Waadtländer Vermögenssteuer Leitfaden für Nichtansässige
Waadtländer Vermögenssteuer für Nichtansässige
Wie die Waadt die Vermögenssteuer auf nicht ansässige Personen anwendet, die Immobilien oder schweizerisches Vermögen besitzen, einschliesslich Überlegungen zur Zuordnung und zu Abkommen.
1. Umfang der Besteuerung
Gebietsfremde unterliegen der beschränkte Steuerpflicht in der Waadt auf Vermögenswerte gelegen im Kanton. Dazu gehören in der Regel:
- Immobilien und Grundstücke im Kanton Waadt
- Geschäftsvermögen, das einer Waadtländer Betriebsstätte zuzurechnen ist
- Eigenkapital in Waadtländer Partnerschaften
Bewegliches Vermögen (z.B. Bankkonten, Wertpapiere im Ausland) ist von der Waadtländer Vermögenssteuer für Nichtansässige ausgenommen.
2. Bewertung von Swiss-Situs-Vermögenswerten
Die Waadt wendet für Gebietsfremde die gleichen Bewertungsgrundsätze an wie für Gebietsansässige:
- Immobilien: amtlicher Steuerwert (fiskalische Wertigkeit) zum 31. Dezember
- Betriebsvermögen: Buchwert oder Praktiker-Methode für Kapitalbeteiligungen
- Hypotheken: Abzugsfähig, wenn vertraglich mit der Schweizer Immobilie verbunden
3. Verschuldung & Zuteilungsformel
Die Schweiz wendet eine proportionale Aufteilung von Schulden und Zinsen zwischen schweizerischem und ausländischem Vermögen an. Das gleiche Prinzip gilt in der Waadt, um eine Doppelzählung zu vermeiden.
Formel:
Abzugsfähige Schulden = (steuerbares Vermögen in der Schweiz ÷ weltweites Vermögen) × persönliche Gesamtschulden
Damit wird sichergestellt, dass nur der Teil, der wirtschaftlich mit dem Waadtländer Vermögen verbunden ist, die kantonale Bemessungsgrundlage reduziert.
4. Ablageverpflichtungen
Nichtansässige, die in der Waadt Immobilien oder andere steuerpflichtige Vermögenswerte besitzen, müssen eine Eingeschränkte Waadtländer Steuererklärung. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn die Mieteinnahmen oder der Nettoertrag minimal sind.
- Datei über die Kantonale Steuerverwaltung (Administration Cantonale des Impôts) unter Verwendung der Form der beschränkten Haftung.
- Eine Schweizer Korrespondenzadresse oder ein Steuervertreter ist obligatorisch.
- Deklarieren Sie nur das Vermögen der Schweizer und die damit verbundenen Schulden.
5. Doppelbesteuerungsabkommen
Das schweizerische Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt die Zuweisung von Besteuerungsrechten. Bei der Vermögensteuer weisen die Verträge in der Regel das Besteuerungsrecht zu unbewegliches Vermögen an den Staat, in dem sich die Immobilie befindet - also die Schweiz (Waadt).
- Das Land des vertraglichen Wohnsitzes im Allgemeinen befreit oder gewährt einen Kredit für die Waadtländer Vermögenssteuer.
- Die Zuweisung der Einkommensteuer erfolgt nach gesonderten Regeln - konsultieren Sie den entsprechenden DBA-Artikel (in der Regel Art. 22 oder 23 OECD-Muster).
- Dokumentation: Legen Sie dem Waadtländer Steueramt auf Verlangen einen Nachweis über den ausländischen Wohnsitz und die DBA-Berechtigung vor.
6. Verkauf oder Übertragung von Waadtländer Eigentum
Gebietsfremde, die Waadtländer Immobilien verkaufen, unterliegen der Immobilien-Kapitalertragssteuer auf kantonaler Ebene. Diese ist von der jährlichen Vermögenssteuer getrennt und basiert auf der Haltedauer und dem Gewinn.
- Die Kapitalertragsteuer wird bei der Veräußerung an der Quelle einbehalten.
- Die endgültige Bewertung erfolgt, nachdem die Gemeinde die angegebenen Kosten überprüft hat.
- Die künftige Vermögenssteuer entfällt mit dem Datum der Veräußerung.
7. Beispiel: Nichtansässiger mit Chalet in der Waadt
| Artikel | CHF |
|---|---|
| Steuerlicher Wert der Immobilie | 1,200,000 |
| Hypothekenschulden | (400,000) |
| Nettovermögen (Schweizer Standort) | 800,000 |
| Kantonale Basis (progressiv) | ≈ 2,200 |
| Gemeindekoeffizient (Villars-sur-Ollon ≈ 0,70) | × 1.70 |
| Fällige Vermögenssteuer | ≈ 3,740 |
Ohne Einkommensteuer und Kirchensteuer; nur gerundete Darstellung.
8. Beratende Mitnahmeeffekte
- Halten Sie Hypotheken- und Bewertungsnachweise mit den offiziellen Steuerwerten in Einklang.
- Beantragen Sie die Verlängerung frühzeitig über einen Schweizer Vertreter.
- Informieren Sie sich im Vermögenssteuerartikel Ihres DBA über mögliche Anrechnungen oder Befreiungen im Ausland.
- Stellen Sie sicher, dass der Verkauf ordnungsgemäß deklariert wird, um das Schweizer Steuerrisiko sauber zu schließen.
