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Thurgauer Vermögenssteuerfälle

Thurgauer Vermögenssteuer: Fälle & Praxisbeispiele

Illustrative Berechnungen, die zeigen, wie die proportionale Thurgauer Vermögenssteuer von 1,1‰ und die gemeindespezifischen Steuersätze in der Praxis für gängige Profile von Inländern und Ausländern gelten.

Der Kanton Thurgau wendet eine proportionale Vermögenssteuer: der einfache kantonale Tarif ist eine Pauschale 1,1‰ (0,11%) auf das zu versteuernde Nettovermögen. Die endgültige Belastung ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Steuer mit dem entsprechenden Gesamtsteuersatz (Steuerfuss), die den Kanton und die Gemeinde widerspiegelt.

In der Praxis führt dies zu effektiven Vermögensteuersätzen, die meist im Bereich der ≈ 0,20-0,30% Bereich des Nettovermögens, je nach Kommune. Typische Steuerfüsse (ohne Kirchensteuer) liegen bei 2,4-2,7 Mal die einfache Steuer in grösseren Zentren wie Frauenfeld, Kreuzlingen, Amriswil und Romanshorn.

Die Freibeträge für die Vermögenssteuer (gerundet) sind: 100'000 CHF für alleinstehende Steuerpflichtige, CHF 200'000 für gemeinsam veranlagte Ehepaare und 100.000 CHF pro Kind. In den folgenden Beispielen werden Richtwerte für das Jahr 2025 und gerundete Faktoren nur zur Veranschaulichung verwendet.

Alle Zahlen sind gerundet; Kirchensteuer wird nicht berücksichtigt. Sehr hohe Nettovermögen unterliegen möglicherweise einer zusätzlichen zusätzlichen Vermögenssteuer unterliegen, die hier nicht in allen Einzelheiten modelliert wird.


Fall A - Alleinstehende Berufsleute in Frauenfeld

  • Kommune: Frauenfeld (Kantonshauptort; mittlerer bis etwas höherer Steuerfuss)
  • Vermögen: CHF 1.000.000 (börsennotierte Wertpapiere und Bargeld)
  • Passiva: keine
  • Zulage: CHF 100'000 (alleinstehend)
NettovermögenCHF 1.000.000
Abzüglich Zulage- 100.000 CHF
Steuerpflichtiges Nettovermögen900.000 CHF
Einfache Vermögenssteuer (1,1‰)≈ CHF 990
Gesamtsteuersatz (Steuerfuss Frauenfeld)≈ ×2.55
Fällige Vermögenssteuer≈ CHF 2.525
Effektiver Satz≈ 0,25% des Nettovermögens
Beobachtung: Bei einem Finanzvermögen von 1 Mio. CHF führt das proportionale System von Frauenfeld zu einer bescheidenen eine bescheidene, aber sichtbare Belastung; bei höheren Vermögen gibt es keinen Anstieg des Satzes, sondern nur eine lineare Skalierung.

Fall B - Verheiratetes Paar mit zwei Kindern in Kreuzlingen

  • Gemeinde: Kreuzlingen (Seeseite; leicht überdurchschnittlicher Steuerfuss)
  • Vermögen: CHF 2'800'000 (Einfamilienhaus + Portfolios)
  • Passiva: CHF 900'000 Hypothek
  • Zulagen: CHF 200'000 (verheiratet) + CHF 200'000 (zwei Kinder) = CHF 400'000
Nettovermögen1.900.000 CHF
Abzüglich Zulagen- 400.000 CHF
Steuerpflichtiges Vermögen1.500.000 CHF
Einfache Vermögenssteuer (1,1‰)1.650 CHF
Gesamtsteuersatz (Steuerfuss Kreuzlingen)≈ ×2.60
Geschätzte Vermögenssteuer≈ CHF 4.290
Effektiver Satz≈ 0,23% des Nettovermögens
Planungswinkel: Da der Thurgauer Tarif flach ist, sind die wichtigsten Stellschrauben (i) wie viel Hypothek verringert das Nettovermögen und (ii) den Steuerfuss der Gemeinde. Es gibt keine versteckte Progression auf höheren Vermögensstufen.

Fall C - Unternehmer mit privaten Firmenanteilen in Amriswil

  • Gemeinde: Amriswil (Industrie-/Dienstleistungsstadt; Mittelklasse Steuerfuss)
  • Nicht kotierte Aktien: CHF 3'500'000 (bewertet nach der Praktiker-Methode)
  • Andere Vermögenswerte: CHF 700'000 (Bargeld und kotierte Portfolios)
  • Passiva: CHF 1'500'000 (Geschäfts- und Privatkredite)
  • Familienstand: Verheiratet, keine Kinder (Freibetrag CHF 200'000)
Bruttovermögen4.200.000 CHF
Abzüglich Verbindlichkeiten- CHF 1.500.000
Nettovermögen2.700.000 CHF
Abzüglich Zulage- 200.000 CHF
Steuerpflichtiges Vermögen2.500.000 CHF
Einfache Vermögenssteuer (1,1‰)≈ CHF 2.750
Gesamtsteuersatz (Steuerfuss Amriswil)≈ ×2.65
Vermögenssteuer insgesamt≈ CHF 7.290
Effektiver Satz≈ 0,27% des Nettovermögens

Geht von der Standardbehandlung von Beteiligungen an privaten Unternehmen aus. In der Praxis, können je nach Art der Beteiligung spezifische Erleichterungen oder Wertberichtigungen gelten.

Planungswinkel: Das Thurgauer Proporzsystem macht für Unternehmer die jährlichen Kosten für zusätzliches Nettovermögen Vermögen sehr gut vorhersehbar. Die wichtigsten Optimierungshebel sind die Bilanzstruktur (Fremd- vs. Eigenkapital) und die Wahl der Gemeinde.

Fall D - Gebietsfremder als Eigentümer eines Grundstücks am See in Romanshorn

  • Steuerliche Verflechtung: Nur Gebietsfremde mit Thurgauer Vermögen
  • Wert der Immobilie: CHF 1'200'000 (Vermögenssteuerwert)
  • Hypothek: CHF 800'000 (Darlehen wirtschaftlich an die Immobilie gebunden)
  • Kommune: Romanshorn (Bodensee; moderater Steuerfuss)
  • Andere Schweizer Vermögenswerte: keine
  • Entschädigung: CHF 100'000 (einmalige Zulage für TG; vereinfacht)
Schweizer Nettovermögen400.000 CHF
Abzüglich Freibetrag (vereinfacht)- 100.000 CHF
Steuerbares Schweizer Vermögen300.000 CHF
Einfache Vermögenssteuer (1,1‰)≈ CHF 330
Gesamtsteuersatz (Steuerfuss Romanshorn)≈ ×2.60
Geschätzte Vermögenssteuer≈ CHF 860
Effektivzins auf Schweizer Vermögen≈ 0.22%
Tipp: Für Nichtansässige besteuert der Thurgau nur das thurgauische Vermögen. Schulden sind nur insoweit abzugsfähig abzugsfähig, soweit sie wirtschaftlich mit dem Thurgauer Vermögen verbunden sind; globale Portfolios bleiben bleiben hauptsächlich im Wohnsitzland relevant.

Fall E - Vergleich: Frauenfeld vs. Kreuzlingen vs. Diessenhofen

Alleinstehender Steuerpflichtiger mit CHF 2'000'000 steuerbarem Nettovermögen (nach Freibeträgen und Schulden)

Frauenfeld Kreuzlingen Diessenhofen (Beispiel für niedrigere Steuern)
Einfache Vermögenssteuer (1,1‰ von CHF 2'000'000) 2.200 CHF
Indikativer Gesamtfaktor (Steuerfuss) ≈ ×2.55 ≈ ×2.60 ≈ ×2.40
Vermögenssteuer insgesamt ≈ CHF 5'610 ≈ 5.720 CHF ≈ 5.280 CHF
Effektiver Satz (auf steuerpflichtiges Vermögen) ≈ 0,28% ≈ 0,29% ≈ 0,26%
Jährliche Differenz Spanne von ca. CHF 400-450 pro Jahr zwischen einem Zentrum mit höherer Steuerbelastung und einer Gemeinde mit niedrigerer Steuerbelastung Gemeinde bei gleichem steuerbarem Vermögen
Anmerkung: Mit einem Pauschaltarif von 1.1‰ ergibt sich die innerkantonale Planungsmarge des Thurgaus fast ausschliesslich aus dem dem kommunalen Steuerfuss und der Höhe der abzugsfähigen Schulden. Bei höherem Vermögen gibt es keine progressive Erhöhung.

Wichtigste Erkenntnisse

  • Der Thurgau wendet eine proportional 1,1‰ Vermögenssteuer auf das zu versteuernde Nettovermögen, ohne Progression nach Vermögensklassen.
  • Die effektiven Vermögenssteuersätze liegen in der Regel im Bereich 0,20-0,30% Bereich des Nettovermögens, das hauptsächlich vom Steuerfuss der Gemeinde abhängt.
  • Dank der Freibeträge (100'000 CHF für Alleinstehende / 200'000 CHF für Verheiratete / 100'000 CHF pro Kind) wird ein bescheidenes Vermögen nur sehr gering besteuert.
  • Hypotheken und andere abzugsfähige Verbindlichkeiten reduzieren das steuerpflichtige Nettovermögen linear, was die Hebelwirkung zu einem wichtigen Planungsinstrument für Immobilienbesitzer macht.
  • Unternehmer sollten sich auf die Bewertung von Beteiligungen an privaten Unternehmen und die Bilanzstruktur konzentrieren; zusätzliches Nettovermögen hat sehr vorhersehbare jährliche Kosten.
  • Gebietsfremde werden nur auf dem Thurgauer Vermögen besteuert; die richtige Zuordnung von Schulden zu Thurgauer Vermögen kann die Bemessungsgrundlage der Schweizer Vermögenssteuer wesentlich beeinflussen.
  • Bei sehr hohen Vermögen können ergänzende Vermögenssteuerbestimmungen relevant werden und sollten mit dem offiziellen Rechner und den aktuellen kantonalen Richtlinien geprüft werden.