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Erbschaftssteuerabkommen Deutschland-Schweiz im Überblick

Zuletzt aktualisiert: 15 Nov 2025

Erbschaftssteuerabkommen Deutschland-Schweiz im Überblick

Wie die Rahmen des Erbschaftssteuerabkommens Deutschland-Schweiz verteilt die Besteuerungsrechte, koordiniert Wohnsitz- und Belegenheitsregeln und interagiert mit §21 ErbStG zur Abmilderung der Doppelbesteuerung auf grenzüberschreitende Nachlässe und Erbschaften zwischen Deutschland und der Schweiz.

Zweck: Die bilateralen Regelungen zwischen Deutschland und der Schweiz zur Erbschaftsbesteuerung zielen darauf ab, eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Nachlässen und Erbschaften zu verhindern. Sie legen fest, wie sich Wohnsitz, Belegenheit und Anrechnungsmechanismen mit §21 ErbStG und die kantonalen Erbschaftssteuervorschriften der Schweiz.

1) Umfang und Struktur

  • Abdeckungen Erbschaftssteuer in Deutschland und Schweizerische kantonale/kommunale Erbschaftssteuern (es gibt keine eidgenössische Erbschaftssteuer).
  • Koordinierung der Besteuerung, wenn sowohl Deutschland als auch die Schweiz Rechte aufgrund der Ansässigkeit/“unbeschränkten Steuerpflicht” oder der Belegenheit des Vermögens geltend machen.
  • Hauptziel: Vermeidung von Doppelbesteuerung und Festlegung, welches Land bestimmte Vermögenswerte vorrangig besteuern darf.
  • In Deutschland gelten die Regeln parallel zu den ErbStG und §21 ErbStG; In der Schweiz interagieren sie mit der kantonalen Erbschaftssteuergesetzgebung und der kantonalen Praxis.

2) Wohnsitz und persönlicher Bezug

  • Deutschland: weltweite Besteuerung, wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland steuerlich ansässig ist (“unbeschränkte Steuerpflicht”), andernfalls wird nur das in Deutschland belegene Vermögen besteuert.
  • Die Schweiz: Die Erbschaftssteuer wird auf kantonaler/kommunaler Ebene erhoben; der Wohnsitz des Verstorbenen und die Lage des Schweizer Vermögens (insbesondere Immobilien) bestimmen das Besteuerungsrecht.
  • Wenn sowohl Deutschland als auch die Schweiz der Ansicht sind, dass sie einen weltweiten Besteuerungsanspruch haben (z. B. in Deutschland ansässiger Erbe; in der Schweiz ansässiger Erblasser), der bilaterale Rahmen die Primärrechte zu und nutzt dann die Kreditmethode um die Doppelbesteuerung zu mildern.

3) Situs-Allokation der Vermögenswerte (DE vs. CH)

  • Deutschland-Situs-Vermögen umfassen typischerweise:
    • Deutscher Grundbesitz und verwandte Schutzrechte;
    • Deutsches Betriebsvermögen und Betriebsstätten;
    • Wesentliche Beteiligungen an deutschen Unternehmen (vorbehaltlich bestimmter Schwellenwerte);
    • Bestimmte bewegliche Vermögenswerte, die sich physisch in Deutschland befinden.
  • Schweiz-Situs-Vermögen umfassen typischerweise:
    • Schweizer Immobilien und Eigentumswohnungen (inkl. Ferienhäuser);
    • Schweizer Geschäftsvermögen und Beteiligungen an Schweizer Unternehmen;
    • Schweizer Bankkonten und Depotguthaben (vorbehaltlich der kantonalen Vorschriften);
    • In der Schweiz befindliche bewegliche Güter (Kunst, Fahrzeuge usw.).
  • Bei Vermögenswerten, die nicht eindeutig DE-situiert oder CH-situiert sind, wird häufig der persönliche Bezug (Wohnsitz) des Erblassers beibehalten, wobei eine Entlastung durch Anrechnung im anderen Land erfolgt.

4) Entlastungsmechanismen

  • Kreditmethode (Standardfall): Das Land mit dem umfassenderen persönlichen Besteuerungsrecht (z. B. Wohnsitz) kann den gesamten Erwerb besteuern muss aber einen Kredit für die im anderen Land gezahlte Erbschaftssteuer auf denselben Vermögensanteil.
  • Befreiung/Beschränkung: Bei Vermögenswerten, bei denen nur ein Staat das primäre Besteuerungsrecht hat (z. B. bei Immobilien, die ausschließlich dem Belegenheitsstaat zugewiesen sind), begrenzt oder beseitigt der andere Staat seine eigene Steuer, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
  • Zusammenarbeit der Verwaltungen: Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden und die Möglichkeit der Anwendung von Verständigungsverfahren (MAP) bei komplexen Einstufungs- oder Wohnsitzstreitigkeiten.

5) Interaktion mit §21 ErbStG & Schweizer Kantonssteuern

  • §21 ErbStG ermöglicht Deutschland die Anrechnung ausländische Erbschaftssteuer (hier: Schweizerische kantonale Erbschaftssteuern) auf den dieselbe ausländische Vermögensscheibe die in der deutschen Bewertung enthalten ist.
  • Die Kreditobergrenze ist die Deutsche Erbschaftssteuer zurechenbar zu dieser Schweizer Scheibe - berechnet pro Begünstigtem.
  • Die kantonale Erbschaftssteuer in der Schweiz ist oft beziehungsorientiert (z.B. Steuerbefreiung für Ehegatten und Abkömmlinge in vielen Kantonen, höhere Sätze für Geschwister und weiter entfernte Erben). Die deutschen Steuerklassen (I/II/III) müssen bei der Dokumentation des Guthabens mit diesen abgeglichen werden.
  • Auch bei der vertraglichen Zuteilung ist § 21 ErbStG das operative Instrument in der deutschen Praxis:
    • Bestimmen Sie die deutsche Bemessungsgrundlage pro Begünstigten;
    • Identifizieren Sie die in dieser Basis enthaltenen Vermögenswerte von Swiss-situs;
    • Berechnen Sie die deutsche Steuer auf die Schweizer Scheibe;
    • Anrechnung des niedrigeren Betrags von (a) der schweizerischen Erbschaftssteuer auf diese Scheibe oder (b) der deutschen Steuer auf diese Scheibe.

6) Praktische Beispiele

Beispiel 1 - in Deutschland ansässiger Erbe, Schweizer Vermögen (Waadt)

Eine in Deutschland wohnhafte Nichte erbt ein Waadtländer (VD) Ferienhaus und kein anderes Vermögen. Die Schweiz (Kanton VD) besteuert die Immobilie zu den lokalen Steuersätzen; Deutschland besteuert den Erwerb als weltweite Erbschaft. Deutschland gewährt dann eine §21 Kredit für die Waadtländer Erbschaftssteuer bis zu dem Betrag der deutschen Steuer, der auf dieses Schweizer Vermögen entfällt.

Beispiel 2 - Erblasser mit Wohnsitz in der Schweiz, deutsches Vermögen

Ein Erblasser mit Wohnsitz in der Schweiz (z. B. im Kanton Zürich) hinterlässt seinem Kind in der Schweiz ein Vermögen, das bei einem deutschen Treuhänder verwahrt wird. Deutschland kann das Vermögen als deutschen Erbfall behandeln (je nach Struktur), während der Kanton den Erwerb ebenfalls besteuern kann. Der bilaterale Rahmen sieht vor, dass Deutschland eine Anrechnung der schweizerischen Erbschaftsteuer auf denselben Anteil gewährt, die wiederum durch die deutsche Steuer auf diesen Anteil begrenzt ist.

Beispiel 3 - Gemischter Nachlass: DE Haus + CH Chalet + DE Erbe

Ein Erblasser in Deutschland hinterlässt einem Kind mit Wohnsitz in Deutschland ein deutsches Einfamilienhaus und ein Schweizer Chalet (Kanton Bern): Deutschland besteuert das Haus in Deutschland, die Schweiz besteuert das Chalet in Bern. Die deutsche Steuer auf den Schweizer Anteil wird berechnet und um die Schweizer Erbschaftssteuer reduziert (innerhalb der Obergrenze von § 21), während die deutschen Regeln und Freibeträge für das Familienheim weiterhin für die deutsche Immobilie gelten.

7) Einblicke in die Planung

  • Wohnsitz klären (Deutschland vs. Schweiz) sowohl für den Erblasser als auch für die Erben frühzeitig zu verstehen, welches Land das umfassendere Besteuerungsrecht hat.
  • Karte situs von Immobilien, Geschäftsvermögen und Finanzportfolios nach DE vs. CH und nach einzelnen Kantonen.
  • Verwendung von Freibeträgen und Ausnahmen effizient: Deutsche Zulagen und Freibeträge für Familienheim und Unternehmen, schweizerische kantonale Freibeträge für Ehegatten/Nachkommen, usw.
  • Bewertungen und Zeitplan koordinieren damit die Schweizer Erbschaftssteuerzahlungen rechtzeitig für die deutschen §21-Anrechnungsansprüche.
  • Strukturen (Stiftungen/Trust-ähnliche Gebilde): Berücksichtigen Sie die deutschen und schweizerischen Ansichten zu Stiftungen und Trust-ähnlichen Regelungen um unerwartete erbschaftsteuerliche Ereignisse oder den Verlust von Vergünstigungen zu vermeiden.

Verwandt: Trusts und Stiftungen (DE-CH) - Strukturierung der Stiftung - Verwaltung der Stiftung


Nächste Schritte & Ressourcen

Vertrag in die Planung einbeziehen

Kombinieren Sie die vertragliche Zuteilung mit deutschen Steuerbefreiungen, kantonalen Regelungen in der Schweiz und §21-Gutschriften für eine optimale Entlastung.

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Siehe auch: Koordinierung & §21 Kredite - Immobilien & Wirtschaft - Testamentsvollstrecker - FAQ - Schweizer Erbschaftssteuer nach Kanton