Trusts & Stiftungen Trusts und Stiftungen

Deutschland-Schweiz: Trusts & Stiftungen (Erben & Vererben)

Zuletzt aktualisiert: 15 Nov 2025

Deutschland-Schweiz: Trusts & Stiftungen im grenzüberschreitenden Erbfall

Wie ausländische/common-law Trusts und Stiftungen (Stiftungen) zwischen Deutschland und der Schweiz betrachtet werden, wann eine Stiftung zu bevorzugen ist, wie grenzüberschreitend zu finanzieren und zu verteilen ist und wie dies mit der vertraglichen Zuordnung zusammenhängt, Schweizerische kantonale Erbschaftssteuern, und § 21 ErbStG. Enthält Tipps für die Unternehmensführung und Unterlagen für die Einreichung von Anträgen.

Schnelle Orientierung: Deutschland hat kein eigenes Trust-Gesetz; die Schweiz erkennt Trusts über ausländisches Recht an (und das Haager Trust-Übereinkommen), hat aber kein eigenes Trust-Gesetz. Beide Jurisdiktionen analysieren daher ausländische Trusts funktionell (wer kontrolliert was; wann erwerben die Begünstigten). Stiftungen (inländische oder ausländische) sind oft das berechenbares Instrument für deutsch-schweizerische Familiengründungen.

1) Deutsche und schweizerische Klassifizierung von ausländischen Trusts

  • Substanz vor Form (beide Seiten): In den zivilrechtlichen Systemen geht es darum, wer die Kontrolle und die wirtschaftlichen Rechte hat, nicht nur auf das Etikett “Vertrauen”.
  • Revocable Grantor Trusts: Oft behandelt als transparent für deutsche Zwecke; wirtschaftlich verbleibt das Vermögen beim Treugeber bis zum Tod oder zur Unwiderruflichkeit. Die schweizerische Praxis folgt möglicherweise einer ähnlichen Auffassung vom wirtschaftlichen Eigentum.
  • Unwiderrufliche Treuhandschaften mit Ermessensspielraum: Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz wird analysiert, ob und wann die Begünstigten eine konkretes einklagbares Recht im Gegensatz zu einer bloßen Erwartung. Davon hängt ab, ob die Erbschafts-/Schenkungssteuer bei der Finanzierung entsteht, im Todesfall oder erst bei der Verteilung.
  • Festverzinsliche / lebenslänglich verzinsliche Trusts: Wenn die Rechte klar definiert sind (feste Anteile, Anteile auf Lebenszeit), ist ein Erwerbsvorgang für die deutsche Erbschaftssteuer und die kantonale Erbschafts-/Schenkungssteuer in der Schweiz leichter zu ermitteln.
  • Nachlass vs. Dauertreuhand: Unterscheidung zwischen der Verwaltung des Nachlasses des Erblassers (Rolle des Testamentsvollstreckers) und einer einer fortbestehenden Treuhand-/Stiftungsstruktur, die Vermögenswerte über die Phase der Nachlassabwicklung hinaus verwahrt.

2) Steuerpflichtige Ereignisse: Finanzierung, Unverfallbarkeit, Ausschüttungen

  • Finanzierung zu Lebzeiten: Mai-Auslöser Deutsche Schenkungssteuer und/oder Schenkungssteuer der Schweizer Kantone wenn die Begünstigten ein wirtschaftliches Interesse erhalten, wenn Vermögenswerte in den Trust/die Stiftung eingebracht werden.
  • Beim Tod: Wenn der Trust/die Stiftung erst mit dem Tod wirksam wird oder wenn die Rechte zu diesem Zeitpunkt übertragen werden, kann dies als ein Erbfall für Deutschland (pro Begünstigtem) und für die betreffenden Schweizer Kantone.
  • Ausschüttungen: Wenn die Begünstigten nur bei der Auszahlung erwerben, können wiederkehrende oder pauschale Ausschüttungen den steuerpflichtige Erwerbe darstellen, insbesondere bei Ermessensregelungen.
  • Linse pro Begünstigtem (Deutschland): Bei der deutschen Erbschaftsteuer wird immer der einzelne Empfänger betrachtet: Freibeträge (z.B. 400k € Kind), Steuerklasse (I/II/III) und Steuersatzband; für die Schweiz gelten kantonale Regelungen und verwandtschaftsbezogene Tarife.
  • Evidenzbasiert: Treuhandvertrag, Satzung, Nebenabreden, Ausschüttungsrichtlinien und Protokolle sind entscheidend für den Zeitpunkt und die Art des steuerpflichtigen Ereignisses zu bestimmen.

3) Vertragliche Rahmenbedingungen & §21 ErbStG Wechselwirkung

  • Beginnen Sie mit dem bilateralen Rahmen: Klärung von Wohnsitz und Belegenheitsort im Rahmen der deutsch-schweizerischen Erbschaftsteuervorschriften Regeln (siehe Vertragsübersicht (Deutschland-Schweiz)).
  • Ausländische Erbschaftssteuer: Wenn die schweizerische kantonale Erbschaftssteuer (oder die deutsche ErbSt auf den Nachlass eines in der Schweiz ansässigen Erblassers) auf denselben Gegenstand erhoben wird Anlagenscheibe wie in der anderen Gerichtsbarkeit, kommt der Kreditnachlass ins Spiel.
  • §21 ErbStG in der Praxis: Deutschland kann Kredit Schweizerische kantonale Erbschaftssteuer bezahlt auf Schweizer Vermögen auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden, die auf den Deutsche Steuer zurechenbar zu dieser Schweizer Scheibe für jeden Begünstigten.
  • Vertrauen/Stiftungskontext: Klären Sie, ob die ausländische Steuer auf der Ebene des Nachlasses, des Trusts/der Stiftung oder direkt beim Begünstigten erhoben wird, oder direkt beim Begünstigten erhoben wird und welche Vermögenswerte im Ausland besteuert wurden, damit die deutsche §21-Berechnung mit dem richtigen Anteil übereinstimmen kann.

4) Stiftungen: wenn sie passen

  • Anwendungsfälle: Langfristige Verwaltung des Familienvermögens, Halten von Unternehmen und Immobilien in Deutschland und der Schweiz, Philanthropie und kontrollierte, regelbasierte Ausschüttungen an die Nachkommen.
  • Vorhersehbarkeit: Deutsche und Schweizer Familienstiftungen (und ausgewählte ausländische Stiftungen, z.B. Liechtenstein) bieten eine anerkannte Rechtspersönlichkeit und eine vorhersehbarere Eintritts-/Austrittsbesteuerung als viele Trust-Konstruktionen aus deutscher/schweizerischer Sicht.
  • Design-Hebel: Statuten (Zweck, Begünstigte, Ausschüttungsregelung), Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Protektor oder Aufsichtsorgan Organ, Anlagerichtlinien und Nachfolge in der Geschäftsführung.
  • Grenzüberschreitender Blickwinkel: Entscheiden Sie, ob eine deutsche, schweizerische oder drittjuristische Stiftung am besten geeignet ist, und holen Sie, wenn möglich, im Vorfeld Ratschläge/Entscheidungen ein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Umsetzung: Strukturierung der Stiftung - Verwaltung der Stiftung

5) Governance und Vermögensschutz

  • Kontrollkartierung: Vermeiden Sie übermäßige zurückbehaltene Befugnisse (unbeschränkter Widerruf, weitreichende einseitige Ernennungsrechte) die dazu führen könnten, dass die deutschen oder schweizerischen Behörden in Frage stellen, ob tatsächlich eine Übertragung stattgefunden hat.
  • Verteilungspolitik: Definition objektiver Kriterien und Verfahren für ordentliche und außerordentliche Ausschüttungen (Bildung, Gesundheit, Förderung des Unternehmertums usw.), um den Eindruck von Ad-hoc-Entscheidungen des Treugebers zu vermeiden.
  • Checks und Bilanzen: Getrennte Rollen für Treugeber, Vorstand, Protektor und Investitionsausschuss; Führen eines detaillierten Protokolls für wichtige Entscheidungen, um eine unabhängige Verwaltung zu demonstrieren.
  • Liquidität: Planen Sie Liquidität für die deutsche Erbschaftssteuer, die kantonalen Erbschafts-/Schenkungssteuern in der Schweiz und mögliche Pflichtteilsansprüche, idealerweise ohne Zwangsversteigerung von Vermögenswerten.

6) Dokumentation und Beweise für Anmeldungen

ThemaDokumenteAnmerkungen
Struktur und Befugnisse Treuhandurkunde oder Stiftungssatzung, Governance-Regeln, Protektorenklauseln, Änderungen, Wunschbriefe Beglaubigte Kopien; amtliche Übersetzungen (DE/EN), wenn deutsche oder schweizerische Behörden diese verlangen
Finanzierung Überweisungsaufträge, Bankbestätigungen, Vermögensaufstellungen, Bewertungen bei der Übertragung und im Todesfall Mittelherkunft nachvollziehen; FMV erstellen → BewG-Brücke für deutsche ErbSt und Abgleich mit Schweizer Bewertungen
Rechte der Begünstigten Definition der Begünstigten, Ernennungs-/Auflösungsdokumente, Verteilungsprotokolle Klärung von Zeitpunkt und Art des Erwerbs (Erwartung vs. durchsetzbarer Anspruch vs. tatsächliche Ausschüttung)
Ausländische Steuern Deutsche und Schweizer Erbschafts-/Schenkungssteuerbescheide, kantonale Entscheidungen, Zahlungsnachweise Zuordnung jeder Steuer zu der zugrunde liegenden Vermögensscheibe für die Berechnung des §21 ErbStG und der bilateralen Entlastung

7) Häufige Fallstricke und Risikokontrollen

  • Falsches Timing des Ereignisses: Die Behandlung einer bloßen Ermessenserwartung als unverfallbarer Erwerb (oder umgekehrt) kann dazu führen zu verpassten oder verfrühten Anmeldungen in Deutschland und/oder der Schweiz führen.
  • Unklares Situs Mapping: Wenn nicht ersichtlich ist, welche Vermögenswerte DE- vs. CH-situs sind, können die Behörden die Steuererleichterungen und §21-Gutschriften verweigern oder einschränken.
  • Beibehaltung der Kontrolle durch den Treugeber: Übermäßige Befugnisse können zu einer erneuten Charakterisierung im Todesfall und einer unerwarteten Erbschaftssteuerbelastung führen.
  • Fehlende oder schwache Beweise: Das Fehlen ordnungsgemäßer Beurteilungen, Governance-Dokumente oder Zahlungsnachweise führt zu längeren Prüfungen und erhöhen das Zins-/Strafbarkeitsrisiko.

Nächste Schritte & Dienstleistungen

Entwurf und Umsetzung

Wir entwerfen Trust-Äquivalent- und Stiftungslösungen, die auf die deutsch-schweizerischen Verhältnisse zugeschnitten sind, und koordinieren die und koordinieren die damit verbundenen deutschen und schweizerischen Anmeldungen, einschließlich der §21-Anrechnungsberechnungen.

Siehe auch: Verwaltung der Stiftung - Dienstleistungen des Testamentsvollstreckers