Trusts and Foundations

Trusts (Malta and Liechtenstein) and Foundations (Malta, Liechtenstein and Germany)

A foundation is a legally and economically independent special-purpose fund that is established as a legal entity by the unilateral declaration of intent of the founder.

A trust, on the other hand, is a contractual relationship between a trustee and a settlor. It is therefore not a legal entity.

From the perspective of US tax law, both trusts (Liechtenstein or Malta) and foundations (Liechtenstein, Malta and Germany) are generally regarded as trusts. They can be a very useful tool for estate planning, asset protection and reducing the tax burden. We are Certified Public Accountants, German Public Auditors and Swiss audit experts. With our expertise, we advise clients worldwide on the establishment and structuring of foundations in Liechtenstein.

(1) Vermögensschutz

(a) Defense against claims to a compulsory portion of the inheritance

Sollte der Erblasser kein Testament hinterlassen, so wird die Erbschaft auf gesetzlichem Weg geregelt. Durch ein Testament kann durch den Erblasser zu Lebzeiten eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Verteilung des Vermögens bestimmt werden. In vielen Ländern werden dieser testamentarischen Vermögensaufteilung Grenzen gesetzt. So haben häufig Familienangehörige ein Anrecht auf einen Pflichtteil am Nachlass. Dadurch soll für die nächsten Verwandten des Erblassers ein Mindestanteil am Nachlass gesichert werden. Diese Regelung führt aber auch zu einer Zersplitterung des Vermögens und zu einer Bevormundung des Erblassers bei der Verteilung seines Vermögens. Die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein und die Übertragung der Vermögenswerte auf die Stiftung kann ein wirksames Instrument zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen sein. Eine frühzeitige Planung erleichtert in der Regel die Lösungsfindung.

(b) Schutz vor Zugewinnausgleich bei Scheidung

Bei einer Heirat ist der Güterstand der Ehe meist gesetzlich geregelt. Dabei handelt es sich in der Regel um den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Kennzeichnend für die Zugewinngemeinschaft ist, dass es in ihr grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten gibt. Stattdessen bleibt jeder Ehegatte jeweils Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe eingebracht hat oder während der Ehe zu Eigentum erwirbt.

Im Zuge einer dauerhaften Trennung oder eines Scheidungsverfahrens kann jedoch auf Antrag eines Ehegatten das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der erzielte Zugewinn) wertmäßig auf beide Ehegatten hälftig aufgeteilt werden. Ebenso findet im Falle des Todes eines Ehegatten ein Ausgleich statt, und zwar im Regelfall durch eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbanteils.

Das Risiko eines Zugewinnausgleichs bei Scheidung der Ehe kann entweder durch einen Ehevertrag oder durch die Gründung einer Stiftung vor der Eheschließung verhindert werden.

(c) Schutz vor Haftungsrisiken

Veränderung des Charakters von Vermögenswerten

Im Haftungsfall ist es wichtig, den Zugriff auf das eigene Vermögen möglichst zu verhindern. Aus Sicht des Gläubigers ist das liquide Vermögen auf Bankkonten oder in Wertpapierdepots besonders leicht zu pfänden. Kredite, Immobilien und nicht börsennotierte Unternehmensbeteiligungen sind dagegen schwieriger zu verwerten. Eine Stiftung kann dabei helfen, den Charakter der Vermögenswerte zu verändern. So kann z.B. liquides Vermögen an die Stiftung verkauft werden. Die Stiftung kann die erforderlichen Mittel durch einen Kreditvertrag mit dem Verkäufer erhalten.

Wechsel des Eigentums an den Vermögenswerten

Durch die Übertragung der Vermögenswerte an die Stiftung geht das Eigentum an den Vermögenswerten auf die Stiftung über. Haftungsansprüche müssen daher entweder die Übertragung des Eigentums anfechten oder auf die Begünstigungen der Stiftung zugreifen.

Die Vollstreckung ausländischer Urkunden in Liechtenstein ist nur auf Basis von Staatsverträgen möglich. Dabei besteht die Besonderheit, dass Liechtenstein nicht dem Lugano-Übereinkommen beigetreten ist. Zudem bestehen Regeln zum Vermögensschutz der Stiftungsbegünstigten in Liechtenstein und kurze Anfechtungspflichten für Schenkungen. Liechtenstein bietet daher ein umfassendes Rahmenwerk zum Schutz des Stiftungsvermögens vor Haftungsansprüchen.

(2) Steuervorteile

(a) Verhinderung der Wegzugbesteuerung

In vielen Ländern wird der Steuerpflichtige bei Wohnsitzwechsel ins Ausland einer Wegzugsbesteuerung unterworfen. Dadurch versucht der ehemalige Wohnsitzstaat, das Steuersubstrat im letztmalig im Inland abzuschöpfen. Die Übertragung der Vermögenswerte auf eine Stiftung vor Wegzug ins Ausland kann dabei helfen, eine Wegzugbesteuerung zu verhindern.

(b) Verhinderung der Vermögenssteuer

Vermögenssteuern besteuern das Eigentum des Steuerpflichtigen. Durch die Weitergabe der Vermögenswerte an eine Stiftung kann die Eigentumskette unterbrochen werden. Dies kann dabei helfen, die Vermögenssteuer zu verhindern.

(c) Reduzierung der Steuerlast

Die Einkünfte der Stiftung in Liechtenstein werden grundsätzlich mit einem Steuersatz von 12,5% besteuert. Bei der Ermittlung der Einkünfte werden Beteiligungserträge sowie ausländische Grundstücks- und Betriebsstättenerträge ausgenommen. Unter Umständen kann auch ein Antrag auf Besteuerung als Privatvermögensstruktut gestellt werden. In diesem Fall wird lediglich die Mindeststeuer von CHF 1.800 erhoben.