Schweizerische Stempelabgaben & Wertpapierumsatzsteuer Schweizer Stempelabgaben & Wertpapierübertragungssteuer

Schweizer Stempelabgaben & Wertpapierübertragungssteuer

Schweizer Stempelabgaben & Wertpapierübertragungssteuer

Die Schweiz erhebt spezifische föderale Stempelabgaben auf die Emission und Übertragung bestimmter Finanzinstrumente. Dazu gehören die Emissionsabgabe, die Wertpapierübertragungssteuer und die Stempelabgabe auf Versicherungsprämien. Der Umfang und die Sätze werden auf Bundesebene festgelegt und gelten zusätzlich zu den Gewinn- und Kapitalsteuern. Für Finanzinstitute, Unternehmen und Anleger ist es wichtig zu wissen, wann diese Abgaben gelten.

1. Stempelabgabe

Die Emission von Schweizer Aktien unterliegt einer föderalen Stempelsteuer:

  • Bewerten: 1% des Beitragswertes.
  • Gilt für Gründungen, Kapitalerhöhungen und Einlagen ohne Ausgabe von Aktien.
  • Steuerbefreiung: Die ersten CHF 1 Million des aufgenommenen Eigenkapitals sind steuerfrei.

2. Steuer auf die Übertragung von Wertpapieren

Die Übertragung von steuerpflichtigen Wertpapieren unterliegt der Stempelsteuer, wenn ein Schweizer Wertpapierhändler als Partei oder Vermittler beteiligt ist.

  • Bewerten: 0.15% auf Schweizer Wertpapiere, 0.3% auf ausländische Wertpapiere.
  • Steuerpflichtige Personen: Schweizer Wertpapierhändler (einschließlich Banken) und, in einigen Fällen, große Holdinggesellschaften oder Pensionsfonds, die als Händler qualifizieren.
  • Umfang: Gilt für Aktien, Anleihen, Fondsanteile und ähnliche Instrumente; Derivate sind generell ausgeschlossen.

3. Stempelsteuer auf Versicherungsprämien

Versicherungsprämien, die an Schweizer Versicherer gezahlt werden, können der föderalen Stempelsteuer unterliegen:

  • Allgemeiner Tarif: 5% der Prämie.
  • Ausnahmen: Lebensversicherungen und bestimmte Rückversicherungsprämien.

4. Ausnahmen und Erleichterungen

  • Konzerninterne Übertragungen von Wertpapieren können unter bestimmten Bedingungen freigestellt werden.
  • Neuemissionen von Anleihen und Geldmarktinstrumenten sind von der Emissionssteuer befreit.
  • Grenzüberschreitende Erleichterungen können im Rahmen bilateraler Abkommen oder spezieller Regelungen gelten.

5. Einhaltung der Vorschriften und praktische Aspekte

  • Die Stempelgebühren werden in der Regel gemeldet und überwiesen von Wertpapierhändler oder Versicherer.
  • Unternehmen, die Eigenkapital aufnehmen, müssen die Emissionsabgabe bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden und bezahlen.
  • Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist entscheidend, um von Ausnahmen zu profitieren und Strafen zu vermeiden.