraus resultierende steuerbare Vermögen unterliegt dem linearen Thurgauer Vermögenssteuersatz von 1.1‰ (§ 54 StG), multipliziert mit den kantonalen und kommunalen Steuerhebesätzen.

11. Planung von Takeaways

  • Die Bewertung von Immobilien ist wichtig: Da der Thurgau den Verkehrswert auf der Basis von Ertrag und ist die amtliche Bewertung von Immobilien ein zentraler Planungshebel. Prüfen Sie, ob der Steuerwert den plausiblen Verkaufspreisen entspricht.
  • Verwenden Sie offizielle Preis- und Devisenlisten: Bei Wertpapieren, Edelmetallen und Kryptowährungen ist das Vertrauen in die Listen der ESTV und der Thurgauer Steuerpraxis eine konsistente und vertretbare Vermögensbewertung.
  • Entscheidungen über die Unternehmensstruktur: Da das Betriebsvermögen zu steuerlichen Buchwerten angesetzt wird, haben die Rechnungslegungs Buchhaltungspolitik (Abschreibung, Rücklagen) und der Ort, an dem das Vermögen gehalten wird (privat oder in einem Unternehmen), einen direkten Einfluss auf die die Bemessungsgrundlage der Vermögenssteuer.
  • Die Lebensversicherung als Vermögensbestandteil: Der Rückkaufswert von Lebens- und Rentenversicherungen kann Die Koordinierung der Versicherungsplanung mit der Vermögenssteuer- und Erbschaftsplanung ist wichtig.
  • Nutzen Sie großzügige Zuschüsse: Die hohen Freibeträge im Thurgau (bis zu 200'000 CHF plus CHF 100'000 pro Kind) haben zur Folge, dass die genaue Bewertung und Verschuldung im Bereich dieser Schwellenwerte für Familien einschneidend sein kann. für Familien.
  • Modellierung von Szenarien: Kombinieren Sie genaue Bewertungsdaten mit dem 1,1‰-Satz und den lokalen Steuer Multiplikatoren in der Vermögenssteuer-Rechner Vorwegnahme der Auswirkungen wichtiger Ereignisse (Immobilienkäufe, Geschäftsaufgabe, Erbschaften, Umzüge).
Nächste: Überprüfung Tarife & kommunale Multiplikatoren für den Thurgau, oder besuchen Sie Fälle und Praxisbeispiele um zu sehen, wie diese Bewertungsregeln in der Praxis angewendet werden.

Referenzen (inhaltliche Grundlage, nicht auf der Seite fussnotiert): Kantonsblatt Thurgau - Natürliche Personen (Abschnitt “Vermögenssteuer”, insbesondere “Gegenstand der Vermögenssteuer”, “Bewertung des Vermögens”, “Landwirtschaftliche Grundstücke”, “Nicht landwirtschaftliche Grundstücke”, “Ermittlung des steuerbaren Vermögens”, “Steuerfreie Beträge”, “Steuertarif”); Steuergesetz des Kantons Thurgau (StG) §§ 41-54; Schätzungsverordnung (SchäV) § 12 (Verkehrswert Liegenschaften); Thurgauer Steuerpraxis StP 43 Nr. 1 (Bewertung Vermögen) und zugehörige Hinweise zu Krypto, Versicherungen, Fahrzeugen, sonstigem Vermögen und Betriebsvermögen; Thurgauer Steuerverwaltung Wegleitung Vermögenssteuer und Freibeträge; Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Wertschriften-, Devisen- und Kryptolisten; Richtlinien der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) (z.B. KS 28) zu nicht kotierten Wertpapieren.