(1) Anforderung an das Management von Trusts und Stiftungen
Der Stiftungsrat ist der Verwalter der Stiftung. Je nach Jurisdiktion sind mindestens ein oder zwei Stiftungsräte erforderlich. Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats bezieht sich insbesondere auf die Repräsentation der Stiftung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung.
Ein Trust wird in der Regel von einem autorisierten Treuhänder verwaltet.
(2) Vertretung
Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese. Er ist unter Beachtung der Bestimmungen in den Stiftungsdokumenten für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich.
(3) Vermögensverwaltung
Der Stiftungsrat verwaltet das Stiftungsvermögen unter Beachtung des Stifterwillens entsprechend dem Zweck der Stiftung nach den Grundsätzen einer guten Geschäftsführung. Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder einem Reglement konkrete und verbindliche Verwaltungskriterien festlegen.